Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231) |
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
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Rechtsprechung zu § 226 StGB
634 Entscheidungen zu § 226 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.08.2026 - 2 StR 424/25
- BGH, 10.04.2025 - 4 StR 495/24
Schwere Körperverletzung (Tätowierung im Gesicht; erhebliche Entstellung: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.10.2025 - 2 StR 99/25
Entfernung der Hoden mit einem Skalpell als wissentliche schwere ...
Zum selben Verfahren:
- LG Erfurt, 15.10.2024 - 10 KLs 840 Js 16605/21
Amputationen von Hoden: Mehrjährige Haftstrafe für Hobby-Chirurg
- LG Erfurt, 15.10.2024 - 10 KLs 840 Js 16605/21
- BGH, 19.03.2025 - 6 StR 585/24
Schwere Körperverletzung (Mittäterschaft; Exzesshandlung; Zurechnung der ...
- BGH, 07.02.2017 - 5 StR 483/16
Schwere Körperverletzung (Dauerhaftigkeit des Verlust der Gebrauchsfähigkeit ...
- BGH, 11.05.2023 - 4 StR 421/22
Mord (Beweiswürdigung; Heimtücke: Ausnutzungsbewusstsein, Spontanität des ...
- BGH, 23.10.2019 - 5 StR 677/18
Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch bei besonders gefährlichen ...
- BVerfG, 21.05.2026 - 2 BvR 1096/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das strafbewehrte Verbot des ...
§ 226 StGB in Nachschlagewerken
- § 226 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Körperverletzung (Deutschland) - § 226 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsfähigkeit
Genehmigung der Heilbehandlung
Patientenverfügung
Querverweise
Auf § 226 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a (Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 239b (Geiselnahme)
- Straftaten im Amt
- § 340 (Körperverletzung im Amt)
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Straftaten gegen das Völkerrecht
- Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- § 76 (Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)