Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 7 - Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch (§ 1059) |
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
1. | wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass | ||
a) | eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder | ||
b) | er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder | ||
c) | der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder | ||
d) | die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder | ||
2. | wenn das Gericht feststellt, dass | ||
a) | der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder | ||
b) | die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. |
(3) 1Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. 3Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. 4Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
Rechtsprechung zu § 1059 ZPO
879 Entscheidungen zu § 1059 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.12.2023 - I ZB 37/23
Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen hinzunehmen!
- BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21
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- BGH, 26.10.2023 - I ZB 14/23
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- BGH, 31.10.2018 - I ZB 2/15
Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer ...
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- BGH, 19.09.2013 - III ZB 37/12
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- BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15
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- OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 26 SchH 11/10
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- OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 26 Sch 3/13
Wirksamkeit einer Schiedsklausel in einem bilateralen völkerrechtlichen ...
- BGH, 19.09.2013 - III ZB 37/12
Querverweise
Auf § 1059 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
- Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- § 1056 (Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens)
- Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
- § 1060 (Inländische Schiedssprüche)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 1059 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Zuständigkeit des Schiedsgerichts
- § 1040 III 2 (Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit)