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Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StiftG (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
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§ 3
Stiftungsbehörde

(1) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium.

(2) Stiftungsbehörde für die in § 35 Abs. 2 unter Nummern 1 bis 5 genannten Stiftungen ist das Wissenschaftsministerium.

(3) 1Ist das Land Stifter oder Mitstifter oder wird die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet, nimmt das Ministerium die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt; das Ministerium kann die Aufgaben der Stiftungsbehörde auf das Regierungspräsidium übertragen. 2Wird die Stiftung durch ein Ministerium verwaltet, nimmt dieses Ministerium die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr.

Fassung aufgrund der Vierten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (4. Anpassungsverordnung) vom 23.07.1993 (GBl. S. 533), in Kraft getreten am 01.09.1993.

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Rechtsprechung zu § 3 StiftG

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