Zivilprozessordnung
Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) 1Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. 2Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. 3Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. 4Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. 5§ 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) 1Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. 2Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. 3§ 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) 1Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
bescheid § 700Einspruch gegen den Vollstreckungs-
bescheid § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 702Form von Anträgen und Erklärungen § 703Kein Nachweis der Vollmacht § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Rechtsprechung zu § 696 ZPO
1.105 Entscheidungen zu § 696 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 17.11.2022 - VII ZR 93/22
Gerichtliches Mahnverfahren: Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Essen, 27.05.2022 - 18 C 25/21
Werkvertrag über Entwässerungsarbeiten auf Grundstück
- LG Essen, 11.02.2022 - 17 S 19/21
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Anspruch auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliches Urteil wegen Verstoßes ...
- OLG Brandenburg, 29.11.2023 - 4 U 63/23
Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Vollstreckungsbescheids; Anspruch auf ...
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Rechtsanwaltskosten: Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem ...
- OLG Frankfurt, 18.07.2019 - 18 W 107/19
Kostenhaftung bei Streitantrag durch den Antragsgegner des Mahnverfahrens
- BayObLG, 14.02.2022 - 102 AR 190/21
Sachliche Zuständigkeit nach Streitwertreduzierung
- KG, 14.03.2019 - 2 AR 6/19
Zuständigkeitsbestimmung nach Neuregelung der funktionellen Zuständigkeit: ...
- VG Aachen, 12.10.2018 - 7 K 556/18
Kosten der Unterbringung nach PsychKG, Geschäftsführung ohne Auftrag
Querverweise
Auf § 696 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Mahnverfahren
- § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1090 (Verfahren nach Einspruch)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Schlußvorschriften
- § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
Redaktionelle Querverweise zu § 696 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 696 IV)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 261 I (Rechtshängigkeit) (zu § 696 III)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 696 IV)