Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 10.04.2008 | BGH, 29.05.2008 | BSG, 17.04.2008

Rechtsprechung
   BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,471
BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R (https://dejure.org/2008,471)
BSG, Entscheidung vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R (https://dejure.org/2008,471)
BSG, Entscheidung vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R (https://dejure.org/2008,471)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,471) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht - Härtefall - Leistungsausschluss bei absichtlicher Vermögensminderung

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Vermögenseinsatz; angemessener Bestattungsvorsorgevertrag; keine Verwertbarkeit; Härte; verfassungskonforme Auslegung; Streitgegenstand

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungsübernahme für Heimaufenthalte trotz Vorliegen eines Vermögens; Auf ein Treuhandkonto hinterlegtes Geld für die eigene Bestattung als anrechenbares Vermögen; Vertrag als die Verwertbarkeit des Vermögens hindernder Grund; Möglichkeit der Verschonung des ...

  • Judicialis

    BSHG § 15; ; BSHG § 25 Abs 2 Nr 1; ; BSHG § 88 Abs 1; ; BSHG § 88 Abs 2; ; BSHG § 88 Abs 3 S 1; ; BSHG § 88 Abs 3 S 2; ; BSHG § 92a Abs 1; ; SGB XII F: 27.12.2003 § 26 Abs 1 S 1 Nr... 1; ; SGB XII § 41 Abs 3; ; SGB XII §§ 41 ff; ; SGB XII § 74; ; SGB XII F: 27.12.2003 § 90 Abs 1; ; SGB XII F: 27.12.2003 § 90 Abs 2; ; SGB XII F: 27.12.2003 § 90 Abs 3 S 1; ; SGB XII F: 27.12.2003 § 90 Abs 3 S 2; ; SGB XII F: 27.12.2003 § 103 Abs 1; ; SGB II F: 09.11.2004 § 12 Abs 3 S 1 Nr 6; ; GSiG § 2 Abs 3 S 2; ; GSiG § 3 Abs 2; ; SGG § 95; ; BGB § 242; ; BGB § 649; ; GG Art 1 Abs 1;; ; GG Art 4 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe, Rechte aus einem Bestattungsvorsorgevertrag als einzusetzendes Vermögen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.3.2008)

    Vorsorge für den eigenen Tod geschützt // Kein Zugriff des Sozialamts auf angemessene Verträge

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 100, 131
  • FamRZ 2008, 1616 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (175)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02

    Schonvermögen, bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als -; bereite Mittel aus

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Eine Vorsorge des Hilfesuchenden für die Zeit nach seinem Tod kann unter diese Norm nicht subsumiert werden (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302, 305).

    Insoweit hat bereits das BVerwG (Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302 ff) dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung getragen und Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen angesehen.

    Selbst wenn eine Angemessenheit (vgl dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302, 306) abzulehnen wäre, könnte sich ein Härtefall auch daraus ergeben, dass die Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrags völlig unwirtschaftlich wäre.

  • Drs-Bund, 14.12.2005 - BT-Drs 16/239
    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Für sie spricht nicht zuletzt, dass die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative des Bundesrates, mit der die ausdrückliche Privilegierung eines Bestattungsvorsorgevertrages im Gesetz vorgesehen war, mit der Begründung abgelehnt hat, die vorgesehene Regelung sei nicht erforderlich, weil bereits nach geltendem Recht mit der Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII sowie mit der Vorschrift des § 74 SGB XII eine menschenwürdige Bestattung für Sozialhilfeempfänger sichergestellt sei (BT-Drucks 16/239, Art. 3 Nr. 4, S 10, 15 und 17).
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Zu Recht ist die Klage auch gegen den Landrat als beteiligtenfähige Behörde des Kreises Stormarn als nach dem GSiG, dem BSHG und dem SGB XII iVm den Landesausführungsgesetzen zuständigen Leistungsträgers gerichtet worden (§ 70 Nr. 3 SGG; vgl zur Beteiligtenfähigkeit der Behörde: BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - RdNr 12, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R - RdNr 11 f, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Erbbaurecht am

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Selbst wenn man eine rechtliche Verwertbarkeit mit dem Resultat eines über dem Schonvermögen liegenden Betrags annähme, bliebe immer noch zu prüfen, ob die Klägerin rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre, diesen Betrag innerhalb angemessener Zeit tatsächlich zu verwerten, ohne dass ihr deshalb nur ein Darlehen gemäß § 89 BSHG bzw § 91 SGB XII gewährt werden dürfte (vgl dazu im Rahmen des § 9 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - : BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Angemessenheit

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Ob hierbei die Kriterien, die zum Arbeitslosenhilferecht und zum SGB II für die Verwertung von Lebensversicherungen entwickelt worden sind (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 RdNr 13; BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - RdNr 12, 20, 21 und 23 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), zu übernehmen sind, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung, weil sich der Verlust der Klägerin bei einer möglichen Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags (§ 649 BGB) wohl in einem Rahmen halten dürfte, der eine Unwirtschaftlichkeit in dem Umfang verneinen ließe, wie sie für die Annahme eines Härtefalls erforderlich wäre.
  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Es kann deshalb auch dahinstehen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des BVerwG zu folgen ist, die offenbar bei der Annahme einer Härte strengere Maßstäbe ansetzt als die Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen des SGB II (vgl nur zum Rückkaufswert einer Lebensversicherung: BVerwGE 106, 105, 109 f; 121, 34, 35 f; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl, § 90 RdNr 42).
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Ob hierbei die Kriterien, die zum Arbeitslosenhilferecht und zum SGB II für die Verwertung von Lebensversicherungen entwickelt worden sind (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 RdNr 13; BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - RdNr 12, 20, 21 und 23 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), zu übernehmen sind, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung, weil sich der Verlust der Klägerin bei einer möglichen Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags (§ 649 BGB) wohl in einem Rahmen halten dürfte, der eine Unwirtschaftlichkeit in dem Umfang verneinen ließe, wie sie für die Annahme eines Härtefalls erforderlich wäre.
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Im Streit ist damit - nach dem zeitlich unbefristeten Klageantrag - zulässigerweise die gesamte bis zum für die Tatsacheninstanz maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - RdNr 8, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03

    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Es kann deshalb auch dahinstehen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des BVerwG zu folgen ist, die offenbar bei der Annahme einer Härte strengere Maßstäbe ansetzt als die Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen des SGB II (vgl nur zum Rückkaufswert einer Lebensversicherung: BVerwGE 106, 105, 109 f; 121, 34, 35 f; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl, § 90 RdNr 42).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Zu Recht ist die Klage auch gegen den Landrat als beteiligtenfähige Behörde des Kreises Stormarn als nach dem GSiG, dem BSHG und dem SGB XII iVm den Landesausführungsgesetzen zuständigen Leistungsträgers gerichtet worden (§ 70 Nr. 3 SGG; vgl zur Beteiligtenfähigkeit der Behörde: BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - RdNr 12, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R - RdNr 11 f, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw Ansprüche gegen Dritte (BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) , soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind.

    Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann (BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3; Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 36 und § 91 SGB XII RdNr 11; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 90 SGB XII RdNr 17; Brühl/Geiger in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII § 90 SGB XII RdNr 10) .

    Es ist zwar kein Grund ersichtlich, Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte bei der Härteregelung gänzlich außen vor zu lassen (BSGE 100, 131 RdNr 25 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) ; diese rechtfertigen aber - jedenfalls bezogen auf den Rückkaufswert - vorliegend nicht die Annahme einer Härte.

    Wenn der Kläger den Verwertungsausschluss allerdings in der Absicht (direkter Vorsatz) vereinbart hätte, die Gewährung von Sozialhilfe herbeizuführen, muss die § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII innewohnende Wertung des Gesetzes in die Prüfung der Härte mit einfließen, ohne dass es - wie ansonsten für eine Absenkung erforderlich - eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedürfte (vgl dazu BSGE 100, 131 ff RdNr 23 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3, auch zur Berücksichtigung des § 103 SGB XII im Rahmen der Unwirtschaftlichkeit als Härtefall) .

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs. 1 SGB XII) ; grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art. 4 Grundgesetz) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde (vgl dazu nur: BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 41; BSGE 100, 131 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) Rechnung zu tragen.
  • SG Gießen, 25.07.2017 - S 18 SO 160/16

    Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem

    Sie verweist auf das Urteil des BSG vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R).

    Das für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des SGB XII höchstrichterlich zuständige BSG ist der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unter ausdrücklicher Berufung auf diese gefolgt (BSG Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R).

    Unter Heranziehung dieser Grundsätze wird der vertragliche Hauptleistungsanspruch gegen den Bestatter als tatsächlich nicht verwertbar angesehen, weil diese üblicherweise so individuell ausgestaltet ist, dass nach Ansicht der Rechtsprechung ein anderer an der Übernahme eines solchen Rechts keinerlei Interesse haben dürfte (BSG Urteil vom 19.03.2008 B 8/9b SO 9/06 R).

    Bei § 649 BGB handelt es sich um abdingbares Recht, so dass vertraglich eine Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen werden kann (BSG, Urteil vom 18.03.2008 B 8/9b SO 9/06 R).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 28.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1268
BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 28.07 (https://dejure.org/2008,1268)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2008 - 5 C 28.07 (https://dejure.org/2008,1268)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 (https://dejure.org/2008,1268)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1268) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 16 Abs. 1; StAG § 25
    Antragserwerb; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsverlust; Kenntnis deutscher Staatsangehörigkeit.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 16 Abs. 1
    Antrag; Antragserwerb; Behalten; Beibehaltung; Bekanntsein; Erwerb; Freiwilligkeit; Genehmigung; Kenntnis; Kenntnis deutscher Staatsangehörigkeit; Mehrstaatigkeit; Staatsangehörigkeitsverlust; Verlust; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit mangels Nachweises des Erwerbs dieser durch den Vater nach § 5 RuStAG - Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit - Kriterien für das ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 25 Abs. 1; RuStAG § 25 Abs. 1; GG Art. 16 Abs. 1
    D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Antragserwerb, Einbürgerung, Kenntnis, Kennenmüssen, Entziehung

  • Judicialis

    GG Art. 16 Abs. 1; ; StAG § 25

  • rechtsportal.de

    GG Art. 16 Abs. 1; StAG § 25
    Staatsangehörigkeitsrecht: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 131, 121
  • NJW 2008, 2729
  • FamRZ 2008, 1616 (Ls.)
  • DVBl 2008, 1061
  • DÖV 2008, 825
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 28.07
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG), die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, verfassungsrechtlich grundsätzlich bedenkenfrei (BVerfG, Kammer-Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 - InfAuslR 2007, 162 Rn. 12 f. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 - NVwZ 2001, 1393).

    Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. a.a.O. BVerfGE 116, 24 ).

  • BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06

    Verfassungsbeschwerde gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 28.07
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG), die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, verfassungsrechtlich grundsätzlich bedenkenfrei (BVerfG, Kammer-Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 - InfAuslR 2007, 162 Rn. 12 f. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 - NVwZ 2001, 1393).
  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 2101/00

    Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 28.07
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG), die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, verfassungsrechtlich grundsätzlich bedenkenfrei (BVerfG, Kammer-Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 - InfAuslR 2007, 162 Rn. 12 f. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 - NVwZ 2001, 1393).
  • BVerwG, 13.10.2000 - 1 B 53.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 28.07
    Die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG ist danach nicht ausgeschlossen, wenn dem deutschen Staatsangehörigen zwar seine deutsche Staatsangehörigkeit, nicht aber die Rechtsfolgen seines Handelns im Falle des Antragserwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit bekannt waren oder wenn er diese Rechtsfolge nicht bedacht hat oder nicht wollte oder wenn er die mit seinem Handeln objektiv verbundene Hinwendung zu einer fremden und Abwendung von seiner deutschen Staatsangehörigkeit subjektiv nicht bezweckte (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 53.00 - Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 11 und Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5).
  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 12.84

    Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit i.R.e. Klage auf

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 28.07
    Die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG ist danach nicht ausgeschlossen, wenn dem deutschen Staatsangehörigen zwar seine deutsche Staatsangehörigkeit, nicht aber die Rechtsfolgen seines Handelns im Falle des Antragserwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit bekannt waren oder wenn er diese Rechtsfolge nicht bedacht hat oder nicht wollte oder wenn er die mit seinem Handeln objektiv verbundene Hinwendung zu einer fremden und Abwendung von seiner deutschen Staatsangehörigkeit subjektiv nicht bezweckte (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 53.00 - Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 11 und Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2008 - 12 A 4704/05

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Beibehaltung der deutschen

    Des weiteren trägt der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729, vor, ihm sie nicht bewusst gewesen, ein deutscher Staatsbürger zu sein.

    - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729.

    Diese Anforderung wird auch dadurch belegt, dass der Senat in seinem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a.a.O., aufgehobenen Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, Juris, in Bezug auf die damalige Klägerin zu 1. wegen ihrer Kenntnis des Schicksals ihrer Großeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland nach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung (Deutsche Papiere/Dokumente), Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 7. Juni 1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit bejaht hat.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a.a.O., S. 11, 2. Abs. des Urteilsabdrucks:.

    - 5 C 28.07 -, a.a.O., S. 12 des Urteilsabdrucks, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

    Die Revision wird zugelassen, weil sie die einzelfallunabhängige Fortentwicklung der mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729, begonnenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG maßgebenden subjektiven Tatbestandsmerkmalen (Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt oder hätte bekannt sein müssen) ermöglicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2008 - 12 A 4705/05

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit eines in der ehemaligen UdSSR bzw.

    Des weiteren tragen die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729, vor, dem Kläger zu 1. sei im Zeitraum 2001/2002 eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht bekannt gewesen.

    - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729.

    Diese Anforderung wird auch dadurch belegt, dass der Senat in seinem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a.a.O., aufgehobenen Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, Juris, in Bezug auf die damalige Klägerin zu 1. wegen ihrer Kenntnis des Schicksals ihrer Großeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland nach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung [Deutsche Papiere/Dokumente], Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit bejaht hat.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a.a.O., S. 11, 2. Absatz des Urteilsabdrucks:.

    - 5 C 28.07 -, a.a.O., S. 12 des Urteilsabdrucks, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

    Die Revision wird zugelassen, weil sie die einzelfallunabhängige Fortentwicklung der mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729, begonnenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG maßgebenden subjektiven Tatbestandsmerkmalen (Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt oder hätte bekannt sein müssen) ermöglicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2009 - 12 A 2739/08

    Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, BVerwGE 131, 121 ff., m. w. N.; Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 1 B 53.00 -, Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 11; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 12 A 5053/05 - Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -, Juris; Beschluss vom 15. Februar 2002 - 19 A 4586/01 -, m. w. N.; Hailbronner, in: Hailbronner/ Renner, a. a. O., § 25 StAG Rn. 7 m. w. N.; Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Bd. 1, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2009, § 25 Rn. 28 ff.; Marx, a. a. O., § 25 Rn. 29 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a. a. O.

    Diese Anforderung wird auch dadurch belegt, dass der Senat in seinem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a. a. O., aufgehobenen Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, Juris, in Bezug auf die damalige Klägerin zu 1. wegen ihrer Kenntnis des Schicksals ihrer Großeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland nach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung [Deutsche Papiere/Dokumente], Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 7. Juni 1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit bejaht hat.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a. a. O., S. 11, 2. Absatz des Urteilsabdrucks:.

    Die Revision wird zugelassen, weil sie die einzelfallunabhängige Fortentwicklung der mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, BVerwGE 131, 121 ff., begonnenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG maßgebenden subjektiven Tatbestandsmerkmalen (Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt oder hätte bekannt sein müssen) ermöglicht.

  • BVerwG, 29.04.2010 - 5 C 5.09

    Antragserwerb; Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; Feststellung der

    Das von Verfassungs wegen für einen Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vorausgesetzte "Kennenmüssen" der deutschen Staatsangehörigkeit bezeichnet einen normativen Zurechnungszusammenhang (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 -.

    BVerwGE 131, 121 ff.), an der er festhält.

    Das vom Senat in seinem Urteil vom 10. April 2008 (a.a.O.) aus den grundrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG an die gesetzliche Ausgestaltung von Verlustgründen hergeleitete, allerdings nicht näher erläuterte Erfordernis des "Kennenmüssens" bezeichnet vielmehr einen normativen Zurechnungszusammenhang, der der positiven Kenntnis nach Art und Gewicht objektiv gleichkommt.

    Nur dann bringt der Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit objektiv die - die gesetzliche Verlustfolge legitimierende - selbstverantwortliche Entscheidung für die Hinwendung zu einer fremden Staatsangehörigkeit zum Ausdruck (Urteil vom 10. April 2008 a.a.O. S. 126).

  • BVerwG, 29.04.2010 - 5 C 4.09

    Antragserwerb; Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; Feststellung der

    Das von Verfassungs wegen für einen Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vorausgesetzte "Kennenmüssen" der deutschen Staatsangehörigkeit bezeichnet einen normativen Zurechnungszusammenhang (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121 ff.), an der er festhält.

    Das vom Senat in seinem Urteil vom 10. April 2008 (a.a.O.) aus den grundrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG an die gesetzliche Ausgestaltung von Verlustgründen hergeleitete, allerdings nicht näher erläuterte Erfordernis des "Kennenmüssens" bezeichnet vielmehr einen normativen Zurechnungszusammenhang, der der positiven Kenntnis nach Art und Gewicht objektiv gleichkommt.

    Nur dann bringt der Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit objektiv die - die gesetzliche Verlustfolge legitimierende - selbstverantwortliche Entscheidung für die Hinwendung zu einer fremden Staatsanghörigkeit zum Ausdruck (Urteil vom 10. April 2008 a.a.O. S. 126).

  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 20.09

    Antragserwerb; Bewusstsein deutscher Staatsangehörigkeit; Verlust der deutschen

    Rechtliche oder tatsächliche Zweifel am (Fort-)Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit berühren die erforderliche zurechenbare Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit nur und erst dann, wenn sie dem Betroffenen auch bekannt und bei einer objektiven Betrachtung geeignet sind, sich auf sein Bewusstsein auszuwirken, dass die deutsche Staatsangehörigkeit (fort-)besteht (Fortentwicklung der Urteile vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121 und vom 29. April 2010 - BVerwG 5 C 5.09 - NVwZ-RR 2010, 658).

    Das Oberverwaltungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit nur verliert, wenn ihm im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsbürgerschaft der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121 Rn. 25).

    a) Die den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG/StAG einschränkende Auslegung, nach der bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit nur verloren geht, wenn der Erwerber seine deutsche Staatsangehörigkeit kannte oder sie hätte kennen müssen, ergibt sich nicht nur aus der Vorschrift selbst, sondern ist zugleich mit Rücksicht auf den grundrechtlichen Schutz der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG geboten (Urteil vom 10. April 2008 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2010 - 19 A 2607/07

    Ermessensfähigkeit der Genehmigungsentscheidung über die Beibehaltung der

    BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 5 C 28.07 , BVerwGE 131, 121= juris, jeweils Rdn. 21.

    BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 - 5 C 28.07 -, InfAuslR 2008, 361 (362) = juris, Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 2.10.2009 19 E 511/09 ; Marx, in: GK-StAR, Stand: Juli 2010, IV-2 § 25 Rdn. 228 f.

  • BVerwG, 27.08.2009 - 5 B 44.09

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in

    "ob die vom Berufungsgericht in dem Beschluss vom 27.04.2009 entwickelten Kriterien zum subjektiven Tatbestandsmerkmal der Kenntnis und des Kennenmüssens vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit auf alle staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren anzuwenden sind, in denen ein deutscher Staatsangehöriger sich unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2008 - 5 C 28.07 - darauf beruft, in Unkenntnis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben zu haben (§ 25 (Ru)StAG)" (S. 1 der Beschwerdebegründung), und.

    Denn die Beschwerde zeigt schon nicht auf, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren Erkenntnisse von grundsätzlicher Bedeutung gefunden werden können, die über das genannte Urteil des Senats vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - (BVerwGE 131, 121) hinausgehen.

    Eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 10. April 2008 (a.a.O.) macht die Beschwerde - zu Recht - nicht geltend.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2008 - 12 A 2053/05
    Auf die Revision der Kläger, der die Beklagte - unter ausdrücklicher Anerkennung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin zu 1. - nur hinsichtlich des Staatsangehörigkeitsverlustes entgegengetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729, den Beschluss des erkennenden Senats aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG NRW zurückverwiesen.
  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 12/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Wiedererlangung des Notarsamts nach dessen

    Weiterer ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es dann regelmäßig nicht (vgl. BVerwGE 131, 121 LS 2 und Rn. 26).
  • VGH Bayern, 15.07.2014 - 5 B 12.2271

    § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG setzt einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 - 19 A 2264/10

    Vorliegen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 - 19 A 2701/10

    Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen bei Feststellung des

  • VG München, 19.02.2014 - M 25 K 10.1080

    Hinnahme der Mehrstaatigkeit; erhebliche Nachteile bei Aufgabe der

  • VG Köln, 14.10.2009 - 10 K 1648/08

    Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises eines 1994 in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 12 A 1098/06

    Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises eines nichtehelich

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22

    Stadt Duisburg (Perte de la nationalité allemande) - Vorlage zur

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2014 - 13 LA 50/14

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer selbst beantragten

  • VGH Bayern, 17.03.2010 - 5 ZB 08.2416

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Erwerb einer ausländischen

  • FG München, 04.03.2010 - 5 K 3273/08

    Keine sachliche Unbilligkeit nach § 227 AO aufgrund von Falschauskünften fremder

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2009 - 12 A 2694/07
  • VG München, 27.04.2009 - M 25 K 07.5742

    Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen; erheblicher Nachteil bei

  • VG Köln, 18.03.2015 - 10 K 6449/13

    Anspruch eines israelischen Staatsangehörigen palästinensischer/arabischer

  • VG Stuttgart, 08.12.2011 - 11 K 2125/11

    Private Interessen an der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung; Vermeidungs-

  • VG Düsseldorf, 24.03.2011 - 8 K 229/10

    Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung für den Fall des Wiedererwerbs der

  • VG Würzburg, 15.06.2015 - W 7 K 14.981

    Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

  • VG Köln, 19.03.2014 - 10 K 2537/13

    Ermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Ausstellung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2010 - 12 A 2757/09

    Subjektive Kenntnis der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche

  • VG Köln, 21.08.2017 - 10 K 8836/16
  • VG Köln, 27.08.2014 - 10 K 6927/13

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Staatsangehörigkeitsausweises nach der

  • VG München, 14.12.2011 - M 25 K 08.5312

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit; erhebliche Nachteile

  • VG Schleswig, 05.04.2017 - 8 A 118/14

    Einbürgerung; Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: Optionsmodell

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 29.05.2008 - IX ZB 197/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,918
BGH, 29.05.2008 - IX ZB 197/07 (https://dejure.org/2008,918)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2008 - IX ZB 197/07 (https://dejure.org/2008,918)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07 (https://dejure.org/2008,918)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,918) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fristbeginn für die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einlegungsfrist und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde durch eine unbemittelte Partei; Fristbeginn ab Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • Betriebs-Berater

    Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung - Beginn der Begründungsfrist für Rechtsbeschwerde

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 2 B; ; ZPO § 575

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 575
    Beginn der Begründungsfrist für Wiedereinsetzungsantrag einer unbemittelten Partei gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    ZPO § 234 Abs. 2 § 575
    Beginn des Fristenlaufs für die Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beginn der Frist für Begründung bei Wiedereinsetzungsantrag?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fristen nach PKH-Bewilligung bei Beschwerden

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Fristen nach PKH-Bewilligung bei Beschwerden

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fristen nach PKH-Bewilligung bei Beschwerden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 375
  • BGHZ 176, 379
  • NJW 2008, 3500
  • ZIP 2008, 1349
  • MDR 2008, 1058
  • NZI 2009, 456 (Ls.)
  • FamRZ 2008, 1616 (Ls.)
  • VersR 2008, 1710
  • WM 2008, 1715
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZB 40/06

    Nachholung der Berufungsbegründung bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 29.05.2008 - IX ZB 197/07
    Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, für BGHZ 173, 14).

    Da erst nach Einlegung einer Berufung Veranlassung für ihre Begründung besteht, ist § 234 Abs. 2 ZPO zwecks Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Berufungsklägern bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes dahin auszulegen, dass die Ursache der Verhinderung für die Einreichung der Berufungsbegründung nicht die Mittellosigkeit der Partei ist, sondern die fehlende Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 173, 14).

    bb) Würde die Begründungsfrist erst mit der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ihren Anfang nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 2782 f), wäre eine unbemittelte erheblich günstiger als eine bemittelte Partei gestellt, weil die Begründungsfrist nicht der Einlegungsfrist entspräche, sondern deutlich später anliefe (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 aaO S. 3356 Tz. 19).

  • BGH, 25.09.2003 - III ZB 84/02

    Frist zur Nachholung der Rechtsbeschwerdebegründung nach Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 29.05.2008 - IX ZB 197/07
    bb) Würde die Begründungsfrist erst mit der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ihren Anfang nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 2782 f), wäre eine unbemittelte erheblich günstiger als eine bemittelte Partei gestellt, weil die Begründungsfrist nicht der Einlegungsfrist entspräche, sondern deutlich später anliefe (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 aaO S. 3356 Tz. 19).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Die Regelung in § 18 FamFG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt (im Anschluss an BGH, 4. März 2010, V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 und BGH, 29. Mai 2008, IX ZB 197/07, NJW 2008, 3500).

    Das Hindernis war die Verfahrenskostenbedürftigkeit der Mutter, welche durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch den Senat entfallen ist (vgl. BGHZ 176, 379, 381 f. = NJW 2008, 3500).

    Bei der danach gebotenen verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift beginnt die Frist zur Nachholung der Begründung zwar gemäß § 18 Abs. 1 FamFG mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (vgl. BGHZ 176, 379, 381 f. = NJW 2008, 3500).

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für

    Mit Zustellung dieses Beschluss vom 23. November 2010 begann die Revisionsbegründungsfrist zu laufen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 Rn. 13; vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 Rn. 7 ff).
  • BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13

    Berufung der mittellosen Partei: Beginn der Monatsfrist für die Nachholung der

    Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007, XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; vom 26. Mai 2008, II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 und vom 29. Mai 2008, IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).

    Der weiter vom Berufungsgericht angeführte Beschluss des IX. Zivilsenats vom 29. Mai 2008 (IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 = NJW 2008, 3500) behandelt die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde.

    Hier beginnt nach Meinung des IX. Zivilsenats die Frist (auch) zur Begründung der Rechtsbeschwerde deshalb (schon) ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und nicht (erst) ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist, weil bei der Rechtsbeschwerde - im Unterschied zur Berufung und zur Revision (oder Nichtzulassungsbeschwerde) - nicht zwischen zeitlich voneinander abweichenden Einlegungs- und Begründungsfristen zu differenzieren, sondern das Rechtsmittel innerhalb eines Monats sowohl einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als auch zu begründen ist (§ 575 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO; vgl. Beschluss vom 29. Mai 2008 aaO S. 381 f Rn. 8).

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Bei der danach gebotenen verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift beginnt die Frist zur Nachholung der Begründung zwar gemäß § 18 Abs. 1 FamFG mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (BGHZ 176, 379, 381 f. für die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO).
  • BGH, 27.04.2021 - VI ZB 60/20

    Fristbeginn bei Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).

    Damit wird - was Ziel der Einführung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in seiner jetzigen Fassung war (BT-Drucks. 15/1508 S. 17) - eine unbemittelte Partei im Blick auf die Länge der Begründungsfrist einer bemittelten Partei exakt gleichgestellt (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 Rn. 8; vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 234 Rn. 18; Lohmann in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 575 Rn. 4; Stackmann in MünchKomm, ZPO, 6. Aufl., 234 Rn. 16; Hamdorf, ebd., § 575 Rn. 13).

    Erleidet die unbemittelte Partei durch den an die Gewährung von Prozesskostenhilfe anknüpfenden Fristbeginn im Vergleich zu einer bemittelten Partei keinen Nachteil, ist kein Grund ersichtlich, den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich Einlegungs- und Begründungsfrist zeitlich abweichend festzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 Rn. 9 mwN; vgl. weiter Senatsbeschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 5).

    Nach diesen Grundsätzen hätte die beigeordnete Rechtsanwältin der Klägerin die seit dem Jahr 2008 bestehende, in der amtlichen Sammlung veröffentlichte (BGHZ 176, 379) und in den gängigen Kommentaren zur Zivilprozessordnung nachgewiesene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennen und berücksichtigen müssen.

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur

    Weil nach der Neuregelung für einen Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Begründungsfrist nunmehr in Kenntnis der früheren Rechtsprechung ausdrücklich eine Monatsfrist gelte, könne diese erst mit Zustellung der Wiedereinsetzung in eine ebenfalls versäumte Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen (BGHZ 173, 14 = FamRZ 2007, 1640, 1641 f.; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege aaO § 234 Rdn. 3 b; Fölsch MDR 2004, 1029, 1032; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579; zur Versäumung der Frist im Rahmen einer Rechtsbeschwerde vgl. aber BGH Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 23.09.2010 - III R 64/09

    Berechnung der Frist zur Revisionseinlegung - Wiedereinsetzung: Anforderung an

    Das Hindernis entfiel jedoch mit Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), d.h. am Donnerstag, dem 17. September 2009 (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609, unter II.1.a; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Mai 2008 IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).

    Ist wie im Fall des Klägers das für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist verantwortliche Hindernis weggefallen, so ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609, unter II.1.b; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2005 III S 1/05 (PKH), nicht amtlich veröffentlicht; vgl. auch BGH-Beschluss in BGHZ 176, 379, zu § 234 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 169/12

    Amtswegige Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist: Fehlendes

    Hinzu kommt, dass zwei weitere Senate die Auffassung des XI. Zivilsenats in obiter dicta übernommen haben (BGH Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07 - NJW-RR 2008, 1306 Rn. 16; vom 17. Mai 2010 - II ZB 12/09 - MDR 2010, 947 Rn. 13 und BGHZ 176, 379 = NJW 2008, 3500 Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 - 19 A 2264/10

    Vorliegen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der

    Im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 XII ZR 61/06 , BGHZ 176, 375, juris, Rdn. 39; Urteil vom 2. Februar 1994 XII ZR 148/92 , FamRZ 1994, 434, juris, Rdn. 17; Silagi, Staatsangehörigkeitsverlust praeter legem in der bundesdeutschen Rechtspraxis, StAZ 2006, 134, S 137 ff.; Scheftelowitz, in: Bergmann/ Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 198. Lieferung (September 2012), Länderabschnitt Israel, S. 39; Gera-Grünbaum/Zwergbaum, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Israel, 2. Aufl. 1974, S. 17, 21; a. A. VG München, Urteil vom 24. September 2001 M 25 K 99.500 , juris, Rdn. 28; Assan, Israelisches Staatsangehörigkeitsrecht, StAZ 2012, 228, 235.
  • BGH, 21.12.2016 - IX ZB 93/16

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Rechtsbeschwerde sind damit gewahrt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).
  • BGH, 05.12.2016 - IX ZB 92/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Fristen zur Einlegung

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZB 119/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 - 19 A 2701/10

    Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen bei Feststellung des

  • BGH, 08.06.2011 - X ZR 3/11

    Bedeutung der Zustellung des angefochtenen Urteils für den Beginn der Frist zur

  • BGH, 14.11.2012 - IX ZR 268/12

    Verlängerung der vom Gesetz bestimmten Frist zur Anbringung des

  • LG Saarbrücken, 14.12.2018 - 13 S 111/18

    Deliktshaftung für psychische Primärschäden: Vorsätzlich falsche Todesnachricht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4005
BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R (https://dejure.org/2008,4005)
BSG, Entscheidung vom 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R (https://dejure.org/2008,4005)
BSG, Entscheidung vom 17. April 2008 - B 13/4 R 49/06 R (https://dejure.org/2008,4005)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,4005) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Waisenrentenanspruch - Unterbrechung einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten durch Elternzeit

  • openjur.de

    Waisenrentenanspruch; Unterbrechung einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten durch Elternzeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungsforderung bereits gezahlter Halbwaisenrente aufgrund einer Wertung des Vorliegens einer Wartezeit auf die Zulassung zum Studium als keine Ausbildung i.S.d. Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI); Voraussetzungen für die Gewährung von Halbwaisenrente

  • Judicialis

    SGB VI § 48 Abs 1; ; SGB VI § 48 Abs 4 Nr 2a

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten durch Elternzeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 100, 210
  • FamRZ 2008, 1616
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R

    Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erziehung eines

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R
    Im streitigen Zeitraum habe kein Schul- bzw Ausbildungsverhältnis bestanden, das auf Grund von Schwangerschaft oder Erziehungsurlaub unterbrochen worden sei, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) zu einer rentenunschädlichen Unterbrechungszeit führen könne.

    Sie hält die vorinstanzlichen Urteile für zutreffend und trägt darüber hinaus vor, dass sich die Klägerin nicht auf die Urteile des BSG vom 29.4.1997 (5 RJ 84/95 - BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) und vom 26.1.2000 (B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) stützen könne, in denen jeweils eine bereits laufende Berufs- bzw Schulausbildung der Waise unterbrochen worden sei, das jeweilige Ausbildungsverhältnis jedoch fortbestanden habe.

    Ebenfalls ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass bei Unterbrechung der Schul- bzw der Berufsausbildung während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes (entsprechend der Dauer des Erziehungsurlaubs bzw der Elternzeit nach dem BErzGG) der entsprechende Zeitraum ebenfalls noch zur Schul- bzw Berufsausbildung zählt, die Unterbrechung also rentenunschädlich ist (zur Schulausbildung: Senatsurteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3, in Fortführung des zur Berufsausbildung ergangenen Urteils des 5. Senats vom 29.4.1997, BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5).

    Dies entspricht auch der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) idF der Bekanntmachung vom 31.1.1994, BGBl I 168, der letzten Fassung vor der Kindergeldreform zum 1.1.1996 (zur Bedeutung der Neuregelung des Kindergeldrechts für die Auslegung des § 48 SGB VI s Senatsurteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 14 f).

    Genau an dieser Möglichkeit fehlt es aber in der Zeit des Erziehungsurlaubs, weiterer Anhaltspunkte bedarf es nicht (U. Becker aaO 37; s ferner die eingehende Argumentation des Senats im Urteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 11 ff).

    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, das BSG habe in seinen Urteilen vom 29.4.1997 sowie vom 26.1.2000 jeweils mit darauf abgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis in den jeweils streitigen Zeiträumen weiter bestand, auch wenn es faktisch unterbrochen war (BSGE 80, 205, 206 f = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 10 f, 17 ff).

    Dies führt jedoch schon deshalb zu keiner unzumutbaren Belastung der Solidargemeinschaft, weil nach wie vor das Höchstalter von 27 Jahren (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) maßgebend ist und durch eine Unterbrechungszeit der Kindererziehung nicht verlängert wird (s Senatsurteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 17).

  • BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95

    Anspruch auf Waisenrente bei Bezug von Erziehungsgeld

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R
    Sie hält die vorinstanzlichen Urteile für zutreffend und trägt darüber hinaus vor, dass sich die Klägerin nicht auf die Urteile des BSG vom 29.4.1997 (5 RJ 84/95 - BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) und vom 26.1.2000 (B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) stützen könne, in denen jeweils eine bereits laufende Berufs- bzw Schulausbildung der Waise unterbrochen worden sei, das jeweilige Ausbildungsverhältnis jedoch fortbestanden habe.

    Ebenfalls ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass bei Unterbrechung der Schul- bzw der Berufsausbildung während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes (entsprechend der Dauer des Erziehungsurlaubs bzw der Elternzeit nach dem BErzGG) der entsprechende Zeitraum ebenfalls noch zur Schul- bzw Berufsausbildung zählt, die Unterbrechung also rentenunschädlich ist (zur Schulausbildung: Senatsurteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3, in Fortführung des zur Berufsausbildung ergangenen Urteils des 5. Senats vom 29.4.1997, BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5).

    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, das BSG habe in seinen Urteilen vom 29.4.1997 sowie vom 26.1.2000 jeweils mit darauf abgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis in den jeweils streitigen Zeiträumen weiter bestand, auch wenn es faktisch unterbrochen war (BSGE 80, 205, 206 f = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 10 f, 17 ff).

  • OLG Hamm, 05.03.1996 - 3 UF 319/95
    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R
    Auch bürgerlich-rechtlich (§ 1601 iVm § 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) haben volljährige Kinder jedenfalls in den ersten 18 Monaten nach der Unterbrechung einer Ausbildung wegen der Geburt ihres eigenen Kindes gegen ihre Eltern einen Unterhaltsanspruch, weil ihnen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (s OLG Hamm vom 5.3.1996, FamRZ 1996, 1493, 1494 mwN; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl 2008, RdNr 190, Fn 187 schlagen insoweit einen Zeitraum von drei Jahren vor).
  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96

    Anspruch auf Waisenrente bei unvermeidbarer wehr- oder zivildienstbedingter

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R
    Der Versichertengemeinschaft ist jedoch nur zumutbar, für unvermeidbare Zwangspausen einzustehen, die der Ausbildungsorganisation eigentümlich und für sie typisch sind und im Wesentlichen auf (abstrakten) organisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruhen; insoweit gilt zudem eine Zeitgrenze von vier Monaten (vgl BSG vom 27.2.1997, SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 S 2 ff).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R
    Die Waisenrente hat - wie die anderen Hinterbliebenenrenten auch - Unterhaltsersatzfunktion, wenn auch in stark pauschalierender Weise (Köbl in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 28 RdNr 109; s insbesondere auch BVerfG vom 18.6.1975, BVerfGE 40, 121, 134 f); der Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres (außer in den Fällen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung) ersetzt nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst b SGB VI (in der hier noch anzuwendenden Fassung) typisierend nur ausgefallenen Ausbildungsunterhalt.
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Der Kläger könne auch aus der Entscheidung des BSG vom 17.4.2008 (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3) nichts für sich herleiten, zumal dieses Urteil zur waisenrentenunschädlichen Unterbrechung einer Übergangszeit durch eine Elternzeit noch auf der alten Rechtslage des Jahres 2002 beruhe.

    Bereits im Urteil vom 17.4.2008 (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 14) hat der Senat - ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre - in Übereinstimmung mit dem vormaligen 4. Senat (vgl BSG Urteile vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 16; vom 4.8.1998 - B 4 RA 8/98 R - Juris RdNr 13; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 79 f) auf das Datum des Abiturzeugnisses abgestellt; damit endet im Regelfall die Gymnasialausbildung (s auch BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 1, 14) .

    Dieser beschränkt sich darauf, dass der Rechtsprechung des BSG in der grundsätzlichen Richtung gefolgt werden sollte, dh insbesondere darin, dass - über den damals maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes hinaus in rechtsfortbildender Analogie (so zB BSG Urteile vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 3, und vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17) - während so genannter Übergangszeiten, die für die Waisen aus organisatorischen Gründen regelmäßig unvermeidlich sind, die Waisenrente weiter zu leisten ist (in diesem Sinne bereits Senatsurteil vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 23; s auch Pohl in Wannagat, SGB, Stand Juni 2008, § 48 SGB VI RdNr 26) .

    Der Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres ersetzt in den Fällen des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst a und b SGB VI (idF des RVNG) in stark pauschalierender Weise und typisierend den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl BSG Urteile vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26; vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20) .

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 R 2/16 R

    Kein Fortbestehen des Waisenrentenanspruches während der erziehungsbedingten

    Das SG hat unter Bezugnahme auf die Urteile des 13. Senats vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - (BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) und vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3) den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.2012 aufgehoben (Urteil vom 11.6.2013) .

    Dem Gesetzgebungsverfahren sei jedoch nicht zu entnehmen, dass damit eine abschließende (Neu-)Regelung der bislang vom BSG entwickelten Kasuistik vorgenommen werden sollte (vgl auch BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3 und BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 86/09 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 4 zur alten Rechtslage).

    In den Fällen des § 48 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst a und b SGB VI ersetzt der Anspruch auf Waisenrente dabei in stark pauschalierender Weise den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl BSG Urteile vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26 und vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20) .

    Das Urteil des 13. Senats vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 23-25) steht der Auslegung des Senats ebenfalls nicht entgegen.

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 27/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente ersetzt in typisierender, generalisierender und stark pauschalierender Weise den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte ggf gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 2, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl BSG Urteile vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 6, RdNr 23; vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26 und vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17; jeweils zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht