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   LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20   

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LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20 (https://dejure.org/2021,39091)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.05.2021 - 10 Sa 69/20 (https://dejure.org/2021,39091)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - 10 Sa 69/20 (https://dejure.org/2021,39091)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung bei Besuchs- und Betretungsverbot während Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3
    Außerordentliche Kündigung; Besuchs- und Betretungsverbot; Corona; allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3
    Außerordentliche Kündigung; Besuchs- und Betretungsverbot; Corona; allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kündigung wegen Verstoß gegen Corona-bedingtes Besuchs- und Betretungsverbot einer Klinik; Keine Begründung einer Arbeitspflicht durch allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch; Kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 durch Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ende des ...

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Wird der Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis bejaht, so besteht der Unterschied zum gekündigten Arbeitsverhältnis letztendlich nur in einer geänderten Interessenlage, die i.R.d. der § 242 BGB neu zu bewerten ist (vgl. auch BAG Großer Senat 27. Februar 1987 - GS 1/84 - Rn. 76, zitiert nach juris) .

    Beim Weiterbeschäftigungsverhältnis nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - handelt es sich gerade nicht um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses.

    Das hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend erkannt (BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 43, 48, zitiert nach juris) .

    Der Anspruch ergibt sich aus § 611a, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB, der durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird (vgl. ausführlich BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 38 ff., zitiert nach juris) .

    Auf § 102 Abs. 5 BetrVG hat der Große Senat in diesem Zusammenhang deshalb nur rekurriert, um darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber dieser Regelung davon ausgegangen sein muss, dass ein Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis besteht: "Es ist kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber dem gekündigten Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses mehr Rechte einräumen wollte, als der Arbeitnehmer vorher im ungekündigten Arbeitsverhältnis hatte" (BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 52, zitiert nach juris) .

    Die Bedeutung der Arbeit erschöpft sich nicht darin, den Lebensunterhalt finanziell zu sichern, sondern ist vielmehr Ort der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, ist Möglichkeit, sich nützlich zu fühlen und - bestenfalls - selbst zu verwirklichen (vgl. auch BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 47, zitiert nach juris) , und damit ganz wesentlicher Bestandteil des Lebens, jedenfalls in Gesellschaften, die - wie die Bundesrepublik Deutschland - darauf aufbauen, dass überwiegende Teile der Bevölkerung auf dem Arbeitsmarkt oder selbständig tätig sind.

    Bereits der Große Senat hat sich in dem Beschluss vom 27. Februar 1985 mit der Auffassung des Senators Professor Dr. Scholz, die diejenige der Bundesratsmehrheit wiedergeben soll, befasst (GS 1/84 - Rn. 106, zitiert nach Juris) .

    Bereits im ungekündigten Arbeitsverhältnis kann eine Interessenabwägung, die dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB geschuldet ist, ergeben, dass der Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers nicht besteht (vgl. die Beispiele in BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 55 zitiert nach juris) .

    Umso dringlicher wird diese Interessenabwägung, wenn mangels rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht feststeht, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt noch besteht (ähnlich BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 71 ff. zitiert nach juris) .

    Der Große Senat hat die in die Abwägung einzustellenden Interessen aufgeführt (vgl. BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 88 ff. zitiert nach juris) .

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Objektiv hat für ihn keine Hauptpflicht zur Arbeitsleistung bestanden (BAG 27.Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 50).

    Deshalb erfolgt auch die Rückabwicklung einer zu Unrecht erfolgten Weiterbeschäftigung nach Bereicherungsrecht (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 27 ff., 51) .

    Jede Analogie zu § 102 Abs. 5 BetrVG ist abzulehnen, was sich insbesondere für Zeiten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen zeigt (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 38 ff.) .

    Zeiten im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes wirken sich deshalb zulasten des Arbeitnehmers bei der Beschäftigung im Rahmen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs aus (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 41, 47 ff.) - aber eben nicht i.R.d. Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG.

  • ArbG Solingen, 18.06.2019 - 3 Ca 65/19
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    In einem zweiten Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 3 Ca 65/19 stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 8. März 2019 im Zusammenhang mit einer Parkerlaubnis.

    Am 28. November 2019 trafen sich die Parteien bei der Beklagten, nachdem der Kläger die Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung aufgefordert hatte, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 3 Ca 65/19 weiter zu beschäftigen.

    Wenn sie deshalb von einem "aktuellen arbeitsgerichtlichen Verfahren" spricht, kann damit nur dasjenige unter dem Aktenzeichen 3 Ca 65/19 (9 Sa 68/19) gemeint gewesen sein.

    Die Beklagte ist zwar schon mit Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 8. Oktober 2019 - 3 Ca 65/19 - zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden.

  • LAG Baden-Württemberg, 20.04.2020 - 9 Sa 68/19
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Im Übrigen wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - nachfolgend: Landesarbeitsgericht - die von der Beklagte eingelegte Berufung unter dem Aktenzeichen 9 Sa 68/19 mit Urteil vom 20. April 2020 zurück.

    Wenn sie deshalb von einem "aktuellen arbeitsgerichtlichen Verfahren" spricht, kann damit nur dasjenige unter dem Aktenzeichen 3 Ca 65/19 (9 Sa 68/19) gemeint gewesen sein.

    Entsprechend mussten die Parteien den Weiterbeschäftigungsanspruch im Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 9 Sa 68/19 für erledigt erklären, weil die weitere Kündigung vom 5. Dezember 2019 erklärt worden ist.

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 251/11

    Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Das Arbeitsgericht ist insofern zutreffend von einer pauschalierenden Berechnungsweise auf der Grundlage von 30 Tagen pro Kalendermonat ausgegangen, da weder der Arbeitsvertrag noch die AVR eine andere Berechnung vorsehen (BAG 16. Mai 2021 - 5 AZR 251/11 - Rn. 24) .
  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Das sieht auch das BVerfG so: "Schöpferische Rechtsfindung durch gerichtliche Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung ist" - so stellt es lapidar fest - "praktisch unentbehrlich und wird vom BVerfG seit jeher anerkannt" (BVerfG 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14 - Rn. 39) .
  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Das Weiterbeschäftigungsverhältnis endete aber, weil die Beklagte eine erneute Kündigung am 5. Dezember 2019 ausgesprochen hat (vgl. nur BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - zu C. der Gründe; Linck/Krause/Bayreuther/Linck KSchG 16. Aufl. § 4 KSchG Rn. 168; SPV/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 11. Aufl. § 6 Rn. 2264 ff.) .
  • BGH, 10.03.2015 - VI ZB 28/14

    Inhaltsanforderungen an eine Berufungsbegründung: Unschlüssige und/oder rechtlich

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Dies ist erst in der Begründetheit zu prüfen (BGH 10. März 2015 - VI ZB 28/14 - Rn. 8) .
  • BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 125/05

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes und

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Die vom Arbeitsgericht auf S. 28 f. des Urteils vorgenommene prozentuale Berechnung ist nur erforderlich, wenn Arbeitslosengeld bezogen worden ist und zeitgleich der Arbeitnehmer sich böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen muss (BAG 11. Januar 2006 - 5 AZR 125/05 - zu III. 2. b) der Gründe; Linck/Krause/Bayreuther KSchG 16. Aufl. § 11 Rn. 40) .
  • BGH, 27.01.2015 - VI ZB 40/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Inhalt der

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur BGH 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 - Rn. 8 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 30.10.2009 - 10 Sa 803/09

    Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Betreten des Betriebsgelände

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.09.2016 - 7 Sa 575/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Weigerung, das

  • ArbG Düsseldorf, 24.02.2022 - 10 Ca 4119/21

    Fristlose Kündigungen einer Sixt-Mitarbeiterin unwirksam

    Darüber hinaus sieht die Rechtsprechung eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei einer Verletzung des Hausrechts des Arbeitgebers nur dann an als verhältnismäßig an, wenn das Verhalten einen gewissen Grad an Renitenz oder Beharrlichkeit aufweist (vgl. gegen die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung: LAG Baden-Württemberg 19.05.2021 - 10 Sa 69/20; für die Wirksamkeit einer Kündigung: LAG Hamm 30.10.2009 - 10 Sa 803/09 [eigenmächtig einen Schlüssel nachgemacht, nachdem dem Arbeitnehmer zuvor die Schlüsselgewalt entzogen worden war]; LAG Rheinland-Pfalz 14.09.2016 - 7 Sa 575/15 [mehrfache ausdrückliche Aufforderung, das Gelände zu verlassen]) .
  • LAG Baden-Württemberg, 29.03.2023 - 12 Sa 3/23

    Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungstitel - nicht zu

    Sofern der Zusatz indes nicht darauf gerichtet sein soll, auch Vergütungsbestandteile oder bestimmte andere Arbeitsbedingungen (unbestimmt) zu titulieren, ist er unschädlich (Hess. LAG 30. Dezember 2020 - 8 Ta 342/20 - Rn. 26; ArbG Stuttgart 4. Juni 2021 - 15 Ca 6733/19 - Rn. 20; vgl. zu einer entsprechenden Tenorierung auch LAG Baden-Württemberg 19. Mai 2021 - 10 Sa 69/20 -).
  • LAG Thüringen, 09.11.2022 - 4 Sa 241/21

    Dreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten Kündigung

    Vielmehr schließt sie sich im Ergebnis der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (19.5.2021 - 10 Sa 69/20) an.

    Hinsichtlich der weiteren Argumente nimmt die Kammer Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (19.5.2021 - 10 Sa 69/20).

  • ArbG Erfurt, 15.10.2021 - 7 Ca 265/21

    Krankheitsbedingte Kündigung - Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 19. Mai 2021, Az.: 10 Sa 69/20, juris, denen sie sich ausdrücklich anschließt.
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Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 10 Sa 69/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,14448
LAG Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 10 Sa 69/20 (https://dejure.org/2021,14448)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.04.2021 - 10 Sa 69/20 (https://dejure.org/2021,14448)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. April 2021 - 10 Sa 69/20 (https://dejure.org/2021,14448)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 282 Abs. 3 ; ZPO § 296 Abs. 3
    Unzulässigkeit des Rechtswegs keine unverzichtbare Rüge; Rechtsmissbräuchliche Rechtswegrüge bei offensichtlich verfahrensfremden Gründen; Kurzfristigkeit der Rüge keinen Rechtsmissbrauch bedingend

  • rechtsportal.de

    ZPO § 282 Abs. 3 ; ZPO § 296 Abs. 3
    Unzulässigkeit des Rechtswegs keine unverzichtbare Rüge; Rechtsmissbräuchliche Rechtswegrüge bei offensichtlich verfahrensfremden Gründen; Kurzfristigkeit der Rüge keinen Rechtsmissbrauch bedingend

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unzulässigkeit des Rechtswegs keine unverzichtbare Rüge; Rechtsmissbräuchliche Rechtswegrüge bei offensichtlich verfahrensfremden Gründen; Kurzfristigkeit der Rüge keinen Rechtsmissbrauch bedingend

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Vorabentscheidung bei Rechtswegrüge

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 10 Sa 69/20
    Das verspätete Vorbringen unverzichtbarer Rügen hat deshalb, da nicht durch § 296 sanktioniert, keinerlei Folgen für die nachlässige Partei (vgl. Brückner NJW 2006, 13, 14 f.; Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 282 Rn. 36; MünchKommZPO/Prütting 6. Aufl. § 282 Rn. 35; Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 282 Rn. 7; B/L/H/A/G/Anders ZPO 78. Aufl. § 282 Rn. 17 sowie B/L/H/A/G/Bünnigmann § 296 Rn. 73; a.A. BGH 18. November 1998 - VII ZR 269/97 - zu I. 1. der Gründe; ebenso 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - zu II 1. a) der Gründe, wonach die Rechtzeitigkeit der Rüge nach § 282 Abs. 3 ZPO zu prüfen ist; LAG Berlin 24. November 1993 - 8 Sa 75/93 - OLG Köln 10. April 1995 - 8 U 62/94 - zu A 1. der Gründe; Musielak/Voit/Wittschier ZPO 18. Aufl. § 17a GVG Rn. 12; Boin NJW 1998, 3747) .

    Selbst wenn in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (18. November 1998 - VII ZR 269/97 - zu I. 1. der Gründe; ebenso 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - zu II 1. a) der Gründe) , Rechtssätze zu sehen wären, wonach die Rüge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs rechtzeitig gemäß § 282 Abs. 3 ZPO vor der Verhandlung zur Hauptsache vorgebracht werden muss, beruht die vorliegende Entscheidung nicht auf dieser Divergenz.

  • BGH, 21.01.1999 - VII ZR 269/97

    Pflichten des Gerichts nach falschen Verständnis eines Hinweises

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 10 Sa 69/20
    Das verspätete Vorbringen unverzichtbarer Rügen hat deshalb, da nicht durch § 296 sanktioniert, keinerlei Folgen für die nachlässige Partei (vgl. Brückner NJW 2006, 13, 14 f.; Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 282 Rn. 36; MünchKommZPO/Prütting 6. Aufl. § 282 Rn. 35; Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 282 Rn. 7; B/L/H/A/G/Anders ZPO 78. Aufl. § 282 Rn. 17 sowie B/L/H/A/G/Bünnigmann § 296 Rn. 73; a.A. BGH 18. November 1998 - VII ZR 269/97 - zu I. 1. der Gründe; ebenso 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - zu II 1. a) der Gründe, wonach die Rechtzeitigkeit der Rüge nach § 282 Abs. 3 ZPO zu prüfen ist; LAG Berlin 24. November 1993 - 8 Sa 75/93 - OLG Köln 10. April 1995 - 8 U 62/94 - zu A 1. der Gründe; Musielak/Voit/Wittschier ZPO 18. Aufl. § 17a GVG Rn. 12; Boin NJW 1998, 3747) .

    Selbst wenn in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (18. November 1998 - VII ZR 269/97 - zu I. 1. der Gründe; ebenso 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - zu II 1. a) der Gründe) , Rechtssätze zu sehen wären, wonach die Rüge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs rechtzeitig gemäß § 282 Abs. 3 ZPO vor der Verhandlung zur Hauptsache vorgebracht werden muss, beruht die vorliegende Entscheidung nicht auf dieser Divergenz.

  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91

    Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 10 Sa 69/20
    Deshalb ist nun gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 GVG, § 78 Abs. 1 ArbGG, §§ 568 ff. ZPO vorab durch Beschluss durch das Berufungsgericht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen (BAG 26. März 1992 - 2 AZR 443/91 - zu III. der Gründe; BeckOK ArbR/Klose ArbGG Stand 1. März 2021 § 65 Rn. 3) .
  • OLG Köln, 10.04.1995 - 8 U 62/94

    Klagemauer vor dem Dom muß entfernt werden - Eigentum, Verletzung,

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 10 Sa 69/20
    Das verspätete Vorbringen unverzichtbarer Rügen hat deshalb, da nicht durch § 296 sanktioniert, keinerlei Folgen für die nachlässige Partei (vgl. Brückner NJW 2006, 13, 14 f.; Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 282 Rn. 36; MünchKommZPO/Prütting 6. Aufl. § 282 Rn. 35; Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 282 Rn. 7; B/L/H/A/G/Anders ZPO 78. Aufl. § 282 Rn. 17 sowie B/L/H/A/G/Bünnigmann § 296 Rn. 73; a.A. BGH 18. November 1998 - VII ZR 269/97 - zu I. 1. der Gründe; ebenso 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - zu II 1. a) der Gründe, wonach die Rechtzeitigkeit der Rüge nach § 282 Abs. 3 ZPO zu prüfen ist; LAG Berlin 24. November 1993 - 8 Sa 75/93 - OLG Köln 10. April 1995 - 8 U 62/94 - zu A 1. der Gründe; Musielak/Voit/Wittschier ZPO 18. Aufl. § 17a GVG Rn. 12; Boin NJW 1998, 3747) .
  • LAG Berlin, 24.11.1993 - 8 Sa 75/93

    Arbeitsgerichtsverfahren: Unzulässigkeit des Rechtsweges und Zurückweisung -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 10 Sa 69/20
    Das verspätete Vorbringen unverzichtbarer Rügen hat deshalb, da nicht durch § 296 sanktioniert, keinerlei Folgen für die nachlässige Partei (vgl. Brückner NJW 2006, 13, 14 f.; Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 282 Rn. 36; MünchKommZPO/Prütting 6. Aufl. § 282 Rn. 35; Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 282 Rn. 7; B/L/H/A/G/Anders ZPO 78. Aufl. § 282 Rn. 17 sowie B/L/H/A/G/Bünnigmann § 296 Rn. 73; a.A. BGH 18. November 1998 - VII ZR 269/97 - zu I. 1. der Gründe; ebenso 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - zu II 1. a) der Gründe, wonach die Rechtzeitigkeit der Rüge nach § 282 Abs. 3 ZPO zu prüfen ist; LAG Berlin 24. November 1993 - 8 Sa 75/93 - OLG Köln 10. April 1995 - 8 U 62/94 - zu A 1. der Gründe; Musielak/Voit/Wittschier ZPO 18. Aufl. § 17a GVG Rn. 12; Boin NJW 1998, 3747) .
  • LAG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - 17 Ta 4/21

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Zusammenhangsklage - Schadensersatz -

    Selbst das verspätete Vorbringen unverzichtbarer Rügen hat, da nicht durch § 296 Abs. 3 ZPO sanktioniert, keinerlei Folgen für die nachlässige Partei (vgl. LAG Baden-Württemberg 16. April 2021 - 10 Sa 69/20 - Rn. 8 mwN).

    Zu den verzichtbaren Zulässigkeitsrügen gehört der Rechtsweg nicht, da er von Amts wegen zu beachten ist (LAG Baden-Württemberg 16. April 2021 - 10 Sa 69/20 - Rn. 8 mwN).

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Rechtsprechung
   LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20   

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https://dejure.org/2020,66327
LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20 (https://dejure.org/2020,66327)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19.06.2020 - 10 Sa 69/20 (https://dejure.org/2020,66327)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19. Juni 2020 - 10 Sa 69/20 (https://dejure.org/2020,66327)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Rechtsstellung eines Schwerbehindertenbewerbers im Rahmen einer Stellenausschreibung bei einer Bank; Rechtsfolgen unterbliebener Heranziehung der Bundesagentur für Arbeit und der Benachrichtigung der Schwerbehindertenvertretung wegen der Bewerbung eines schwerbehinderten ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsstellung eines Schwerbehindertenbewerbers im Rahmen einer Stellenausschreibung bei einer Bank; Rechtsfolgen unterbliebener Heranziehung der Bundesagentur für Arbeit und der Benachrichtigung der Schwerbehindertenvertretung wegen der Bewerbung eines schwerbehinderten ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Auszug aus LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20
    Die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung ist keine Frage des Bewerberbegriffs (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 60, BeckRS 2016, 110546; BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., NZA 2016, 1394) .

    Auf die Frage, ob er objektiv für die Stelle geeignet war, kommt es für § 3 Abs. 1 AGG nicht (mehr) an (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 24 ff., NZA 2016, 1394) .

    Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund i.S.v. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund i.S.v. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 53, NZA 2016, 1394) .

    Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54, NZA 2016, 1394) .

    (1) Der Arbeitgeber kann die Vermutung, er habe die klagende Partei wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt, dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausschließt (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 89, NZA 2016, 1394) .

    Deshalb muss er auch substantiiert dartun und im Bestreitensfall beweisen, wie viele Bewerbungen eingegangen sind, welche Bewerber/innen aus demselben Grund ebenso aus dem Auswahlverfahren ausgenommen wurden, welche Bewerber/innen, weil sie die Anforderung erfüllten, im weiteren Auswahlverfahren verblieben sind und dass der/die letztlich ausgewählte Bewerber/in die Anforderung, wegen deren Fehlens die klagende Partei aus dem weiteren Auswahlverfahren vorab ausgenommen wurde, erfüllt (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 89, NZA 2016, 1394) .

    Insoweit reicht es aus, wenn die Anforderung in der Stellenausschreibung "Anklang" gefunden hat oder sich aus dem in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil ableiten lässt (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 90, NZA 2016, 1394) .

    Insoweit muss der Arbeitgeber dartun und im Bestreitensfall beweisen, dass diese Anforderungen nicht nur vorgeschoben wurden (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 90, NZA 2016, 1394) .

  • BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 315/18

    Die Fraktionen des bayerischen Landtags sind keine öffentlichen Arbeitgeber iSv.

    Auszug aus LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20
    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 20, NJW 2019, 3801).

    Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 21, NJW 2019, 3801; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 33, AP Nr. 10 zu § 3 AGG).

    aa) Als Indizien für die Zurücksetzung wegen der Schwerbehinderung kommen insbesondere die zugunsten der schwerbehinderten Personen bestehenden Verfahrensvorschriften infrage (vgl. BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 23 ff., NJW 2019, 3801) .

    Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 SGB IX genannten Vertretungen nach Eingang der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen nicht unmittelbar unterrichtet hat, § 176 SGB IX Satz 4 (vgl. BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 23, NJW 2019, 3801).

    Das Nichterfüllen der Beschäftigungsquote stellt hingegen kein Indiz dar, da die Quote nicht dem Schutz des Einzelnen dient (vgl. BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 23, NJW 2019, 3801).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11

    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung

    Auszug aus LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20
    Wie die Arbeitgeberin im weiteren Prozess auch klarstellte, ist ein solcher Prozessvortrag als zulässig bei dem "Kampf um das Recht" anzusehen (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 - Rn. 14, NJW-RR 2012, 1002) .
  • BAG, 21.02.2013 - 8 AZR 180/12

    Entschädigungsanspruch - abgelehnter Bewerber - Benachteiligung wegen Behinderung

    Auszug aus LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20
    Die bloße Merkmalsträgerschaft ist nicht ausreichend (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 57, NZA 2013, 840) .
  • BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16

    Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20
    Die Beweislastregel des § 22 AGG gilt hier aber nicht (vgl. BAG 18. Mai 2017 - 8 AZR 74/16 - Rn. 43, NJW 2018, 95) .
  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15

    "Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens -

    Auszug aus LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20
    Diese Vorschrift wird nach § 15 Abs. 5 AGG nicht durch § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen (vgl. BAG 12. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 34, Juris) .
  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 753/13

    Bewerbung - Entschädigung bei Benachteiligung wegen des Geschlechts - Abgrenzung

    Auszug aus LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20
    Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 21, NJW 2019, 3801; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 33, AP Nr. 10 zu § 3 AGG).
  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 807/05

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

    Auszug aus LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20
    Denn der objektiv gesetzeswidrig handelnde Arbeitgeber erweckt den Anschein, nicht nur an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein, sondern auch möglichen Vermittlungsvorschlägen und Bewerbungen von arbeitsuchenden schwerbehinderten Menschen aus dem Weg gehen zu wollen (vgl. BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 22, AP Nr. 13 zu § 81 SGB IX) .
  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 809/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

    Auszug aus LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20
    Die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung ist keine Frage des Bewerberbegriffs (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 60, BeckRS 2016, 110546; BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., NZA 2016, 1394) .
  • LAG Hessen, 14.12.2018 - 10 Sa 593/18

    Der Arbeitgeber kann grundsätzlich einen einmal begründeten Indizwert nach § 22

    Auszug aus LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20
    Insbesondere ist es dem Arbeitgeber nicht zu gestatten, sich im Nachhinein durch eine Vielzahl von "weichen" Kriterien, die der Bewerber angeblich nicht erfüllt hat, zu exkulpieren (vgl. Hess. LAG 14. Dezember 2018 - 10 Sa 593/18 - Rn. 82 , Juris) .
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Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg - 10 Sa 69/20   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,146138
LAG Baden-Württemberg - 10 Sa 69/20 (https://dejure.org/9999,146138)
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