Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2003 - C-6/01 u.a.   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,545
EuGH, 11.09.2003 - C-6/01 u.a. (https://dejure.org/2003,545)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2003 - C-6/01 u.a. (https://dejure.org/2003,545)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2003 - C-6/01 u.a. (https://dejure.org/2003,545)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Durchführung von Glücks- oder Geldspielen - Spielgeräte

  • Europäischer Gerichtshof

    Anomar u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Associação Nacional de Operadores de Máquinas Recreativas (Anomar) und andere gegen Estado português.

    Artikel 2 EG, 28 EG, 29 EG, 31 EG und 49 EG
    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Durchführung von Glücks- oder Geldspielen - Einbeziehung - Monopol für die Veranstaltung dieser Spiele - Unanwendbarkeit des Artikels 31 EG

  • EU-Kommission

    Associação Nacional de Operadores de Máquinas Recreativas (Anomar) und andere g

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Staatliche Handelsmonopole , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • aufrecht.de

    Dienstleistungsfreiheit und nationales Glücksspielmonopol

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der Übereinstimmung nationaler Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Ausübung von Glücks- oder Geldspielen mit dem Gemeinschaftsrecht; Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem allgemeinen innerstaatlichen Recht ; Tätigkeit ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 2; ; EG-Vertrag Art. 28; ; EG-Vertrag Art. 29; ; EG-Vertrag Art. 31; ; EG-Vertrag Art. 49; ; Decreto-Lei Nr. 422/89 vom 2. Dezember 1989 (Portugal)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 2, Art. 28, Art. 29, Art. 31, Art. 49
    Freier Dienstleistungsverkehr - Durchführung von Glücks- oder Geldspielen - Spielgeräte

  • datenbank.nwb.de

    Glücksspiele als wirtschaftliche Tätigkeit gem. Artikel 2 EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF KASINOS BESCHRÄNKT WERDEN, VERSTOSSEN NICHT GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELN ÜBER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Anomar u.a.

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.9.2003)

    Aufsicht über Geldspielgeräte gebilligt // Glücksspiel darf dabei auch staatliche Einnahmequelle sein

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der 15ª Vara Cível da Comarca Lissabon - Auslegung der Artikel 2, 28, 29, 31 und 49 ff. EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, nach der die Veranstaltung von Glücksspielen nur in Spielkasinos zulässig ist, die in durch gesetzesvertretende ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 196 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (18)

  • RG, 22.01.1896 - I 316/95

    Zur Auslegung des Art. 907 H.G.B.

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-6/01
    Für die vierte Kategorie, die Kategorie der Unterhaltungsspielautomaten, gilt eine besondere Regelung, die durch das Decreto-Lei Nr. 316/95 vom 28. November 1995 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 275, vom 28. November 1995; im Folgenden: Decreto-Lei Nr. 316/95) eingeführt worden ist.

    Als Unterhaltungsspielautomaten gelten die Automaten, die - "den Gewinn nicht unmittelbar in Geld, in Spielmarken oder in Gegenständen mit wirtschaftlichem Wert auszahlen und Spiele beinhalten, deren Ergebnis ausschließlich oder im Wesentlichen von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, wobei der Benutzer eine Verlängerung der unentgeltlichen Nutzung des Automaten entsprechend der erlangten Punktzahl erreichen kann" (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95); - "die zwar die unter a) genannten Merkmale aufweisen, denen jedoch Gegenstände entnommen werden können, deren wirtschaftlicher Wert das Dreifache des vom Benutzer eingesetzten Betrages nicht überschreitet" (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).

    Die Einfuhr, die Herstellung, die Aufstellung und der Verkauf von Unterhaltungsspielautomaten setzen eine Klassifizierung der betreffenden Spielinhalte voraus, die in die Zuständigkeit der Generalinspektion für Spiele fällt (Artikel 19 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).

    Für den Betrieb von - automatischen, mechanischen, elektrischen oder elektronischen - Geräten dieser Kategorie gilt unabhängig davon, ob sie eingeführt oder im Inland hergestellt oder aufgestellt worden sind, eine Eintragungs- und Erlaubnisregelung (Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).

    Der Eigentümer des Geräts muss dessen Eintragung beim Zivilgouverneur des Bezirks beantragen, in dem sich das Gerät befindet oder in dem es in Betrieb genommen werden soll (Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).

    Um das Gerät in Betrieb nehmen zu können, muss von dem Zivilgouverneur des Bezirks, in dem sich das Gerät befindet oder in dem es vermutlich in Betrieb genommen werden soll, eine Betriebserlaubnis für den Zeitraum eines Jahres oder eines Halbjahres erteilt werden (Artikel 20 Absätze 1 und 2 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).

    Die Erteilung der Erlaubnis kann mit begründetem Bescheid abgelehnt werden, sofern diese polizeiliche Maßnahme zum Kinder- und Jugendschutz, zur Kriminalitätsprävention und zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens gerechtfertigt ist (Artikel 20 Absatz 3 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).

    Unterhaltungsspielautomaten dürfen in einem Raum oder in einer Einrichtung betrieben werden, für die eine Erlaubnis für die Veranstaltung von erlaubten Spielen mit Unterhaltungsspielautomaten vorliegt; diese dürfen nicht in der Nähe einer Unterrichtsanstalt gelegen sein (Artikel 21 Absatz 2 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).

    Um mehr als drei Automaten gleichzeitig betreiben zu können, muss für die betreffende Einrichtung eine Erlaubnis für den ausschließlichen Betrieb von Spielen vorliegen (Artikel 21 Absatz 1 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).

    Diese Art von Geräten fällt in die Kategorie der Glücksspiele (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des Decreto-Lei Nr. 422/89) und ist durch das Decreto-Lei Nr. 422/89 geregelt (Artikel 16 Absatz 2 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).

    Das Tribunal Cível da Comarca Lissabon ist der Auffassung, dass es in Anbetracht des Vorbringens der Parteien unbedingt eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts benötige, um über die Rechtsstreitigkeit entscheiden zu können, die Gegenstand der bei ihm anhängigen Feststellungsklage ist; es hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen: 1. Sind Glücksspiele eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 EG? 2. Sind Glücksspiele eine Tätigkeit im Zusammenhang mit "Waren", die als solche unter Artikel 28 EG fällt? 3. Sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, der Einfuhr und dem Vertrieb von Spielautomaten unabhängig vom Betrieb dieser Automaten, und gilt daher für sie der Grundsatz des freien Warenverkehrs nach den Artikeln 28 EG und 29 EG? 4. Sind die Veranstaltung von und die Teilnahme an Glücksspielen vom Anwendungsbereich des Artikels 31 EG ausgenommen, weil dieser nicht für Dienstleistungsmonopole gilt? 5. Ist der Betrieb von Glücksspielautomaten eine "Dienstleistung", die als solche unter die Artikel 49 ff. EG fällt? 6. Handelt es sich um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 49 EG, wenn eine gesetzliche Regelung (wie die in den Artikeln 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 422/89 vom 2. Dezember 1989 enthaltene) die Veranstaltung von und die Teilnahme an Glücksspielen (die in Artikel 1 des genannten Decreto-Lei definiert sind als "solche, deren Ausgang ungewiss ist, weil er ausschließlich oder im Wesentlichen vom Zufall abhängt") - zu denen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und g des Decreto-Lei Nr. 422/89 auch Spiele an Automaten gehören, die Gewinne unmittelbar in Spielmarken oder Münzen auszahlen, und Spiele an Automaten, die zwar nicht Gewinne unmittelbar in Spielmarken oder Münzen auszahlen, aber für Glücksspiele charakteristische Inhalte aufweisen oder am Ende eine Punktzahl ergeben, die ausschließlich oder im Wesentlichen vom Zufall abhängt - nur in Spielkasinos zulässt, die in durch gesetzesvertretende Verordnung dauerhaft oder vorübergehend errichteten Spielzonen liegen? 7. Ist die unter Frage 6 beschriebene einschränkende Regelung, selbst wenn sie eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 49 EG darstellen sollte, gleichwohl mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie ohne Unterschiede für portugiesische Staatsangehörige und Unternehmen und Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten gilt und auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht (Verbraucherschutz, Verbrechensprävention, Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Begrenzung des Angebots an Glücksspielen, Finanzierung von im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeiten)? 8. Gelten für die Veranstaltung von Glücksspielen die Grundsätze des freien Zugangs zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit und ihrer freien Ausübung, und beeinträchtigt deshalb das etwaige Bestehen von Regelungen anderer Mitgliedstaaten, die den Betrieb von Spielautomaten weniger einschränken, an und für sich schon die Gültigkeit der unter Frage 6 beschriebenen portugiesischen Regelung? 9. Sind die Einschränkungen der Veranstaltung von Glücksspielen nach portugiesischem Recht verhältnismäßig? 10. Ist die portugiesische gesetzliche Regelung der Genehmigung, die an rechtliche (Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat nach öffentlichem Ausschreibungsverfahren: Artikel 9 des Decreto-Lei Nr. 422/89) und logistische (Begrenzung der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücksspielen auf Spielkasinos in Spielzonen: Artikel 3 des genannten Decreto-Lei) Bedingungen geknüpft ist, zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich? 11. Stellt die Verwendung des Ausdrucks "im Wesentlichen" neben dem Ausdruck "ausschließlich" in den portugiesischen Rechtsvorschriften (Artikel 1, 4 Absatz 1 Buchstabe g und 162 des Decreto-Lei Nr. 422/89 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Decreto-Lei Nr. 316/95 vom 28. November 1995), um Glücksspiele zu definieren und rechtlich zwischen "Glücksspielautomaten" und "Unterhaltungsspielautomaten" zu unterscheiden, die Bestimmbarkeit des Begriffs nach den rechtlichen Auslegungsmethoden in Frage? 12. Erfordern die unbestimmten Rechtsbegriffe, auf die sich die portugiesische Legaldefinition von "Glücksspielen" (Artikel 1 und 162 des Decreto-Lei Nr. 422/89) und "Unterhaltungsspielautomaten" (Artikel 16 des Decreto-Lei Nr. 316/95) stützt, für die Qualifizierung der verschiedenen Spielautomaten eine Auslegung, die das den nationalen Behörden eingeräumte freie Ermessen einbezieht? 13. Verstößt es auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die genannten portugiesischen Rechtsvorschriften keine objektiven Kriterien zur Unterscheidung zwischen den Spielinhalten von Glücksspielautomaten und von Unterhaltungsspielautomaten aufstellen, gegen Grundsätze oder Regeln des Gemeinschaftsrechts, der Generalinspektion ein Ermessen bei der Qualifizierung von Spielinhalten einzuräumen? Zur Zulässigkeit.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-6/01
    Was insbesondere die im Ausgangsverfahren streitigen Tätigkeiten angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass Spiele, die gegen ein Entgelt an Spielautomaten wie den im Ausgangsverfahren streitigen gespielt werden, als Glücksspiele anzusehen sind, die mit den Lotterien im Sinne des Urteils Schindler vergleichbar sind (Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Läärä u. a., Slg. 1999, I-6067, Randnr. 18).

    Derartige Ziele sind aber vom Gerichtshof bereits als Gründe angesehen worden, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können (Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20; Urteile Schindler, Randnr. 58, und Läärä u. a., Randnr. 33).

    Darüber hinaus ähneln die im Ausgangsverfahren streitigen portugiesischen Rechtsvorschriften, wie die Kommission unterstreicht, im Wesentlichen der finnischen Regelung über Geldspielautomaten, um die es in der Rechtssache Läärä u. a. ging und von der der Gerichtshof angenommen hat, dass sie im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele nicht unverhältnismäßig war (Urteil Läärä u. a., Randnr. 42).

    Unstreitig obliegt es den nationalen Behörden, zu beurteilen, ob es im Rahmen des verfolgten Zieles notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (Urteile Läärä u. a., Randnr. 35, und Zenatti, Randnr. 33).

    Diese sind allein im Hinblick auf die von den nationalen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das Schutzniveau zu beurteilen, das sie gewährleisten sollen (Urteile Läärä u. a., Randnr. 36, und Zenatti, Randnr. 34).

    13 bis 15, und Urteil Läärä u. a., Randnr. 31).

    Es obliegt jedoch allein den nationalen Stellen, im Rahmen ihres Ermessens die Ziele festzulegen, deren Erreichung sie gewährleisten wollen, die Mittel zu bestimmen, die ihnen zur Konkretisierung dieser Ziele am besten geeignet erscheinen, und mehr oder weniger strenge Bedingungen für die Veranstaltung von und die Teilnahme an Spielen vorzusehen (siehe in diesem Sinne die Urteile Schindler, Randnr. 61, Läärä u. a., Randnr. 35, und Zenatti, Randnr. 33), die auch für mit dem Vertrag vereinbar befunden worden sind.

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-6/01
    Wie u. a. die portugiesische Regierung ausführt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Lotterien als Teil des Wirtschaftslebens im Sinne des Vertrages anzusehen seien, da sie aus einer Einfuhr von Waren oder einer Dienstleistung bestehen (Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 19).

    Was die mit Spielen zusammenhängenden Tätigkeiten angeht, d. h. die Nutzung von Spielgeräten, vertreten diese Regierungen und die Kommission gestützt auf die Rechtsprechung im Urteil Schindler die Auffassung, dass Spiele betreffende Tätigkeiten sich nicht auf Waren, sondern auf Dienstleistungen bezögen.

    Diese Tätigkeiten sind kein Selbstzweck, sondern sollen den Personen, die in den Mitgliedstaaten wohnen, in die diese Gegenstände eingeführt und in denen sie verteilt werden, die Teilnahme an der Lotterie ermöglichen (Urteil Schindler, Randnr. 22).

    Unstreitig können nationale Rechtsvorschriften selbst bei unterschiedsloser Geltung unter Artikel 49 EG fallen, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (Urteil Schindler, Randnr. 43).

    Derartige Ziele sind aber vom Gerichtshof bereits als Gründe angesehen worden, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können (Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20; Urteile Schindler, Randnr. 58, und Läärä u. a., Randnr. 33).

    Es obliegt jedoch allein den nationalen Stellen, im Rahmen ihres Ermessens die Ziele festzulegen, deren Erreichung sie gewährleisten wollen, die Mittel zu bestimmen, die ihnen zur Konkretisierung dieser Ziele am besten geeignet erscheinen, und mehr oder weniger strenge Bedingungen für die Veranstaltung von und die Teilnahme an Spielen vorzusehen (siehe in diesem Sinne die Urteile Schindler, Randnr. 61, Läärä u. a., Randnr. 35, und Zenatti, Randnr. 33), die auch für mit dem Vertrag vereinbar befunden worden sind.

  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-6/01
    Was die erste Einrede angeht, so ist der Gerichtshof zwar im Verfahren nach Artikel 234 EG nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts an diesen Normen zu messen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten insoweit auslegen, als dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (Urteile vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 20/87, Gauchard, Slg. 1987, 4879, Randnr. 5, und vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22).

    8 und 9, sowie Urteil Reisch u. a., Randnr. 24).

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht (Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-281/98, Angonese, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 18, und Urteil Reisch u. a., Randnr. 25).

    Eine Antwort könnte ihm nämlich dann von Nutzen sein, wenn sein nationales Recht vorschriebe, dass einem portugiesischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden (Urteile Guimont, Randnr. 23, und Reisch u. a., Randnr. 26).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-6/01
    Außerdem hat der Gerichtshof angenommen, dass eine begrenzte Erlaubnis von Glücksspielen im Rahmen von - bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten - besonderen oder Ausschließlichkeitsrechten der Verwirklichung solcher im Allgemeininteresse liegender Ziele dient (Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 35).

    Unstreitig obliegt es den nationalen Behörden, zu beurteilen, ob es im Rahmen des verfolgten Zieles notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (Urteile Läärä u. a., Randnr. 35, und Zenatti, Randnr. 33).

    Diese sind allein im Hinblick auf die von den nationalen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das Schutzniveau zu beurteilen, das sie gewährleisten sollen (Urteile Läärä u. a., Randnr. 36, und Zenatti, Randnr. 34).

    Es obliegt jedoch allein den nationalen Stellen, im Rahmen ihres Ermessens die Ziele festzulegen, deren Erreichung sie gewährleisten wollen, die Mittel zu bestimmen, die ihnen zur Konkretisierung dieser Ziele am besten geeignet erscheinen, und mehr oder weniger strenge Bedingungen für die Veranstaltung von und die Teilnahme an Spielen vorzusehen (siehe in diesem Sinne die Urteile Schindler, Randnr. 61, Läärä u. a., Randnr. 35, und Zenatti, Randnr. 33), die auch für mit dem Vertrag vereinbar befunden worden sind.

  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-6/01
    Grundsätzlich ist es allein Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 22).

    Eine Antwort könnte ihm nämlich dann von Nutzen sein, wenn sein nationales Recht vorschriebe, dass einem portugiesischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden (Urteile Guimont, Randnr. 23, und Reisch u. a., Randnr. 26).

  • EuGH, 18.02.1987 - 98/86

    Ministère public / Mathot

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-6/01
    Eine nationale Regelung wie das portugiesische Decreto-Lei Nr. 422/89, die unterschiedslos auf portugiesische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, kann aber nur dann Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die eine Verbindung zum innergemeinschaftlichen Handel aufweisen (Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81, Oosthoek's Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575, Randnr. 9, und vom 18. Februar 1987 in der Rechtssache 98/86, Mathot, Slg. 1987, 809, Randnrn.
  • EGMR, 24.11.1993 - 13972/88

    IMBRIOSCIA c. SUISSE

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-6/01
    Für die vierte Kategorie, die Kategorie der Unterhaltungsspielautomaten, gilt eine besondere Regelung, die durch das Decreto-Lei Nr. 316/95 vom 28. November 1995 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 275, vom 28. November 1995; im Folgenden: Decreto-Lei Nr. 316/95) eingeführt worden ist.
  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-6/01
    Was die erste Einrede angeht, so ist der Gerichtshof zwar im Verfahren nach Artikel 234 EG nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts an diesen Normen zu messen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten insoweit auslegen, als dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (Urteile vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 20/87, Gauchard, Slg. 1987, 4879, Randnr. 5, und vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22).
  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-6/01
    Was die erste Einrede angeht, so ist der Gerichtshof zwar im Verfahren nach Artikel 234 EG nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts an diesen Normen zu messen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten insoweit auslegen, als dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (Urteile vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 20/87, Gauchard, Slg. 1987, 4879, Randnr. 5, und vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22).
  • EuGH, 08.12.1987 - 20/87

    Ministère public / Gauchard

  • EuGH, 04.12.1986 - 220/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.12.1982 - 286/81

    Oosthoek

  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

  • EuGH, 06.06.2000 - C-281/98

    EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ

  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

  • EGMR, 23.06.1973 - 2614/65

    RINGEISEN v. AUSTRIA (INTERPRETATION)

  • FG Schleswig-Holstein, 09.03.1995 - V 10/95

    Verspätete Stellung des Antrags auf Investitionszulage ; Wiedereinsetzung in den

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    38 Vielmehr sind die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen, wie aus einer ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil Schindler hervorgeht, nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Läärä u. a., Randnr. 36, Zenatti, Randnr. 34, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-6/01, Anomar u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 80).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    Was insbesondere die Errichtung staatlicher Monopole betrifft, hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass ein nationales System, das eine begrenzte Erlaubnis von Geldspielen im Rahmen von - bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten - besonderen oder Ausschließlichkeitsrechten vorsieht, was insbesondere den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, zur Verwirklichung der oben genanten, im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann (vgl. u. a. Urteile Zenatti, Randnr. 35, und Anomar u. a., Randnr. 74).

    Er hat ferner entschieden, dass im Rahmen mit dem Vertrag vereinbarer Rechtsvorschriften die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie z. B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens ist (Urteil Anomar u. a., Randnr. 88).

  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

    In dieser Frage haben die nationalen Gerichte einen weiten Beurteilungsspielraum (st. Rspr. des EuGH; vgl. Urteile vom 11. September 2003 - C-6/01, Rs. Anomar u.a., Slg. 2003, I-8621, 8647 Rn. 40; vom 11. März 2010 - C - 384/08, Rs. Anattasio Group, Slg. 2010, I-2055, 2059 Rn. 22 ff.; vom 1. Juni 2010 - C-570/07 u.a., Rs. Perez u.a., Slg. 2010, I-4629, 4653 Rn. 40; vom 19. Juli 2012 - C-470/11, Rs. GarkaIns, NVwZ 2012, 1162 Rn. 21; vom 5. Dezember 2013 - C-159/12 u.a., Rs. Venturini u.a., juris Rn. 25 ff.; vom 11. Juni 2015 - C-98/14, Rs. Berlington Hungary u.a., ZfWG 2015, 336 Rn. 24 ff.).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die auf ungarische Staatsangehörige und auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten unterschiedslos anwendbar sind, im Allgemeinen nur dann unter die Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fallen können, wenn sie für Sachlagen gelten, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 39, und Garkalns, C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 21).

    Ohne dass es erforderlich wäre, die Einfuhr von Geldspielautomaten als akzessorisch zu ihrem Betrieb zu werten, ist festzustellen, dass, auch wenn der Betrieb dieser Geräte mit dem Vorgang verknüpft sein sollte, der in ihrer Einfuhr besteht, die erstgenannte Tätigkeit unter die Vorschriften des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und die zweitgenannte unter die Vorschriften über den freien Warenverkehr fällt (Urteil Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 55).

    Die betreffende Erhöhung hätte dann eine vergleichbare Auswirkung wie ein Verbot des Betriebs von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos gehabt, was nach ständiger Rechtsprechung als Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr angesehen wird (vgl. u. a. Urteile Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 75, und Kommission/Griechenland, C-65/05, EU:C:2006:673, Rn. 53).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie z. B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens ist (Urteile Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 88, sowie Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 59).

    Eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von - bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten - Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten, die u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, kann nämlich der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen (vgl. u. a. Urteile Läärä, C-124/97, EU:C:1999:435, Rn. 37, Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 35, sowie Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 74).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, Läärä u. a., Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, sowie Placanica u. a., Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass im Rahmen mit dem Vertrag vereinbarer Rechtsvorschriften die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie z. B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens ist (Urteil Anomar u. a., Randnr. 88).

  • BGH, 08.05.2007 - KVR 31/06

    Lotto im Internet

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bestätigt, dass den Mitgliedstaaten die Beurteilung obliegt, ob es im Rahmen der von ihnen verfolgten Ziele notwendig ist, Glücksspiele vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen; für die gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sei deshalb ohne Belang, dass ein Mitgliedstaat weniger einschränkende Regelungen als ein anderer getroffen habe (EuGH, Urt. v. 11.9.2003 - C-6/01, Slg. 2003, I-8621 Tz. 79 ff. - Anomar).

    Dafür spricht auch, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Vereinbarkeit mitgliedstaatlicher Vorschriften im Glücksspielsektor mit dem Gemeinschaftsrecht unerheblich ist, wenn in anderen Mitgliedstaaten weniger einschränkende Regelungen gelten (EuGH, Urt. v. 11.9.2003 - C-6/01, Slg. 2003, I-8621 Tz. 81 - Anomar, ebenso BGH, Urt. v. 14.3.2002 - I ZR 279/99, GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

    16 - Er hat auch andere Gebiete untersucht: In dem Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-6/01 (Anomar u. a., Slg. 2003, I-8621) die Spielgeräte und in dem Urteil vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-42/02 (Lindman, Slg. 2003, I-13519) die Besteuerung von Spielgewinnen in Finnland.

    64 - Urteile Schindler, Randnr. 19, und Anomar u. a., Randnr. 46, bereits zitiert.

    25 und 34, Läärä u. a., Randnr. 27, und Anomar u. a., Randnr. 52, alle bereits zitiert.

    80 - Der Gedanke wurde in den Urteilen Zenatti, Randnr. 35, und Anomar u. a., Randnr. 74, wieder aufgenommen.

    84 - In den Urteilen Schindler, Randnr. 43, und Anomar u. a., Randnr. 65, wurde daran erinnert, dass das Gemeinschaftsrecht eine nationale Regelung selbst dann verbietet, wenn sie zwar nicht auf die Staatsangehörigkeit abstellt, aber geeignet ist, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern.

    103 - Urteile Schindler, Randnr. 61, Läärä u. a., Randnr. 35, Zenatti, Randnr. 33, und Anomar u. a., Randnrn.

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nach ihrem Wortlaut unterschiedslos auf italienische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, kann nämlich im Allgemeinen nur dann Bestimmungen über die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2000, Guimont, C-448/98, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 16, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. I-8621, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Centro Europa 7, Randnr. 65).

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Unionsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht (Urteile vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 18, und Anomar u. a., Randnr. 40).

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

    Daher hat der Europäische Gerichtshof die Zulässigkeit staatlicher Monopole im Glücksspielsektor auch bislang nicht unter Heranziehung des europäischen Kartellrechts hinterfragt (vgl. EuGH vom 11.9.2003 C-6/01 - Anomar - RdNr. 60; Wortmann/Vlaemnick in Gebhardt/Grüsser-Sinopoli, Glücksspiel in Deutschland, 2008, S. 203).
  • BFH, 29.05.2008 - V R 7/06

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

    ee) Dem von der Klägerin ferner genannten EuGH-Urteil vom 11. September 2003 Rs. C-6/01, Anomar (Slg. 2003, I-8621, Gewerbearchiv --GewArch-- 2004, 26) kann nicht entnommen werden, dass bei Geldspielautomaten nicht auf die Möglichkeit eines Geldgewinns abzustellen sei, um sie als Glücksspiel im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu qualifizieren.

    Zum anderen führt das EuGH-Urteil, Anomar, in Slg. 2003, I-8621, GewArch 2004, 26 Randnr. 47 aus:.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

  • EuGH, 15.12.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2015 - 1 LC 178/14

    Ausführungsgenehmigung; DIN 4112; DIN EN 13814; Fahrgeschäft; Fliegende Bauten;

  • BVerfG, 09.07.2009 - 2 BvR 1119/05

    Durchsuchungsbeschluss (Unanwendbarkeit von § 284 StGB vor dem 28. März 2006;

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

  • OLG Karlsruhe, 06.04.2023 - 14 U 256/21

    Rückzahlungsanspruch gegen Online-Casino

  • OLG Jena, 17.10.2023 - 7 U 1091/22

    Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • EuGH, 18.10.2007 - C-195/06

    Österreichischer Rundfunk - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-316/07

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi ist die gegenseitige Anerkennung

  • EuGH, 26.10.2006 - C-65/05

    Generelles Verbot von elektronischen Spielen eines EU-Mitglieds-Staates

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-267/03

    Lindberg

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA

  • EuGH, 03.12.2020 - C-311/19

    BONVER WIN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-203/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09

    Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

  • EuGH, 19.01.2006 - C-330/03

    Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos - Freizügigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO BESCHRÄNKT DIE FESTLEGUNG VON

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2005 - 1 M 91/05

    Sportwette, Glücksspiel, Oddset: Wette

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.775

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08

    Zum Sportwettenmonopol in Sachsen-Anhalt

  • EuGH, 21.04.2005 - C-267/03

    Lindberg - Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der

  • EGMR, 08.09.2015 - 23265/13

    LAURUS INVEST HUNGARY KFT AND OTHERS v. HUNGARY

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Gegenseitige

  • OLG Koblenz, 21.12.2004 - 4 U 748/04

    Vertrieb von Bildträgern mit britischer Altersklassifizierung

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

  • EuGH, 19.09.2013 - C-661/11

    Martin Y Paz Diffusion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 - Zustimmung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12

    Venturini - Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-244/06

    Dynamic Medien - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05

    Centro Europa 7

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3201/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-570/07

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO VERSTOSSEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN

  • VG Freiburg, 16.04.2008 - 1 K 2683/07

    Staatliches Sportwettenmonopol; Europarechtswidrigkeit

  • VG München, 27.01.2004 - M 16 K 02.2154

    Wettlizenz aus DDR-Zeit in Bayern nicht gültig

  • KG, 21.07.2023 - 18 U 37/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2011 - C-357/10

    Duomo Gpa - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3202/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-195/06

    Österreichischer Rundfunk - Fernsehtätigkeit - Richtlinie 89/552/EWG in der

  • EuGH, 20.05.2010 - C-160/09

    Ioannis Katsivardas - Nikolaos Tsitsikas - Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Private Gesellschaften, die damit beauftragt sind,

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02

    Hanner - Artikel 31 EG - Staatliche Monopole - Monopol für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

  • VG Freiburg, 16.04.2008 - 1 K 2052/06

    Sportwetten-Monopol des Landes ist europarechtswidrig

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-303/15

    M. und S. - Notifizierungsverfahren für technische Vorschriften - Technische

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - 1 S 11.23

    Glücksspielstaatsvertrag 2021 - Wettvermittlungsstelle - Sportwetten - Duldung

  • VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07

    Angebot von Internet-Sportwetten von einer im Ausland ansässigen Körperschaft des

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2010 - C-393/08

    Sbarigia - Regionale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Verbot, auf die

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2007 - C-186/06

    Kommission / Spanien - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03

    Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti - Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht -

  • EuGH, 10.05.2012 - C-359/10

    Mindestgesellschaftskapital als Vergabevoraussetzung zulässig?

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23

    Kein Vertrauenschutz beim Fortbestand von geduldeten

  • EuGH, 10.05.2012 - C-358/10

    Mindestgesellschaftskapital als Vergabevoraussetzung: Zulässig?

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2005 - 1 L 188/03

    DDR-Sportwetten-Erlaubnis nicht ausreichend

  • VG Arnsberg, 04.02.2005 - 1 L 1508/04

    Vermittlung von Sportwetten für private Wettveranstalter in NRW ist unzulässig

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-6/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,23636
Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-6/01 (https://dejure.org/2003,23636)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.02.2003 - C-6/01 (https://dejure.org/2003,23636)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - C-6/01 (https://dejure.org/2003,23636)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Anomar u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Associação Nacional de Operadores de Máquinas Recreativas (Anomar) und andere gegen Estado português.

    Freier Dienstleistungsverkehr - Durchführung von Glücks- oder Geldspielen - Spielgeräte

  • EU-Kommission

    Associação Nacional de Operadores de Máquinas Recreativas (Anomar) und andere g

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Staatliche Handelsmonopole , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • aufrecht.de

    Glücksspiel in festgelegten Gebieten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-6/01
    Diese Auffassung habe der Gerichtshof auch in den Urteilen Schindler(8), Zenatti(9) und Läärä(10) vertreten, die u. a. in Bezug auf Lotterien, Wetten und Spielautomaten ergangen seien.

    Seinerzeit nämlich stellte der Gerichtshof gemäß den schon im Urteil Schindler erkennbaren Vorgaben und unter starker Lockerung der normalerweise bei der Anwendung der Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung fest, dass die Entscheidung, wie weit ein Mitgliedstaat in seinem Gebiet den Schutz bei Lotterien und anderen Glücksspielen ausdehnen wolle, dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei.

    8: - Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 29).

    23: - Urteil Schindler, Randnrn.

    19 bis 37.24: - Urteil Schindler, Randnrn.

  • EuGH, 08.12.1987 - 20/87

    Ministère public / Gauchard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-6/01
    6: - Urteil vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 20/87 (Gauchard, Slg. 1987, 4879).

    Vgl. ebenso u. a. Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81 (OosthoekÂ's Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575, Randnr. 9), Gauchard, Randnr. 12, Höfner und Elser, Randnr. 37, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-332/90 (Steen, Slg. 1992, I-341, Randnr. 9), vom 16. Februar 1995 in den Rechtssachen C-29/94 bis 35/94 (Aubertin u. a., Slg. 1995, I-301, Randnr. 9), vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-108/98 (RI.SAN., Slg. 1999, I-5219, Randnr. 23) und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-97/98 (Jägerskiöld, Slg. 1999, I-7319, Randnr. 42).

    14: - Vgl. insbesondere Urteile Gauchard, Hoefner und Elser, Steen, Aubertin u. a., USSL, RI.SAN.

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-6/01
    7: - Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 39) und vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95 (Sodemare, Slg. 1997, I-3395, Randnr. 39).

    Vgl. ebenso u. a. Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81 (OosthoekÂ's Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575, Randnr. 9), Gauchard, Randnr. 12, Höfner und Elser, Randnr. 37, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-332/90 (Steen, Slg. 1992, I-341, Randnr. 9), vom 16. Februar 1995 in den Rechtssachen C-29/94 bis 35/94 (Aubertin u. a., Slg. 1995, I-301, Randnr. 9), vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-108/98 (RI.SAN., Slg. 1999, I-5219, Randnr. 23) und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-97/98 (Jägerskiöld, Slg. 1999, I-7319, Randnr. 42).

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