(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019
prozesses § 5Schutz personenbezogener Daten § 6Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen § 7Antrag und Verfahren § 8Verfahren bei Beteiligung Dritter § 9Ablehnung des Antrags; Rechtsweg § 10Gebühren und Auslagen § 11Veröffentlichungs-
pflichten § 12Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit § 13Änderung anderer Vorschriften § 14Bericht und Evaluierung § 15Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 12 IFG
21 Entscheidungen zu § 12 IFG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 18.03.2021 - 13 K 1190/20
Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 20.03.2024 - 6 C 8.22
Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - 16 A 857/21
Standardmäßige Erhebung der Postanschrift des Antragstellers bei IFG-Antrag über ...
- BVerwG, 20.03.2024 - 6 C 8.22
- VG Köln, 18.03.2021 - 13 K 1189/20
Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz ...
- VG Schwerin, 24.08.2023 - 3 A 897/21 Corona
Ablehnung des Informationszugangs zu Unterlagen im Zusammenhang mit den ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 - 1 LB 256/16
Agrarmarktdaten; Recht auf Informationszugang für Personengesellschaften
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20
Werftenförderung; Einbindung privater Dritter
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2010 - 2 K 41/10
Rechtsweg für die Durchsetzung von Einsichts- und Auskunftsansprüchen zur ...
- VG Berlin, 25.08.2016 - 2 K 92.15
Gewährung von Akteneinsicht
- VG Schleswig, 03.03.2008 - 15 B 13/08
Querverweise
Auf § 12 IFG verweisen folgende Vorschriften:
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 7a (Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit)