Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Rechtsprechung zu § 123 StGB
597 Entscheidungen zu § 123 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.09.2026 - VI ZR 402/24
Anfertigung von Pressefotos von Prominenten und Weitergabe an Redaktionen fällt ...
- OLG Oldenburg, 09.06.2026 - 13 U 45/25
Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen aus einem Schlachthofbetrieb auf Instagram ...
- BGH, 05.08.2026 - 3 StR 238/26
Waffenrecht - Wer den Schlagring in der Tiefgarage lagert, führt ihn
- VG Frankfurt/Main, 11.06.2026 - 5 K 2387/23
Zum Wohnungs- und Versammlungsbegriff bei Gebäudebesetzungen
- OLG Hamm, 30.12.2021 - 4 RVs 130/21
Behörde; Büro; Hausrecht; Berechtigter; Unbefugtheit des Verweilens; ...
- OLG Jena, 27.08.2026 - 3 ORbs 132 SsBs 24/26
Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG, Beginn der Verjährungsfrist, ...
- AG Flensburg, 07.11.2022 - 440 Cs 107 Js 7252/22
Klimaproteste: Strafbarkeit eines Baumbesetzers unter Berücksichtigung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 09.08.2023 - 1 ORs 4 Ss 7/23
Revision gegen Baumbesetzer-Freispruch
- OLG Schleswig, 09.08.2023 - 1 ORs 4 Ss 7/23
- AG Erkelenz, 09.05.2017 - 27 Cs 112/16
Anklage auf Antrag von RWE: Freispruch für Tagebau-Besetzer
- OLG Köln, 15.02.2019 - 1 RVs 227/18
Freispruch für TTIP - Aktivisten aufgehoben - Banner im Kölner Hauptbahnhof
§ 123 StGB in Nachschlagewerken
- § 123 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hausfriedensbruch - § 123 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafanzeige
Strafprozess
Zwangsbehandlung
Querverweise
Auf § 123 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 6 (Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374 (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 123 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 123 II)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380 (Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung)