Weitere Entscheidung unten: EuGH, 12.11.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.2004 - C-397/01, C-398/01, C-399/01, C-400/01, C-401/01, C-402/01, C-403/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,48
EuGH, 05.10.2004 - C-397/01, C-398/01, C-399/01, C-400/01, C-401/01, C-402/01, C-403/01 (https://dejure.org/2004,48)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2004 - C-397/01, C-398/01, C-399/01, C-400/01, C-401/01, C-402/01, C-403/01 (https://dejure.org/2004,48)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2004 - C-397/01, C-398/01, C-399/01, C-400/01, C-401/01, C-402/01, C-403/01 (https://dejure.org/2004,48)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anwendungsbereich - Rettungsassistenten, die im Rahmen eines vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes in Rettungsfahrzeugen mitfahren - Bedeutung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pfeiffer

  • EU-Kommission PDF

    Bernhard Pfeiffer (C-397/01), Wilhelm Roith (C-398/01), Albert Süß (C-399/01), Michael Winter (C-400/01), Klaus Nestvogel (C-401/01), Roswitha Zeller (C-402/01) und Matthias Döbele (C-403/01) gegen Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut eV.

    Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 2, und Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 1 Absatz 3
    1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der ...

  • EU-Kommission

    Bernhard Pfeiffer (C-397/01), Wilhelm Roith (C-398/01), Albert Süß (C-399/01), Michael Wi

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen tätigen oder ehemaligen Rettungsassistenten und einem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes über die deutsche Regelung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von mehr als 48 Stunden ; Berücksichtigung der Zeit ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen tätigen bzw. ehemaligen Rettungsassistenten und einem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes über die deutsche Regelung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von mehr als 48 Stunden; Berücksichtigung der Zeit ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer: Bei Rettungssanitätern darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit (mit Bereitschaftszeiten) 48 Stunden nur bei ausdrücklicher freier Zustimmung des Arbeitnehmers überschreiten

  • opinioiuris.de

    Pfeiffer

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Ar... t. 2; ; Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Art. 1; ; Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Art. 2; ; Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Art. 6; ; Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Art. 15; ; der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 16; ; der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 17; ; der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 18; ; ArbZG § 3

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Unmittelbare vertikale Direktwirkung von Richtlinien: Voraussetzungen; keine unmittelbare "horizontale" Direktwirkung; Gebot gemeinschaftsrechtskonformer (richtlinienkonformer) Auslegung: Herkunft, Reichweite und Grenzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anwendungsbereich - Rettungsassistenten, die im Rahmen eines vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes in Rettungsfahrzeugen mitfahren - Bedeutung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Überschreitung der tarifvertraglichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit - Begriff "Straßenverkehr"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitszeit im Rettungsdienst ? Überschreitung wöchentlicher Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur bei ausdrücklicher und freier Zustimmung der Betroffenen ? Tarifvertrag nicht ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE WÖCHENTLICHE HÖCHSTARBEITSZEIT EINSCHLIESSLICH DER ARBEITSBEREITSCHAFTSZEITEN 48 STUNDEN NICHT ÜBERSCHREITEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Pfeiffer

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anwendungsbereich - Rettungsassistenten, die im Rahmen eines vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes in Rettungsfahrzeugen mitfahren - Bedeutung des ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Pfeiffer

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.10.2004)

    48-Stunden-Arbeitszeitgrenze auch im Rettungsdienst // Private können sich aber nicht direkt auf EU-Recht berufen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Unmittelbare vertikale Direktwirkung von Richtlinien: Voraussetzungen; keine unmittelbare "horizontale" Direktwirkung; Gebot gemeinschaftsrechtskonformer (richtlinienkonformer) Auslegung: Herkunft, Reichweite und Grenzen

  • arbeitszeitberatung.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an dauerhafte Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit festgelegt

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Geltungsbereich (Verweisung in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie auf Artikel 2 der Richtlinie 89/391/EG) - Frage der Einbeziehung der Rettungsassistenten ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3547
  • ZIP 2004, 2342
  • NVwZ 2005, 200 (Ls.)
  • EuZW 2004, 691
  • NZA 2004, 1145
  • DVBl 2005, 35
  • BB 2004, 2353
  • BB 2005, 54
  • DB 2004, 2270
 
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Wird zitiert von ... (505)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-397/01
    110 Jedoch obliegen nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26) die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, Faccini Dori, Randnr. 26, vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 40, und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97, Carbonari u. a., Slg. 1999, I-1103, Randnr. 48).

    113 Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, muss das nationale Gericht das innerstaatliche Recht außerdem so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (in diesem Sinne u. a. Urteile Von Colson und Kamann, Randnr. 26, Marleasing, Randnr. 8, und Faccini Dori, Randnr. 26; vgl. auch Urteile vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 22, vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 30, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-408/01, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 21).

    118 Im vorliegenden Fall verlangt der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung somit, dass das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts alles tun muss, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 93/104 zu gewährleisten, damit die Überschreitung der in Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit verhindert wird (in diesem Sinne Urteil Marleasing, Randnrn.

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-397/01
    110 Jedoch obliegen nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26) die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, Faccini Dori, Randnr. 26, vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 40, und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97, Carbonari u. a., Slg. 1999, I-1103, Randnr. 48).

    113 Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, muss das nationale Gericht das innerstaatliche Recht außerdem so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (in diesem Sinne u. a. Urteile Von Colson und Kamann, Randnr. 26, Marleasing, Randnr. 8, und Faccini Dori, Randnr. 26; vgl. auch Urteile vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 22, vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 30, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-408/01, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 21).

  • EuGH, 24.09.1998 - C-76/97

    Tögel

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-397/01
    Zweifel ergäben sich hieran jedoch aufgrund des Urteils vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-76/97 (Tögel, Slg. 1998, I-5357, Randnr. 40).

    73 Dieser Auslegung steht das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil Tögel keineswegs entgegen, da es in diesem Urteil nicht um die Auslegung der Richtlinie 93/104, sondern um die der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) ging, deren Regelungsinhalt und Zielrichtung für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/104 irrelevant sind.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-131/97

    Carbonari u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-397/01
    110 Jedoch obliegen nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26) die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, Faccini Dori, Randnr. 26, vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 40, und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97, Carbonari u. a., Slg. 1999, I-1103, Randnr. 48).

    115 Dieser vom Gemeinschaftsrecht aufgestellte Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts betrifft zwar in erster Linie die zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, beschränkt sich jedoch nicht auf die Auslegung dieser Bestimmungen, sondern verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt (in diesem Sinne Urteil Carbonari u. a., Randnrn.

  • EuGH, 04.10.2001 - C-133/00

    Bowden u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-397/01
    66 Im Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-133/00 (Bowden u. a., Slg. 2001, I-7031) hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass alle im Bereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Büropersonals vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind.

    69 Zudem beruht das Urteil Bowden u. a. auf der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einem der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 ausdrücklichen aufgeführten Transportsektoren (vgl. Randnrn. 39 bis 41 des Urteils).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-397/01
    103 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (u. a. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 11, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 25).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-397/01
    108 Der Gerichtshof hat insoweit in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (u. a. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-201/02, Wells, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 56).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

  • EuGH, 15.05.2003 - C-160/01

    Mau

  • EuGH, 13.07.2000 - C-456/98

    Centrosteel

  • EuGH, 03.07.2001 - C-241/99

    CIG

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Union ist, die besondere Bedeutung hat, sondern auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, der nach Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zukommt, ausdrücklich verbürgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 100, sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 20).

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen zu gewährleisten sowie eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit vorzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 76, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 43, sowie vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 82, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41).

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

    (aa) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, C-14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; C-497/13, aaO Rn. 33 - Faber; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 55; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, NJW 2016, 1718 Rn. 36, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 13/12, MDR 2015, 1350 Rn. 38).
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 48, Slg. 2010, I-365; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki ua.] Rn. 197 f., Slg. 2009, I-3071; 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 113 f., Slg. 2004, I-8835) .
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Rechtsprechung
   EuGH, 12.11.1998 - C-399/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1305
EuGH, 12.11.1998 - C-399/96 (https://dejure.org/1998,1305)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.1998 - C-399/96 (https://dejure.org/1998,1305)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 1998 - C-399/96 (https://dejure.org/1998,1305)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187/EWG - Geltungsbereich - Übergang eines Unternehmens in freiwilliger Liquidation

  • Europäischer Gerichtshof

    Europièces

  • EU-Kommission PDF

    Europièces / Sanders und Automative Industries Holding Company

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    1 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Teilweiser oder vollständiger Übergang der Aktiva eines Unternehmens in freiwilliger Liquidation - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Europièces / Sanders und Automative Industries Holding Company

  • Wolters Kluwer

    Sozialpolitik ; Rechtsangleichung ; Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer ; Übergang eines Unternehmens in freiwilliger Liquidation

  • riw-online.de

    Wahrung der Ansprüche von Arbeitnehmern beim Übergang von Unternehmen in Liquidation

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 77/187/EWG Art. 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Teilweiser oder vollständiger Übergang der Aktiva eines Unternehmens in freiwilliger Liquidation - Einbeziehung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail Brüssel - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 49
  • NZA 1999, 31
  • NZI 1999, 147 (Ls.)
  • WM 1999, 346
  • BB 2004, 2353
  • DB 2004, 2270
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 12.03.1998 - C-319/94

    Dethier Équipement

    Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
    Außerdem fügt sich das Ausgangsverfahren in einen rechtlichen Rahmen ein, der aufgrund eines früheren Vorabentscheidungsersuchens (Urteil vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-319/94, Dethier Équipement, Slg. 1998, I-1061) zum belgischen Liquidationsverfahren weitgehend bekannt ist.

    Außerdem sind die Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens, insbesondere soweit sie zu einer Weiterführung oder Einstellung des Unternehmens führt, und die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen (Urteil Dethier Équipement, Randnr. 25).

    Nach dem Urteil Dethier Équipement ist die Richtlinie demnach beim Übergang eines Unternehmens in gerichtlicher Liquidation anwendbar, wenn die Tätigkeit des Unternehmens weitergeführt wird.

    Angesichts dessen ist festzustellen, daß die Gründe, aus denen der Gerichtshof im Urteil Dethier Équipement zu der Auffassung gelangt ist, daß die Richtlinie auf Übertragungen Anwendung finden kann, die während des gerichtlichen Liquidationsverfahrens stattgefunden haben, erst recht für den Fall gelten, daß das übertragene Unternehmen Gegenstand einer freiwilligen Liquidation ist.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
    Was den zweiten Teil der oben umformulierten Frage betrifft, so soll die Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. Urteile D'Urso u. a., Randnr. 9, und vom 16. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577, Randnr. 21).

    In einem solchen Fall findet, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie keine Anwendung (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, und Katsikas u. a., Randnr. 30).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-362/89

    D'Urso u.a. / Marelli

    Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt jedoch, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Richtlinie auf den Übergang eines Unternehmens anwendbar ist, das Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist, entscheidend auf das mit dem fraglichen Verfahren angestrebte Ziel ankommt (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, D'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 26, und vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-472/93, Spano u. a., Slg. 1995, I-4321, Randnr. 24).

    Was den zweiten Teil der oben umformulierten Frage betrifft, so soll die Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. Urteile D'Urso u. a., Randnr. 9, und vom 16. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577, Randnr. 21).

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
    Sie können auch vorsehen, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer bestehen bleibt (Urteil vom 7. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-171/94 und C-172/94, Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 35).
  • EuGH, 11.07.1985 - 105/84

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

    Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
    In einem solchen Fall findet, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie keine Anwendung (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, und Katsikas u. a., Randnr. 30).
  • EuGH, 07.02.1985 - 135/83

    Abels / Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische

    Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils im Rahmen eines Konkursverfahrens anwendbar ist (Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 135/83, Abels, Slg. 1985, 469).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
    Zwar muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das nationale Gericht die Sach- und Rechtslage schildern, in der sich die von ihm aufgeworfenen Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen, weil sonst eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich ist (Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92, Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 6, und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 4).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
    Zwar muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das nationale Gericht die Sach- und Rechtslage schildern, in der sich die von ihm aufgeworfenen Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen, weil sonst eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich ist (Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92, Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 6, und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 4).
  • EuGH, 07.12.1995 - C-472/93

    Spano / Fiat Geotech und Fiat Hitachi Excavators

    Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt jedoch, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Richtlinie auf den Übergang eines Unternehmens anwendbar ist, das Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist, entscheidend auf das mit dem fraglichen Verfahren angestrebte Ziel ankommt (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, D'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 26, und vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-472/93, Spano u. a., Slg. 1995, I-4321, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.04.1993 - C-386/92

    Monin Automobiles

    Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
    Zwar muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das nationale Gericht die Sach- und Rechtslage schildern, in der sich die von ihm aufgeworfenen Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen, weil sonst eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich ist (Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92, Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 6, und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 4).
  • EuGH, 08.07.1998 - C-9/98

    Agostini

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Entscheidet er sich frei dafür, das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber nicht fortzusetzen, entfällt der Schutzauftrag der Richtlinie und die Mitgliedstaaten können unabhängig davon bestimmen, was in einem solchen Fall zu gelten hat (EuGH 12. November 1998 - C-399/96 - [Europièces] Rn. 37 bis 39, Slg. 1998, I-6965) .
  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes soll die Richtlinie außerdem die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Daddy's Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 9, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, d'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 9, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-399/96, Europièces, Slg. 1998, I-6965, Randnr. 37).
  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 95/14

    Vorabentscheidungsersuchen - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Entscheidet er sich frei dafür, das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber nicht fortzusetzen, entfällt der Schutzauftrag der Richtlinie und die Mitgliedstaaten können unabhängig davon bestimmen, was in einem solchen Fall zu gelten hat (EuGH 12. November 1998 - C-399/96 - [Europièces] Rn. 37 bis 39, Slg. 1998, I-6965) .
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