Gerichtsverfassungsgesetz
| 3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) 1Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
| 1. | Familiensachen; | |
| 2. | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. |
2Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
| 1. | Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, | |
| 2. | Nachlass- und Teilungssachen, | |
| 3. | Registersachen, | |
| 4. | unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | |
| 5. | die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | |
| 6. | Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | |
| 7. | Aufgebotsverfahren, | |
| 8. | Grundbuchsachen, | |
| 9. | Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, | |
| 10. | Schiffsregistersachen sowie | |
| 11. | sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. |
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2013 | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare | 26.06.2013 | |
| 01.09.2009 | Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze | 30.07.2009 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung | 11.12.2001 | |
| 01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
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Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich
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Ausspruch der Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte durch das ...
- BGH, 08.04.2025 - XIII ZB 21/24
Ordnungsgemäße Übertragung eines handschriftlich unterzeichneten Beschlusses in ...
- BGH, 09.05.2025 - BLw 2/24
Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bei Veräußerung von ...
- VG Stuttgart, 07.04.2026 - 3 K 5857/25
Rechtswidrigkeitsfeststellungsbegehren bezogen auf eine sofortige Unterbringung; ...
- BayObLG, 10.01.2023 - 102 VA 127/22
Entscheidung über Akteneinsicht in Nachlassakte als Akt der Rechtsprechung
§ 23a GVG in Nachschlagewerken
- § 23a GVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsgericht
Querverweise
Auf § 23a GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Erprobung und Evaluierung
- Erprobung eines Online-Verfahrens
- Anwendungsbereich
- § 1122 (Umfang der Erprobung)
Redaktionelle Querverweise zu § 23a GVG:
- Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
- §§ 1 ff. (Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen) (zu § 23a Nr. 7)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
- § 40 II Nr. 1 (Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung)