Gerichtsverfassungsgesetz
| 3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) 1In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
| 1. | die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist, | |
| 2. | im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder | |
| 3. | die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. |
2Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
Fassung aufgrund des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.2014
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2014 | Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung | 23.04.2014 | |
| 01.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) | 26.06.2013 | |
| 01.09.2004 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) | 24.06.2004 | |
| 29.07.2004 | Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung | 23.07.2004 |
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Rechtsprechung zu § 24 GVG
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Tatmehrheit, Staatsanwaltschaft, Strafzumessungsgesichtspunkte, ...
- OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22
Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts in Strafsachen von der ...
- OLG Karlsruhe, 10.04.2024 - 1 Ws 80/24 Corona
Nachprüfungsumfang durch Beschwerdegericht und Betrugsschadenshöhe bei ...
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Strafbarkeit der Verwendung des Z-Symbols in Postings auf sozialen Medien
- BGH, 20.08.2025 - 3 StR 484/24
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- BGH, 15.10.2025 - 3 StR 484/24
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- BGH, 15.10.2025 - 3 StR 484/24
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- OLG Zweibrücken, 12.12.2024 - 1 Ws 141/24
Beweisverwertungsverbot für "Anom"- Chat Protokolle
- OLG Hamm, 10.12.2019 - 4 Ws 268/19
Zuständigkeit des Landgerichts bei besonderer Belastung der Zeugen
§ 24 GVG in Nachschlagewerken
- § 24 GVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Amtsgericht
Strafbann
Querverweise
Auf § 24 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 26
- Landgerichte
- § 74
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 108 (Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 GVG:
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 13 I (Besondere Vorschriften für das Strafverfahren)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 225a (Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung)
- Hauptverhandlung
- § 270 (Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462a III 3 (Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts) (zu § 24 II)