Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
| 4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 341p) |
| 2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p) |
| 4. Titel - Versicherungstechnische Rückstellungen (§§ 341e - 341h) |
(1) 1Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschließlich bereits zugeteilter Überschußanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschußanteile und nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu bilden (prospektive Methode). 2Ist eine Ermittlung des Wertes der künftigen Verpflichtungen und der künftigen Beiträge nicht möglich, hat die Berechnung auf Grund der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschäftsjahre zu erfolgen (retrospektive Methode).
(2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind auch gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.
(3) 1In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist als Deckungsrückstellung eine Alterungsrückstellung zu bilden; hierunter fallen auch der Rückstellung bereits zugeführte Beträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter dienen. 2Bei der Berechnung sind die für die Berechnung der Prämien geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
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Rechtsprechung zu § 341f HGB
55 Entscheidungen zu § 341f HGB in unserer Datenbank:
- FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15
Ausländischer Pensionsfonds hat keinen Anspruch auf Entlastung vom Abzug der ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17
College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20
Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und ...
- FG Berlin-Brandenburg, 18.11.2025 - 8 K 8017/23
Zur Anpassung von Deckungsrückstellungen von Pensionskassen (VVaG) bei ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2026 - L 5 P 47/23
- OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20
Verträge mit Verbrauchern über kapitalbildende Rentenversicherungen; ...
- OLG Frankfurt, 06.03.2025 - 3 U 30/24
Datierung von Beitragserhöhungen mit Limitierungsmitteln
- BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21
Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der ...
- OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18
Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten ...
Querverweise
Auf § 341f HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Versicherungstechnische Rückstellungen
- § 341e (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze)
- Konzernabschluß, Konzernlagebericht
- § 341j (Anzuwendende Vorschriften)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 256 (Nichtigkeit)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- § 9 (Antrag)
- Finanzielle Ausstattung
- Solvabilitätsübersicht
- § 88 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung)
- Anlagen; Sicherungsvermögen
- § 126 (Vermögensverzeichnis)
- Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
- § 133 (Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen)
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Lebensversicherung
- § 141 (Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung)
- Krankenversicherung
- Rückversicherung
- § 165 (Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 217 (Verordnungsermächtigung)
- Sicherungsfonds
- § 226 (Finanzierung)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Verordnungsermächtigungen
- § 235 (Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 352 (Versicherungstechnische Rückstellungen)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds
- § 21a (Deckungsrückstellungen)