Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 223
Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 223 StGB

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Querverweise

Auf § 223 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
          § 227 (Körperverletzung mit Todesfolge)
          § 230 (Strafantrag)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 374 (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte)
          § 380 (Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung)
        Nebenklage
          § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 76 (Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten)

Redaktionelle Querverweise zu § 223 StGB:

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