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   BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16   

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BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16 (https://dejure.org/2017,21461)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2017 - 2 StR 178/16 (https://dejure.org/2017,21461)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16 (https://dejure.org/2017,21461)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 2 StGB, § 66 Abs 3 S 1 StGB
    Strafverurteilung: Fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • IWW

    § 66 Abs. 2, § ... 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 66 StGB, § 66 Abs. 1 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 66 Abs. 3 StGB, Art. 316f Abs. 1 EGStGB, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 StGB, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 463 Abs. 1, 3 StPO, § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 57 Abs. 3 Satz 1 StGB, §§ 67c Abs. 1 Satz 1, 2. Hs., 68 Abs. 2 StGB, §§ 68a ff. StGB, § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 68g Abs. 2 Satz 1 StGB, § 68c Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 68 Abs. 1 StGB, § 71 StGB, § 145a StGB, § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 StGB, § 68b Abs. 2 StGB, § 57a Abs. 3 Satz 2 StGB, § 56c StGB, § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB, § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB, § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB, § 63, § 64 StGB, § 67a Abs. 2 Satz 2 StGB, §§ 20, 21 StGB, § 66c Abs. 2 StGB, § 66c StGB, § 92 Abs. 1 StVollzG NRW, § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, § 92 Abs. 3 StVollzG NRW, § 119a StVollzG, § 119a Abs. 6 StVollzG, § 119a Abs. 7 StVollzG, § 66c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB, § 62 StGB

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der fakultativen Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe; Formelle und materielle Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung; Einzelfallbezogene Prüfung des Bedarfs der Anordnung

  • rewis.io

    Strafverurteilung: Fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 66 Abs. 2; § 66 Abs. 3
    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der fakultativen Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe; Formelle und materielle Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung; Einzelfallbezogene Prüfung des Bedarfs der Anordnung

  • datenbank.nwb.de

    Strafverurteilung: Fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsverwahrung - neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebenslange Freiheitsstrafe - plus Sicherungsverwahrung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anforderungen präzisiert: Entscheidungsdoppelpack zur Sicherungsverwahrung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig

  • taz.de (Pressebericht, 28.06.2017)

    Sicherungsverwahrung: Das "volle Programm" ist möglich

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Lebenslange Freiheitsstrafe mit besonderer Schwere der Schuld plus Sicherungsverwahrung zulässig?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zulässigkeit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 62, 211
  • NJW 2017, 14
  • NJW 2017, 3314
  • NStZ 2018, 32
  • StV 2020, 6 (Ls.)
  • JR 2018, 538
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08 u.a. - BVerfGE 128, 326) wurde diese gesetzgeberische Entscheidung nicht berührt, da sich die Bedenken des Gerichts ausdrücklich nur auf die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den vorhergehenden Strafvollzug, nicht aber auf die formellen und materiellen Anordnungsvoraussetzungen des § 66 StGB bezogen.

    In sog. Altfällen, in denen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 405 ff.) zu entscheiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12), wurde die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 und des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als jedenfalls nicht unerlässlich angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).

    In Umsetzung des verfassungsrechtlichen Ultima-Ratio-Prinzips und des "Individualisierungs- und Intensivierungsgebots' (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, 379 f.) hat der Gesetzgeber mit der durch das "Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung' vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) zum 1. Juni 2013 eingeführten Vorschrift des § 66c Abs. 2 StGB vorgesehen, dass Tätern mit angeordneter Sicherungsverwahrung schon im Strafvollzug eine umfassende Betreuung, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten ist.

    Da die erfolgreiche Erprobung in Lockerungen aber besondere Bedeutung für die Prognosebasis im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Entlassung besitzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96, NJW 1998, 1133, 1134; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, 381; kritisch zur früheren Praxis BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 386), werden die Vollzugsanstalten mit zunehmender Strafdauer und Näherrücken der sich anschließenden Sicherungsverwahrung auch bei begrenzter Lockerungseignung die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen zu prüfen haben (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 28/14, StV 2015, 573; MüKo-StGB/ Morgenstern/Drenkhahn, aaO, § 66c Rn. 70; AKSt-VollzG/Feest/Grüter, 7. Aufl., Teil VI Rn. 60; Renzikowski NJW 2013, 1638, 1639).

  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    In Anbetracht der eindeutigen Gesetzesfassung und des dahinterstehenden gesetzgeberischen Willens entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe im Fall des § 66 Abs. 1 StGB, der dem Tatgericht bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen kein Ermessen einräumt, zulässig ist, ohne dass dem die Maßgaben der Erforderlichkeit oder der Verhältnismäßigkeit entgegenstünden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12, NStZ-RR 2013, 256; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56).

    Gleiches kann sich aufgrund § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO in dem - seltenen, aber möglichen - Fall ergeben, dass das Urteil in einem zugunsten des Verurteilten geführten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird und in der erneuten Hauptverhandlung an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe tritt (BGH aaO, BGHSt 59, 56, 65 mwN).

  • BGH, 25.07.2012 - 2 StR 111/12

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei einem Bandido

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    In sog. Altfällen, in denen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 405 ff.) zu entscheiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12), wurde die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 und des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als jedenfalls nicht unerlässlich angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).

    Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird (Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; kritisch zur gegenwärtigen Rechtslage Streng JZ 2017, 507).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird (Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; kritisch zur gegenwärtigen Rechtslage Streng JZ 2017, 507).
  • BGH, 10.01.2013 - 3 StR 330/12

    Zur Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    In sog. Altfällen, in denen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 405 ff.) zu entscheiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12), wurde die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 und des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als jedenfalls nicht unerlässlich angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 24.01.2017 - 2 StR 459/16

    Heimtückemord (Zeitpunkt des Vorliegens der Arg- und Wehrlosigkeit:

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat er in bisherigen Entscheidungen jedoch eine einzelfallbezogene Prüfung verlangt, ob für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein Bedarf besteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12, StV 2013, 630 und vom 24. Januar 2017 - 2 StR 459/16).
  • BVerfG, 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    Da die erfolgreiche Erprobung in Lockerungen aber besondere Bedeutung für die Prognosebasis im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Entlassung besitzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96, NJW 1998, 1133, 1134; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, 381; kritisch zur früheren Praxis BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 386), werden die Vollzugsanstalten mit zunehmender Strafdauer und Näherrücken der sich anschließenden Sicherungsverwahrung auch bei begrenzter Lockerungseignung die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen zu prüfen haben (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 28/14, StV 2015, 573; MüKo-StGB/ Morgenstern/Drenkhahn, aaO, § 66c Rn. 70; AKSt-VollzG/Feest/Grüter, 7. Aufl., Teil VI Rn. 60; Renzikowski NJW 2013, 1638, 1639).
  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 129/13

    Tötung aufgrund der Abwendung der Partnerin vom Täter als niedrige Beweggründe

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    In sog. Altfällen, in denen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 405 ff.) zu entscheiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12), wurde die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 und des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als jedenfalls nicht unerlässlich angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 12.07.2002 - 2 StR 62/02

    Verurteilung wegen Raubmords an Rentner in Gießen bestätigt

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    Nach Kritik der Rechtsprechung an dieser Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417; Senat, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 2 StR 62/02, NJW 2002, 3559) hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344) das Wort "zeitig' aus allen Absätzen des § 66 StGB gestrichen, um auch die lebenslange Freiheitsstrafe vom Anwendungsbereich der Regelung zu erfassen (BT-Drucks. 14/9456, S. 8).
  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 617/12

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    In sog. Altfällen, in denen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 405 ff.) zu entscheiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12), wurde die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 und des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als jedenfalls nicht unerlässlich angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10

    Mord; Sicherungsverwahrung (Aufrechterhaltung der Maßregelanordnung bei

  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 355/13

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Verhängung

  • BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12

    Hinweispflicht; Anordnung der Sicherheitsverwahrung (noch nicht erledigte

  • BGH, 21.03.2000 - 5 StR 41/00

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BGH, 12.12.2012 - 2 StR 325/12

    Anordnung der Sicherungsverwahrung; Verwerfung der Revision als unbegründet

  • OLG Hamm, 28.04.2014 - 1 Vollz (Ws) 28/14

    Gewährung von Vollzugslockerungen bei Anschlusssicherungsverwahrten

  • OLG Frankfurt, 14.01.2016 - 3 Ws 780/15

    Notwendigkeit der Prüfung nach § 119a StVollzG

  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 168/18

    Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer

    d) Die Verhängung vorbehaltener Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB nF neben lebenslanger Freiheitsstrafe begegnet mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenso wie die Verhängung obligatorischer und fakultativer primärer Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 zu § 66 Abs. 1 StGB; vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 sowie vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524 zu § 66 Abs. 2 StGB) keinen grundsätzlichen Bedenken.

    Zwar wird es aufgrund der im Wesentlichen vergleichbaren Bewertungsmaßstäbe kaum je der Fall sein, dass eine Aussetzung des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe verantwortet werden kann (§ 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), aber die im Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 StGB erforderliche Prüfung die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten mit der Folge ergibt, dass nunmehr die vorbehaltene Sicherungsverwahrung anzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 218).

    bb) Darüber hinaus sind Fallkonstellationen denkbar, in denen ein umfassender Schutz der Allgemeinheit ohne Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe nicht gewährleistet wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 216).

    Gleiches könnte sich gemäß § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO in dem - seltenen, aber denkbaren - Fall ergeben, in dem ein Urteil in einem zugunsten des Verurteilten erfolgreich durchgeführten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und in der erneuerten Hauptverhandlung anstelle lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt würde (BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 65 mwN; vom 28. Juni 21 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 216; kritisch Kett-Straub, JZ 2018, 101, 102).

    e) Bestehen sonach aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine grundsätzlichen Bedenken, Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe vorzubehalten, sind die möglichen Wirkungen einer kumulativen Anordnung von lebenslanger Freiheitsstrafe und der Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten jedoch im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 64; siehe auch BGH, Urteile vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 und 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524 zu § 66 Abs. 2 und 3 StGB).

    cc) Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob im Einzelfall für die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitstrafe ein Bedarf besteht, ist außerdem zu berücksichtigen, dass eine solche Anordnung - ebenso wie in Fällen unbedingter Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 219) - für den Betroffenen belastende und begünstigende Auswirkungen hat, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen sind.

    Die Frage, ob den Gefangenen die in § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeschriebene Betreuung angeboten worden ist, unterliegt gemäß § 119a StVollzG einer regelmäßigen strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle durch die zuständige Strafvollstreckungskammer (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 221 mit Anmerkung Hinz, JR 2018, 492 ff.).

    Gleiches gilt für den Eintritt der Führungsaufsicht bei gleichzeitiger Aussetzung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Maßregel zur Bewährung (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 219).

  • LG Bielefeld, 07.03.2019 - 1 Ks 24/18

    Prozess gegen Giftmischer: Quecksilber auf dem Pausenbrot

    Dieses Behandlungskonzept ist nach § 66c Abs. 2 StGB auch schon während des vorhergehenden Strafvollzugs und damit gerade auch dem zu einer lebenslänglichen Haftstrafe Verurteilten anzubieten, bei dem es regelmäßig wegen des Gleichlaufs des Prüfungsmaßstabs zu keiner Vollstreckung der Maßregel kommen dürfte und dem so bereits im Vollzug der Freiheitsstrafe ein gerichtlich effektiv durchsetzbarer Anspruch auf intensive Behandlung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2017 - 5 StR 8/17; Urteil vom 28.06.2017 - 2 StR 178/16).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2023 - 6 StS 2/23

    Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes aus politischen und

    Denn allein sie ermöglicht durch Eintritt der Führungsaufsicht (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB) eine ggf. längere und - auch nach Einführung von § 56c Abs. 2 Nr. 6 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) - gezieltere und intensivere, teils strafbewehrte (§ 145a StGB) Überwachung des Angeklagten im Falle bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, juris Rn.12 ff.).

    Dieser den Angeklagten durch Anordnung der Sicherungsverwahrung belastende Umstand geht zudem einher mit Vorteilen im Vollzug, die die Schwere des dem Angeklagten auferlegten Sonderopfers mildern (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, juris Rn. 22 ff.; vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, juris Rn. 14).

  • LG München I, 06.10.2020 - 1 Ks 128 Js 115661/18

    Angeklagte, Erkrankung, Freiheitsstrafe, Krankenhaus, Sicherungsverwahrung, Arzt,

    Die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung ist neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe, auch bei Feststellung der besonderen Schuldschwere, zulässig (BGH, Urteile vom 28.06.2017 - 2 StR 178/16 und 5 StR 8/17).

    Insbesondere ist stets unter Heranziehung eines Sachverständigen zu klären, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, § 463 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 S. 2 StPO (BGH, Urteil vom 28.06.2017 - 2 StR 178/16 m.w.N.).

  • BGH, 31.08.2021 - 2 StR 140/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und

    aa) Die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ist auch in Fällen des § 66 Abs. 3 StGB neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht generell ausgeschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 215 ff. mit Anm. Kett-Straub, JZ 2018, 101 ff.; BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524, 525 f. mit Anm. Hinz, JR 2018, 492 ff.; für § 66 Abs. 1 StGB BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 59 ff.).
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