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Rechtsprechung
   EuGH, 16.10.2014 - C-605/12   

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https://dejure.org/2014,29916
EuGH, 16.10.2014 - C-605/12 (https://dejure.org/2014,29916)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2014 - C-605/12 (https://dejure.org/2014,29916)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - C-605/12 (https://dejure.org/2014,29916)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Welmory

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 - Begriff der "festen Niederlassung" des Empfängers einer Dienstleistung - Ort, an dem die Dienstleistungen als an Steuerpflichtige erbracht gelten - Innergemeinschaftlicher ...

  • Betriebs-Berater

    MWSt - Begriff der "festen Niederlassung" des Empfängers einer Dienstleistung - Ort der Dienstleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 - Begriff der 'festen Niederlassung' des Empfängers einer Dienstleistung - Ort, an dem die Dienstleistungen als an Steuerpflichtige erbracht gelten - ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen; Ort der Besteuerung bei Niederlassung der Empfängerin grenzüberschreitender Dienstleistungen im Mitgliedstaat der Dienstleisterin; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Naczelny Sad Administracyjny

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ort einer Dienstleistung, die an die Betriebsstätte eines Unternehmers erbracht wird, ist an diesem Ort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Niederlassung als Empfänger einer Dienstleistung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 44
    Dienstleistung; EU; Mehrwertsteuer; Niederlassung; Ort; Sitz; Wirtschaftliche Tätigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Welmory

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 44
    Mehrwertsteuer, Dienstleistungen, Niederlassung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Naczelny Sad Administracyjny - Auslegung von Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Begriff der "festen Niederlassung" - Dienstleistung einer in einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2645
  • DB 2014, 2687
  • BFH/NV 2014, 2029
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.01.2012 - C-218/10

    ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 -

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-605/12
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil ADV Allround, C-218/10, EU:C:2012:35, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen mit den Regeln über die Bestimmung des Ortes, an den bei Dienstleistungen steuerlich anzuknüpfen ist, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil ADV Allround, EU:C:2012:35, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-316/10

    Danske Svineproducenter - Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-605/12
    Damit haben auch nur die innerstaatlichen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern (vgl. u. a. Urteil Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem wäre eine Änderung des Gehalts von Vorabentscheidungsfragen oder eine Beantwortung der von den Parteien genannten Zusatzfragen unvereinbar mit der Verpflichtung des Gerichtshofs, sicherzustellen, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben, denn den Verfahrensbeteiligten werden nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Danske Svineproducenter, EU:C:2011:863, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-605/12
    Der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteil Planzer Luxembourg, C-73/06, EU:C:2007:397, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), die im Wortlaut des Art. 11 der Durchführungsverordnung unmittelbar Ausdruck gefunden hat, ist zu entnehmen, dass eine feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen muss, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.
  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-605/12
    Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung ist nur dann von Interesse, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (vgl. u. a. Urteile Berkholz, 168/84, EU:C:1985:299, Rn. 17, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, EU:C:1996:184, Rn. 16, sowie ARO Lease, C-190/95, EU:C:1997:374, Rn. 15).
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-605/12
    Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung ist nur dann von Interesse, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (vgl. u. a. Urteile Berkholz, 168/84, EU:C:1985:299, Rn. 17, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, EU:C:1996:184, Rn. 16, sowie ARO Lease, C-190/95, EU:C:1997:374, Rn. 15).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-190/95

    ARO Lease

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-605/12
    Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung ist nur dann von Interesse, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (vgl. u. a. Urteile Berkholz, 168/84, EU:C:1985:299, Rn. 17, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, EU:C:1996:184, Rn. 16, sowie ARO Lease, C-190/95, EU:C:1997:374, Rn. 15).
  • BFH, 29.04.2020 - XI R 3/18

    Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

    Das FG habe den Begriff der Betriebsstätte entgegen dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Welmory vom 16.10.2014 - C-605/12 (EU:C:2014:2298, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2014, 937) und dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.02.2017 - XI R 21/15 (BFH/NV 2017, 769) zu eng ausgelegt.

    Eine weitere Niederlassung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (vgl. z.B. EuGH-Urteile Berkholz vom 04.07.1985 - C-168/84, EU:C:1985:299, Rz 17; ARO Lease vom 17.07.1997 - C-190/95, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 53).

    (2) Eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung liegt deshalb nur dann vor, wenn die Niederlassung eines Steuerpflichtigen einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl. z.B. EuGH-Urteile ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 16; Planzer Luxembourg vom 28.06.2007 - C-73/06, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 58; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 769, Rz 19).

    Dem entspricht nunmehr Art. 11 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (DVO (EU) Nr. 282/2011), der auch für vor seinem Inkrafttreten liegende Zeiträume zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH-Urteil Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 46).

    (3) Diese Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte bzw. der festen Niederlassung entspricht nicht den Grundsätzen, die der EuGH und in dessen Folge der BFH aufgestellt haben (vgl. z.B. EuGH-Urteile Berkholz, EU:C:1985:299, Rz 18; ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15 f.; Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 58 ff.; z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 769, Rz 19 ff.).

    Diese "Einrichtung" verfügte erkennbar über einen ausreichenden Bestand an Personal- und Sachmitteln, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich war; sie wies einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur auf, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der vom Kläger geschuldeten Dienstleistungen ermöglichte (vgl. hierzu z.B. EuGH-Urteile ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15 f.; Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 58; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 769, Rz 19 ff.; Abschn. 3a.1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--).

    So kam es auch in der Rechtssache Welmory nicht darauf an, dass der zypriotischen Gesellschaft die Infrastruktur in der Republik Polen (nur) von der polnischen Gesellschaft, ihrem Vertragspartner in dem betreffenden Leistungsverhältnis, zur Verfügung gestellt wurde, sondern allein darauf, ob die betreffende Infrastruktur das erforderliche Maß aufwies (vgl. EuGH-Urteil Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 61, 63).

    bb) Es entspricht nicht den von EuGH und BFH für die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte bzw. der festen Niederlassung aufgestellten Grundsätzen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Berkholz, EU:C:1985:299, Rz 18; ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15 f.; Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 58 ff.; z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 769, Rz 19 ff.), dass das FG die Annahme einer Betriebsstätte bzw. einer festen Niederlassung des Klägers daran hat scheitern lassen, dass dessen Verfügungsmacht über die Sach- und Personalmittel in Z nicht über die Verwendung für die vertraglich vereinbarten Leistungen an die IHK P, die ihm die Mittel allein zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt habe, hinausgegangen sei (s. unter III.2.b cc).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    5 Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298), vom 7. Mai 1998, Lease Plan (C-390/96, EU:C:1998:206), vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, EU:C:1997:374), vom 20. Februar 1997, DFDS (C-260/95, EU:C:1997:77), vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien (C-231/94, EU:C:1996:184), und vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, EU:C:1985:299).

    22 Urteil vom 16. Oktober 2014 (C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 55).

    23 C-605/12, EU:C:2014:340, Nrn. 29, 30 und 36.

    30 Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 53), vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien (C-231/94, EU:C:1996:184, Rn. 16), und vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, EU:C:1985:299, Rn. 17).

    31 Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 55).

    32 Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 56).

    35 Vgl. in diesem Sinne: Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 58), und vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg (C-73/06, EU:C:2007:397, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Ausdrücklich: Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 56).

    39 Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 53), vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, EU:C:1997:374, Rn. 15), und vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, EU:C:1985:299, Rn. 17).

  • BFH, 01.06.2016 - XI R 29/14

    Zum Vorliegen von "auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen" i. S.

    Denn sie klärt (rückwirkend) Begriffe, die sich seit deren Einführung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG finden (vgl. dazu EuGH-Urteile Leichenich vom 15. November 2012 C-532/11, EU:C:2012:720, BStBl II 2013, 891, Rz 32; Welmory vom 16. Oktober 2014 C-605/12, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 45 f.; jeweils zur DVO (EU) Nr. 282/2011; BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305, unter 2.b cc, Rz 19).

    Diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte verhindern, die zu einer Doppelbesteuerung oder zu einer Nichtbesteuerung von Einnahmen führen könnten (ständige EuGH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile RCI Europe vom 3. September 2009 C-37/08, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 20; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 42; WebMindLicences vom 17. Dezember 2015 C-419/14, EU:C:2015:832, UR 2016, 58, Rz 41) und gewährleisten, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer nach Möglichkeit an dem Ort erfolgt, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. z.B. EuGH-Urteil RCI Europe, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 39; ebenso Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie 2002/38/EG; Gesetzesbegründung zu § 3a Abs. 3a UStG a.F., BRDrucks 866/02, S. 74).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-333/20

    Berlin Chemie A. Menarini

    Sie verweist insoweit auf die Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, EU:C:1985:299), vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, EU:C:1997:374), vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg (C-73/06, EU:C:2007:397), und vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298).

    Was die Frage anbelangt, ob eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 44 Satz 2 vorliegt, ist festzustellen, dass für die Prüfung dieser Frage nicht länger auf den steuerpflichtigen Dienstleistungserbringer, sondern auf den steuerpflichtigen Empfänger der Dienstleistung abzustellen ist (Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 57).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere das Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 65) und nach Art. 11 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 gilt als "feste Niederlassung" jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Art. 10 dieser Verordnung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.

    Es handelt sich um verschiedene Dienstleistungen und Warenlieferungen, die unterschiedlichen Mehrwertsteuerregelungen unterliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 64).

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    43      Zu diesem Zweck sind die Ziele, die mit der Regelung, zu der Art. 54 SDÜ gehört, verfolgt werden, sowie ihr Zusammenhang zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C"605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-524/18

    Dr. Willmar Schwabe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Gesundheit -

    Außerdem wäre eine Änderung des Gehalts von Vorabentscheidungsfragen oder eine Beantwortung der von den Parteien genannten Zusatzfragen unvereinbar mit der Verpflichtung des Gerichtshofs, sicherzustellen, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben, denn den Verfahrensbeteiligten werden nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt (Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298" Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Eine solche Situation widerspricht nämlich dem Ziel der Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie über die Bestimmung des Ortes der Besteuerung der Dienstleistungen, das darin besteht, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 42).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-232/22

    Cabot Plastics Belgium

    Mit dieser Regel sollen einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 42, 50 und 51).

    Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen in Art. 44 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie nachrangig und eine Ausnahmevorschrift zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 53 bis 56, vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering, C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 49, und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 29).

    Folglich kommt, wie der Gerichtshof u. a. in Rn. 53 des Urteils vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298), festgestellt hat, die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung als des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn die Anknüpfung an diesen Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat, da, wie sich aus Rn. 55 jenes Urteils ergibt, die Vermutung, dass Dienstleistungen an dem Ort erbracht werden, an dem der steuerpflichtige Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, es sowohl den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als auch den Dienstleistungserbringern ermöglicht, komplizierte Nachforschungen zur Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts zu vermeiden.

    Als "feste Niederlassung" im Sinne von Art. 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt nach Art. 11 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 58, und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 31).

    Folglich kann, wie der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298), klargestellt hat, nur dann festgestellt werden, dass eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem ihr die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, eine feste Niederlassung hat, wenn sie dort über eine hinreichend beständige Struktur verfügt, die es ihr ermöglicht, die betreffenden Dienstleistungen dort zu empfangen und für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden.

    Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten von vertraglich durch eine Dienstleistungsvereinbarung verbundenen Gesellschaften eine ökonomische Einheit bilden und die Ergebnisse dieser Tätigkeiten hauptsächlich den Verbrauchern des Mitgliedstaats zugutekommen, in dem der Dienstleistungserbringer seinen Sitz hat, für die Beurteilung der Frage, ob der Empfänger dieser Dienstleistungen eine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat hat, ohne Belang (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 64).

  • EuGH, 07.05.2020 - C-547/18

    Dong Yang Electronics

    Das vorlegende Gericht nimmt Bezug auf die Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, EU:C:1985:299), vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien (C-231/94, EU:C:1996:184), vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, EU:C:1997:374), und vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298), die sich auf den Begriff der "festen Niederlassung" im Sinne von Art. 44 dieser Richtlinie beziehen.

    Diese Vorschriften bestimmen den Ort der steuerlichen Anknüpfung bei Dienstleistungen, um einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu verhindern (Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass zwar der zweckdienlichste und damit der vorrangige Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung aus steuerlicher Sicht der Ort ist, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, die Berücksichtigung einer festen Niederlassung des Steuerpflichtigen jedoch eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel darstellt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 53 und 56).

    Zur Frage, ob eine "feste Niederlassung" im Sinne von Art. 44 Satz 2 vorliegt, ist festzustellen, dass diese Frage in Bezug auf den steuerpflichtigen Dienstleistungsempfänger zu prüfen ist (Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 57).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-344/15

    National Roads Authority - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Damit haben auch nur die innerstaatlichen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern (Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 47/17

    Im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Personengesellschaft als

  • EuGH, 27.10.2022 - C-641/21

    Climate Corporation Emissions Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-547/18

    Dong Yang Electronics - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 7 K 7094/16

    Leistungsort bei Vermittlungsleistungen an in Polen ansässigen Unternehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 7 K 7228/15

    Abgrenzung eines Leistungsentgelts von dem Erhalt nicht steuerbarer echter

  • BFH, 15.02.2017 - XI R 21/15

    Zur Steuerbarkeit der Umsätze eines selbständigen Sportwettvermittlers an einen

  • FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2429/11

    § 3a UStG, Art. 44 Abs.2 MwStSystRL

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In-

  • BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20

    Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes

  • EuGH, 07.08.2018 - C-16/17

    TGE Gas Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 15.09.2021 - XI R 12/21

    Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in "Vorkassenzonen" eines

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 10/20

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2023 - 2 K 2072/22

    Zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO - Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern

  • EuGH, 17.12.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 30.04.2015 - C-97/14

    SMK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 16.03.2023 - V R 17/21

    Grundstücksbezug sonstiger Leistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-16/17

    TGE Gas Engineering - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerecht -

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7103/19

    Leistungsortbestimmung im Zusammenhang mit § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG - Mit der

  • EGMR, 08.07.2019 - 54012/10

    MIHALACHE v. ROMANIA

  • BVerwG, 20.10.2020 - 3 B 35.19

    Einfuhrlizenz: Erfordernis der Niederlassung in einem Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 5 K 5270/15

    Umsatzsteuer 2007

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14

    WebMindLicenses

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015 - C-237/15

    Lanigan

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14

    Weltimmo - Schutz personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 4 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-459/19

    Wellcome Trust

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Rechtsprechung
   EuGH, 09.10.2014 - C-326/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,28590
EuGH, 09.10.2014 - C-326/12 (https://dejure.org/2014,28590)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2014 - C-326/12 (https://dejure.org/2014,28590)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - C-326/12 (https://dejure.org/2014,28590)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Caster und van Caster

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds - Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben durch einen Investmentfonds - Pauschale Besteuerung von Erträgen aus ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pauschale Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Investmentfonds bei Nichterfüllung mitgliedstaatlicher Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Europarechtswidrigkeit der pauschalen Besteuerung von Erträgen intransparenter Investmentfonds ("van Caster")

  • Betriebs-Berater

    Pauschale Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds - Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben durch einen Investmentfonds - Pauschale Besteuerung von Erträgen aus ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 63 ; AEUV Art. 65 ; AEUV Art. 267
    Pauschale Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Investmentfonds bei Nichterfüllung mitgliedstaatlicher Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

  • datenbank.nwb.de

    Pauschalbesteuerung von Erträgen aus intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 InvStG stellt eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Intransparente Investmentfonds und die Pauschalbesteuerung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Pauschalbesteuerung von Erträgen aus sog. "intransparenten" Investmentfonds verstößt gegen Unionsrecht

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InvStG §§ 5, 6; AEUV Art. 63
    Europarechtswidrigkeit der pauschalen Besteuerung von Erträgen intransparenter Investmentfonds ("van Caster")

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    EU-rechtswidrige Pauschalbesteuerung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Pauschale Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Pauschalbesteuerung von Erträgen aus Investmentfonds ist europarechtswidrig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG für intransparente ausländische Investmentfonds verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine pauschale Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine pauschale Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Pauschalbesteuerung für intransparente Investmentfonds ist europarechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Pauschalbesteuerung gemäß Investmentsteuergesetz verstößt gegen Unionsrecht

Sonstiges (8)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56, EG Art 58 Abs 3, InvStG § 6
    Gemeinschaftsrecht; Investmentfonds; Kapitalverkehr; Pauschale Besteuerung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Van Caster und van Caster

  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Pauschalbesteuerung von ausländischen Fonds: Finanzverwaltung veröffentlicht Anwendungsschreiben

  • pwc.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Klarstellung der Finanzverwaltung zur Besteuerung ausländischer Investmentfonds

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Düsseldorf - Auslegung der Art. 63 und 65 Abs. 3 AEUV - Nationale Regelung, die in Bezug auf die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds, die den Anlegern keine detaillierten Angaben zu den Einkünften übermitteln ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz im zweiten Anlauf verabschiedet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 83
  • ZIP 2015, 215
  • EuZW 2014, 938
  • BB 2014, 2581
  • DB 2014, 11
  • BFH/NV 2014, 2029
  • NZG 2014, 1313
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-326/12
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellen sowohl die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrolle sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 55; X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 55; Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 41, sowie SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 36), als auch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuereinziehung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 64; X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39, sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 46), zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung der durch den Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können.

    Es ist dem Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten inhärent, dass diese bestimmen, welche Angaben gemacht und welche materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um es der Steuerverwaltung zu ermöglichen, die auf die Erträge aus Investmentfonds geschuldete Steuer richtig festzusetzen (vgl. entsprechend Urteil Meilicke u. a., EU:C:2011:438, Rn. 37).

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, durch die Steuerpflichtige, die Anteile an ausländischen Investmentfonds gezeichnet haben, absolut daran gehindert werden, Nachweise vorzulegen, die - insbesondere hinsichtlich der Präsentation - anderen Kriterien entsprechen als den in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für Investitionen im Inland vorgesehenen, geht aber über das hinaus, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Meilicke u. a., EU:C:2011:438, Rn. 43).

    Es lässt sich nämlich nicht von vornherein ausschließen, dass die betreffenden Steuerpflichtigen einschlägige Belege vorlegen können, anhand deren die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats die Angaben, die erforderlich sind, um die Steuer auf die Erträge aus den Investmentfonds ordnungsgemäß zu bemessen, klar und genau prüfen können (vgl. entsprechend Urteil Meilicke u. a., EU:C:2011:438, Rn. 44).

    Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, die ein deutscher Steuerpflichtiger, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, einreicht, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssen von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil Meilicke u. a., EU:C:2011:438, Rn. 45).

    Darüber hinaus können sich die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats nach der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (ABl. L 336, S. 15) in der durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. L 359, S. 30) geänderten Fassung, die zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft war, und nach der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64, S. 1) an die Behörden eines anderen Mitgliedstaats wenden, um alle Auskünfte zu erhalten, die sich als notwendig für die ordnungsgemäße Bemessung der Steuer eines Steuerpflichtigen erweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 101, und Meilicke u. a., EU:C:2011:438, Rn. 51).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-326/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 43).

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), das insbesondere dann als Rechtfertigung einer Beschränkung anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. u. a. Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., EU:C:2012:286, Rn. 47, und Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-326/12
    Hinsichtlich des Verwaltungsaufwands, den die den Steuerpflichtigen eingeräumte Möglichkeit, Informationen zum Nachweis ihrer Einkünfte beizubringen, für die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats mit sich bringt, ist darauf hinzuweisen, dass verwaltungstechnische Nachteile für sich genommen ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 29; Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 48, und Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 54).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-326/12
    Darüber hinaus können sich die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats nach der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (ABl. L 336, S. 15) in der durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. L 359, S. 30) geänderten Fassung, die zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft war, und nach der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64, S. 1) an die Behörden eines anderen Mitgliedstaats wenden, um alle Auskünfte zu erhalten, die sich als notwendig für die ordnungsgemäße Bemessung der Steuer eines Steuerpflichtigen erweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 101, und Meilicke u. a., EU:C:2011:438, Rn. 51).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-326/12
    Hinsichtlich des Verwaltungsaufwands, den die den Steuerpflichtigen eingeräumte Möglichkeit, Informationen zum Nachweis ihrer Einkünfte beizubringen, für die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats mit sich bringt, ist darauf hinzuweisen, dass verwaltungstechnische Nachteile für sich genommen ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 29; Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 48, und Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 54).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-326/12
    Hinsichtlich des Verwaltungsaufwands, den die den Steuerpflichtigen eingeräumte Möglichkeit, Informationen zum Nachweis ihrer Einkünfte beizubringen, für die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats mit sich bringt, ist darauf hinzuweisen, dass verwaltungstechnische Nachteile für sich genommen ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 29; Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 48, und Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 54).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-326/12
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), das insbesondere dann als Rechtfertigung einer Beschränkung anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. u. a. Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., EU:C:2012:286, Rn. 47, und Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-326/12
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellen sowohl die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrolle sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 55; X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 55; Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 41, sowie SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 36), als auch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuereinziehung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 64; X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39, sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 46), zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung der durch den Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können.
  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-326/12
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellen sowohl die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrolle sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 55; X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 55; Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 41, sowie SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 36), als auch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuereinziehung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 64; X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39, sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 46), zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung der durch den Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können.
  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-326/12
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellen sowohl die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrolle sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 55; X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 55; Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 41, sowie SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 36), als auch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuereinziehung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 64; X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39, sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 46), zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung der durch den Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

  • EuGH, 11.06.2009 - C-155/08

    EINE LÄNGERE NACHFORDERUNGSFRIST IN FÄLLEN, IN DENEN DEN STEUERBEHÖRDEN

  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen -

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 04.07.2013 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital -

  • EuGH, 23.01.2014 - C-296/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    An der richtigen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts bestehen aufgrund der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10. April 2014 C-190/12 (EU:C:2014:249, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 333), van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C-326/12 (EU:C:2014:2269, IStR 2014, 808) und Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347, IStR 2015, 516) keine Zweifel.

    (4) Der auf Grundlage des EuGH-Urteils van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, IStR 2014, 808) allein in Betracht kommende Rechtfertigungsgrund der "Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle" ist nicht gegeben.

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 46, und vom 22. November 2018, Huijbrechts, C-679/17, EU:C:2018:940, Rn. 36).
  • BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14

    Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

    Während des Revisionsverfahrens entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C-326/12 (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029), Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei dahin auszulegen, dass er § 6 InvStG entgegenstehe.

    Die Klägerin hält unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) an ihrem Begehren fest.

    Die im EuGH-Urteil van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) anerkannte Nachweismöglichkeit für die Besteuerungsgrundlagen des Fonds gelte nicht in Drittstaatenfällen.

    24 b) Die Kapitalerträge der Klägerin gemäß § 6 InvStG dürfen auf Grundlage des EuGH-Urteils van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) jedoch nicht allein deshalb pauschal ermittelt werden, weil die ausländischen Fonds keine den Anforderungen des § 5 InvStG genügenden Angaben gemacht haben.

    Der Senat folgt insoweit nicht der im BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 610 und vom Vertreter des BMF in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, die im EuGH-Urteil van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) durch den EuGH anerkannte Nachweismöglichkeit zur Vermeidung der Pauschalbesteuerung stehe nur inländischen Anlegern von Investmentfonds mit Sitz in der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu (s. nachfolgend unter c).

    37 aa) Der EuGH hat mit Urteil van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) entschieden, Art. 63 AEUV sei dahin auszulegen, dass § 6 InvStG zu einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit führe (s. auch Rohde/Neumann, FR 2012, 247, 253).

    Der auf Grundlage des EuGH-Urteils van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) allein in Betracht kommende Rechtfertigungsgrund der "Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle" ist nicht gegeben.

    40 aaa) Der EuGH hat in Rz 49 des Urteils van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) betont, § 6 InvStG gehe für Investmentfonds mit Sitz in EU-/EWR-Staaten über das hinaus, was erforderlich sei, um die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten.

    An der richtigen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts besteht aufgrund der Entscheidungen des EuGH Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (EU:C:2014:249, IStR 2014, 333), van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) und Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) für den Senat kein Zweifel, sodass das Verfahren nicht auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Fragen vorzulegen ist, ob § 6 InvStG unter die Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV fällt und die Kapitalverkehrsfreiheit bei der Beteiligung an Investmentfonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika beschränkt (vgl. EuGH-Urteil Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, Rz 33, BFH/NV 2006, Beilage 1, 43).

    47 aa) Die Vorgaben des EuGH-Urteils van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) sind im Streitfall in der Weise umzusetzen, dass § 6 InvStG unionsrechtskonform auszulegen ist.

    49 Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, die ein deutscher Steuerpflichtiger, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, einreicht, um in den Genuss der "transparenten" Besteuerung zu kommen, sind von der Finanzverwaltung zu bestimmen, um dieser die ordnungsgemäße und einheitliche Besteuerung der inländischen Anleger zu ermöglichen (s. EuGH-Urteil van Caster und van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 52 f., BFH/NV 2014, 2029).

  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 27/12

    Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

    Während des Revisionsverfahrens entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C-326/12 (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029), Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei dahin auszulegen, dass er § 6 InvStG entgegenstehe.

    Die Klägerin hält unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) an ihrem Begehren fest.

    Die im EuGH-Urteil van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) anerkannte Nachweismöglichkeit für die Besteuerungsgrundlagen des Fonds gelte nicht in Drittstaatenfällen.

    b) Die Kapitalerträge der Klägerin gemäß § 6 InvStG dürfen auf Grundlage des EuGH-Urteils van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) jedoch nicht allein deshalb pauschal ermittelt werden, weil die ausländischen Fonds keine den Anforderungen des § 5 InvStG genügenden Angaben gemacht haben.

    Der Senat folgt insoweit nicht der im BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 610 und vom Vertreter des BMF in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, die im EuGH-Urteil van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) durch den EuGH anerkannte Nachweismöglichkeit zur Vermeidung der Pauschalbesteuerung stehe nur inländischen Anlegern von Investmentfonds mit Sitz in der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu (s. nachfolgend unter c).

    aa) Der EuGH hat mit Urteil van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) entschieden, Art. 63 AEUV sei dahin auszulegen, dass § 6 InvStG zu einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit führe (s. auch Rohde/Neumann, FR 2012, 247, 253).

    Der auf Grundlage des EuGH-Urteils van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) allein in Betracht kommende Rechtfertigungsgrund der "Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle" ist nicht gegeben.

    aaa) Der EuGH hat in Rz 49 des Urteils van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) betont, § 6 InvStG gehe für Investmentfonds mit Sitz in EU-/EWR-Staaten über das hinaus, was erforderlich sei, um die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten.

    An der richtigen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts besteht aufgrund der Entscheidungen des EuGH Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (EU:C:2014:249, IStR 2014, 333), van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) und Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) für den Senat kein Zweifel, sodass das Verfahren nicht auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Fragen vorzulegen ist, ob § 6 InvStG unter die Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV fällt und die Kapitalverkehrsfreiheit bei der Beteiligung an Investmentfonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika beschränkt (vgl. EuGH-Urteil Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, Rz 33, BFH/NV 2006, Beilage 1, 43).

    aa) Die Vorgaben des EuGH-Urteils van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) sind im Streitfall in der Weise umzusetzen, dass § 6 InvStG unionsrechtskonform auszulegen ist.

    Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, die ein deutscher Steuerpflichtiger, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, einreicht, um in den Genuss der "transparenten" Besteuerung zu kommen, sind von der Finanzverwaltung zu bestimmen, um dieser die ordnungsgemäße und einheitliche Besteuerung der inländischen Anleger zu ermöglichen (s. EuGH-Urteil van Caster und van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 52 f., BFH/NV 2014, 2029).

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG -

    Die Ausführungen des EuGH im Urteil van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C-326/12 (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) stehen dem nicht entgegen.

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (EuGH-Urteil van Caster und van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 25, m.w.N., BFH/NV 2014, 2029).

    Da dem Steuerpflichtigen bei Eingreifen der Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, durch Einreichen geeigneter Unterlagen eine niedrigere Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu erreichen, ist diese pauschale Besteuerung geeignet, einen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, in ausländische Fonds zu investieren, die die in § 17 oder § 18 Abs. 2 AuslInvestmG vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen (vgl. EuGH-Urteil van Caster und van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 33 f., BFH/NV 2014, 2029).

  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 31/16

    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

    Auf ein vom Finanzgericht (FG) daraufhin eingeleitetes Vorabentscheidungsersuchen entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 9. Oktober 2014 - C-326/12 (EU:C:2014:2269, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 1127), die Vorschrift des § 6 InvStG sei im Lichte von Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei sog. intransparenten Investmentfonds im EU-Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um abweichend von den Vorgaben des InvStG die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise nachzuweisen.

    Jedoch erfolgte die Einführung von § 6 Abs. 2 InvStG ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 18/8045, S. 129 f.) vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH (EU:C:2014:2269, HFR 2014, 1127), wonach Anlegern eines intransparenten EU-Investmentfonds ein anderweitiger Nachweis über die tatsächliche Höhe ihrer Einkünfte möglich sein muss.

    Wie der EuGH in seiner Entscheidung (EU:C:2014:2269, HFR 2014, 1127) festgestellt hat, ist es mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, wenn Anleger ausländischer Investmentfonds verpflichtet sind, diejenigen Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen zu machen, die inländische Investmentfonds machen müssen, um eine ordnungsgemäße Besteuerung nach innerstaatlichem Recht zu gewährleisten.

    Dies führt zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, wenn die tatsächlich erzielten ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge, die nach § 2 Abs. 1 InvStG zu versteuern wären, einer im Vergleich zur pauschalen Ermittlung nach § 6 Abs. 1 InvStG niedrigeren Steuer unterliegen (vgl. auch EuGH-Urteil, EU:C:2014:2269, Rz 28, HFR 2014, 1127).

  • BFH, 13.07.2016 - VIII K 1/16

    Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof

    aa) Eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht sowie ein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des EuGH liegen bereits deswegen nicht vor, weil sich das Urteil mit der Judikatur des EuGH und den einschlägigen unionsrechtlichen Fragen, soweit der Senat sie für entscheidungserheblich gehalten hat, auseinandergesetzt und der Rechtsprechung des EuGH --insbesondere den Urteilen Wagner-Raith (EU:C:2015:347) und van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C-326/12 (EU:C:2014:2269)-- gefolgt ist.

    Hiervon hat der EuGH keinen Gebrauch gemacht, obwohl auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 18. Dezember 2014 C-560/13 (EU:C:2014:2476, Rz 19 ff.) auf diese grundsätzlich bestehende Möglichkeit hingewiesen, sie jedoch im Streitfall nicht befürwortet hat, weil er die Einschätzung des vorlegenden Gerichts, dass die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit --insbesondere nach Ergehen des Urteils in der Sache van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269)-- einen "acte claire" darstellt, geteilt (Rz 33 ff.) und sich daher für eine Beschränkung auf die vorgelegte Frage ausgesprochen hat.

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Förderung der Nutzung von Organismen für gemeinsame Anlagen eine besondere Steuerregelung für diese Organismen und für von ihnen bezogene Dividenden vorzusehen und festzulegen, welche materiellen und formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Regelung erfüllt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47, und vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 34).

    Außerdem ist es dem Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten inhärent, dass diese festlegen, welche Nachweise erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Regelung zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 37, vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47, und vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 34).

    Dies ist der Fall, wenn nationale Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 36 und 37, sowie vom 8. Juni 2017, Van der Weegen u. a., C-580/15, EU:C:2017:429, Rn. 29).

    Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, die ein Steuerpflichtiger einreicht, um in den Genuss eines Steuervorteils kommen zu können, werden von dem Mitgliedstaat bestimmt, der einen solchen Vorteil gewährt, um diesem die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 52).

  • BFH, 04.05.2021 - VIII R 14/20

    Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft -

    Allerdings erachtet der Senat die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, der keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht zweifelsfrei als mit dem Unionsrecht vereinbar (vgl. z.B. EuGH-Urteile van Caster vom 09.10.2014 - C-326/12, EU:C:2014:2269, und Meilicke u.a. vom 30.06.2011 - C-262/09, EU:C:2011:438).

    Die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG könnte daher geeignet sein, deutsche Anleger davon abzuhalten, Anteile an einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft zu erwerben und eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gemäß Art. 63 AEUV darstellen (vgl. EuGH-Urteil van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 37).

    Die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle wäre jedoch auch gewährleistet und die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs folglich nur dann verhältnismäßig, wenn der inländische Anteilseigner durch Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege eine Einlagenrückgewähr individuell im Veranlagungsverfahren nachweisen kann (vgl. EuGH-Urteile van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 49, und Meilicke u.a., EU:2011:438, Rz 43).

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 39/12

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (EuGH-Urteil van Caster und van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 25, m.w.N., BFH/NV 2014, 2029).

    Da dem Steuerpflichtigen bei Eingreifen der Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, durch Einreichen geeigneter Unterlagen eine niedrigere Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu erreichen, ist diese pauschale Besteuerung geeignet, einen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, in ausländische Fonds zu investieren, die die in § 17 oder § 18 Abs. 2 AuslInvestmG vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen (vgl. EuGH-Urteil van Caster und van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 33 f., BFH/NV 2014, 2029).

  • BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4.5.2021 VIII R 14/20 - Besteuerung

  • FG Düsseldorf, 03.11.2016 - 16 K 3383/10

    Nachweisanforderungen der Finanzverwaltung

  • FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10

    Einkommensteuer - Zur Auslegung des Begriffs "Grundsatz der Risikomischung" nach

  • EuGH, 07.04.2022 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • BFH, 27.02.2018 - I B 37/17

    Vereinbarkeit des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mit dem EU-Recht

  • EuGH, 24.10.2018 - C-602/17

    Sauvage und Lejeune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-48/15

    NN (L)

  • EuGH, 11.12.2014 - C-678/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka

  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

  • FG Köln, 11.03.2020 - 9 K 2340/17

    Steuerliche Behandlung einer Zuweisung von Aktien an der A ... Inc. in das Depot

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-560/13

    Wagner-Raith - Nicht unterbreitete Vorfrage - Freier Kapitalverkehr - Art. 73c

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

  • FG Hamburg, 22.08.2016 - 3 K 36/16

    Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-559/13

    Grünewald - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2014 - C-512/13

    Sopora - Steuerrecht - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Nationale

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 1 K 1004/14

    Kein Spendenabzug nach § 10b EStG einer Zuwendung an eine österreichische

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Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.2014 - C-344/13, C-367/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30627
EuGH, 22.10.2014 - C-344/13, C-367/13 (https://dejure.org/2014,30627)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2014 - C-344/13, C-367/13 (https://dejure.org/2014,30627)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - C-344/13, C-367/13 (https://dejure.org/2014,30627)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Blanco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht - Einkünfte aus Gewinnen bei Glücksspielen - Unterschiedliche Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in Spielkasinos im In- und Ausland

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer auf Glücksspielgewinne; Unionsrechtswidrige Besteuerung von Glückspielgewinnen in Spielkasinos anderer Mitgliedstaaten unter Befreiung ähnlicher Einkünfte aus inländischen Spielkasinos; Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Commissione tributaria ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerrecht - Einkünfte aus Gewinnen bei Glücksspielen - Unterschiedliche Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in Spielkasinos im In- und Ausland - Freier Dienstleistungsverkehr

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht - Einkünfte aus Gewinnen bei Glücksspielen - Unterschiedliche Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in Spielkasinos im In- und Ausland

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 52 ; AEUV Art. 56 ; AEUV Art. 267
    Einkommensteuer auf Glücksspielgewinne; unionsrechtswidrige Besteuerung von Glückspielgewinnen in Spielkasinos anderer Mitgliedstaaten unter Befreiung ähnlicher Einkünfte aus inländischen Spielkasinos; Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Commissione tributaria ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten und die Steuerbefreiung solcher Gewinne, wenn sie aus dem Inland stammen, beschränken italienische Rechtsvorschriften die Dienstleistungsfreiheit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausschließliche Steuerbefreiung von im Inland erzielten Kasino-Gewinnen unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Besteuerung von Glücksspielgewinnen aus dem Ausland

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV ("Blanco und Fabretti")

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Blanco

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fabretti

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EG Art 46
    Spielcasion, Erklärungsverpflichtung, Steuerverpflichtung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EG Art 46
    Spielcasino, Erklärungsverpflichtung, Steuerverpflichtung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Commissione tributaria provinciale di Roma (Italien) - Auslegung der Art. 46 und 49 EG (jetzt Art. 52 und 56 AEUV) - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Gewinne aus im Ausland veranstalteten Glücksspielen der Einkommensteuer unterliegen - ...

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2709
  • BFH/NV 2014, 2029
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-153/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Zwar hat der Gerichtshof bereits eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt, die zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden können, darunter den Verbraucherschutz, die Betrugsbekämpfung und die Vermeidung von mit dem Glücksspiel verbundenen sozialen Problemen, jedoch ist eine Berufung auf diese Ziele nicht möglich, um diskriminierend angewandte Beschränkungen zu rechtfertigen (Urteil Kommission/Spanien, C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zunächst die von der italienischen Regierung geltend gemachten Ziele hinsichtlich der Verhinderung der Geldwäsche und der Erforderlichkeit, die Verbringung von Kapital ungewissen Ursprungs ins Ausland, oder seine Einfuhr nach Italien zu beschränken, anbelangt, genügt, ohne dass bestimmt zu werden braucht, ob diese Ziele dem Begriff "öffentliche Ordnung" zugeordnet werden können, vorab die Feststellung, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, die Behörden eines Mitgliedstaats nicht allgemein und unterschiedslos davon ausgehen dürfen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, kriminelle Handlungen begehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bekämpfung der Spielsucht dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher möglicherweise eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann.

    Jedoch sind unter Umständen wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen die Besteuerung durch einen Mitgliedstaat von Gewinnen aus Spielkasinos in anderen Mitgliedstaaten und die Steuerbefreiung für solche Gewinne aus Spielkasinos im Inland nicht geeignet, die Verwirklichung des Ziels der Bekämpfung der Spielsucht in kohärenter Weise zu gewährleisten, da eine solche Befreiung vielmehr einen Anreiz für die Verbraucher darstellen könnte, an Glücksspielen teilzunehmen, die ihnen diese Befreiung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 41).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Somit ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Engelmann, C-64/08, EU:C:2010:506, Rn. 35, sowie Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleger u. a., EU:C:2014:281, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die belgische Regierung ausführt, hat der Gerichtshof nämlich wiederholt auf die Eigenart des Glücksspielbereichs abgestellt, wo im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf diesem sehr spezifischen Markt, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Abhängigkeit erhöht würden (vgl. u. a. Urteile Pfleger u. a., EU:C:2014:281, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Digibet und Albers, EU:C:2014:1756, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    In diesem Zusammenhang nimmt Herr Blanco auf die von ihm als ähnlich erachtete Rechtssache, in der das Urteil Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613) ergangen ist, Bezug, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Art. 49 EG den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen Gewinne aus in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien als steuerbare Einkünfte behandelt werden, während Gewinne aus in dem betreffenden Mitgliedstaat veranstalteten Lotterien nicht steuerbar sind.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindman, EU:C:2003:613, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass die in diesem Mitgliedstaat ansässigen Anbieter solcher Spiele als Veranstalter von Glücksspielen steuerpflichtig sind, nimmt den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften nicht ihren offensichtlich diskriminierenden Charakter, denn diese Steuer entspricht, wie das vorlegende Gericht ausführt, nicht der Einkommensteuer, mit der die Gewinne aus der Teilnahme der Steuerpflichtigen an in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Glücksspielen belegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindman, EU:C:2003:613, Rn. 22).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 24, sowie Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 24).

    Wie die belgische Regierung ausführt, hat der Gerichtshof nämlich wiederholt auf die Eigenart des Glücksspielbereichs abgestellt, wo im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf diesem sehr spezifischen Markt, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Abhängigkeit erhöht würden (vgl. u. a. Urteile Pfleger u. a., EU:C:2014:281, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Digibet und Albers, EU:C:2014:1756, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers (Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Demnach ist eine diskriminierende Beschränkung mit dem Unionsrecht nur vereinbar, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 52 AEUV, auf den Art. 62 AEUV verweist, zugeordnet werden kann, und die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 79).
  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Somit ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Engelmann, C-64/08, EU:C:2010:506, Rn. 35, sowie Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, finden die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr Anwendung auf eine Tätigkeit, die es den Interessenten ermöglicht, gegen Bezahlung an einem Glücksspiel teilzunehmen (Urteil Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 24, sowie Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 24).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Die Empfänger der betreffenden Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem diese Ungleichbehandlung vorliegt, werden nämlich von der Teilnahme an solchen Spielen, deren Veranstalter in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, angesichts der Bedeutung, die für sie der Möglichkeit, Steuerbefreiungen zu erhalten, zukommt, abgehalten (vgl. entsprechend Urteile Vestergaard, C-55/98, EU:C:1999:533, Rn. 21, sowie Kommission/Dänemark, C-150/04, EU:C:2007:69, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-39/04

    Laboratoires Fournier - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 12.12.2013 - C-523/12

    Dirextra Alta Formazione - Vorabentscheidungsersuchen - Freier

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets ist es deshalb Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (EuGH NVwZ 2014, 1001 Rn. 24; vom 22.10.2014 - C-344/13 - juris Rn. 36).

    Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise umzusetzen (EuGH vom 22.10.2014 - C-344/13 - juris Rn. 39 m. w. N.).

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Eine Besteuerung mit diskriminierender Wirkung ist unzulässig (EuGH-Urteil Blanco und Fabretti vom 22. Oktober 2014 C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rz 37, m.w.N.).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts, insbesondere der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten, ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Was zunächst die Zeit zwischen dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Union und dem 30. September 2015 anbelangt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass dann, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einschränkende Bestimmung unmittelbar diskriminierend ist, diese nur aus den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in Art. 52 AEUV vorgesehen sind und auf den Art. 62 AEUV verweist, gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. September 2010, Engelmann, C-64/08, EU:C:2010:506, Rn. 34, vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 38, sowie vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 26).
  • EuGH, 26.02.2020 - C-788/18

    Stanleyparma und Stanleybet Malta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und subsidiär diese Wettanbieter selbst gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer unterliegen?.

    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer unterliegen?.

    Zunächst ist festzuhalten, dass Glücksspiele nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den Regelungen über den Dienstleistungsverkehr unterliegen und folglich in den Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV fallen, wenn zumindest einer der Dienstleistenden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung angeboten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, EU:C:2003:613, Rn. 19, sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 27).

    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH Slg 2011, I-5633 Rn. 40; NVwZ 2014, 1001 Rn. 24; vom 22.10.2014 ZfWG 2015, 32 Rn. 36).

    Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise umzusetzen (EuGH ZfWG 2015, 32 Rn. 39 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 17; Urteil vom 28.01.2016 - Rs. C-375/14 - juris Rn. 21; Urteil vom 11.06.2015 - Rs. C-98/14, Berlington Hungary u.a. - juris Rn. 35; Urteil vom 22.10.2014 - Rs. C-344/13 und C-367/13, Blanco und Fabretti - juris Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Zwar verlangt Art. 56 Satz 1 AEUV auch die Aufhebung solcher Beschränkungen, die unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 22.6.2017 - C-49/16 [Unibet International] - ZfWG 2017, 388 = juris Rn. 32; vom 11.6.2015 - C-98/14 [Berlington Hungary u. a.]) - ZfWG 2015, 175 = juris Rn. 42; vom 22.10.2014 - C-344/13 [Balnco u.a.] - juris Rn. 26; vom 9.11.2006 - C-433/04 [Kommission der Europäischen Gemeinschaften] - Slg. 2006, I-10653 = juris Rn. 28 m. w. N.).
  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

    25 Zweitens ist klarzustellen, dass der Gerichtshof zwar bereits eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt hat, die zur Rechtfertigung einer Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten geltend gemacht werden können, jedoch ist eine Berufung auf diese Ziele nicht möglich, um diskriminierend angewandte Beschränkungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

    Vgl. auch Urteile vom 12. Dezember 2002, Lankhorst-Hohorst (C-324/00, EU:C:2002:749, Rn. 37), vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 69 ff.), vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien (C-383/10, EU:C:2013:364, Rn. 63 ff.), vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 37 ff.), und vom 8. März 2017, Euro Park Service (C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 22 ff.) (in Bezug auf eine Richtlinie).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21

    Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • VG Gießen, 09.02.2015 - 4 L 3526/14

    Besteuerter Spielaufwand

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15

    X

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-43/14

    SKO-ENERGO - Klimaschutz - System für den Handel mit

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