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   BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99   

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BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99 (https://dejure.org/2000,139)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2000 - VI ZR 90/99 (https://dejure.org/2000,139)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2000 - VI ZR 90/99 (https://dejure.org/2000,139)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Arbeitnehmeranteile, Beitragsvorenthaltung, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Haftung

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Beitragsvorenthaltung - Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    StGB BT, "Vorenthalten " von Arbeitnehmerbeiträgen auch ohne Lohnzahlung

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Strafbarkeit bei Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auch ohne Lohnzahlung

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 311
  • NJW 2000, 2993
  • ZIP 2000, 1339
  • MDR 2000, 953
  • NStZ 2001, 91
  • NZI 2001, 301
  • NZI 2001, 43
  • VersR 2000, 981
  • WM 2000, 1509
  • BB 2000, 1800
  • DB 2000, 1703
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
    Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 134, 304, 307; Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541).

    b) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dem Beklagten die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für Februar 1994 im somit maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt des 15. März 1994 tatsächlich möglich gewesen wäre, da der Kreditrahmen des Geschäftskontos der KG bei der Sparkasse D. noch nicht ausgeschöpft war und der Höhe nach ausgereicht hätte, so daß dem Beklagten normgemäßes Verhalten jedenfalls aus finanziellen Gründen seinerzeit nicht unmöglich war (vgl. hierzu BGHZ 133, 370, 379 f.; 134, 304, 307; Senatsurteil vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469).

    bb) Für die entgegengesetzte Auffassung, die Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 a Abs. 1 StGB setze keine Auszahlung des Lohns an die Arbeitnehmer voraus, wird vor allem angeführt (vgl. aus der Rechtsprechung: KG, NStZ 1991, 287; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448 sowie NJW-RR 1998, 689; OLG Celle, NStZ 1998, 303; aus dem Schrifttum vgl. z.B. Samson in SK, StGB, Rdn. 20 zu § 266 a StGB; Groß, ZGR 1998, 551, 558; Holzkämper, BB 1996, 2142, 2143; Martens, wistra 1986, 154, 156; Mitsch, JZ 1994, 877, 888; Tag, BB 1997, 1115, 1118; Wegner, wistra 1998, 283, 286 f.): .

    Dies verlangt - wie eingangs bereits dargelegt - lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit (vgl. etwa BGHZ 134, 304, 307 m.w.N.).

    (c) Auch wenn im Rahmen der gesetzgeberischen Arbeit ersichtlich der Fall der unterbliebenen Lohnzahlung nicht Gegenstand der Überlegungen war, sondern insbesondere an den Fall gedacht wurde, daß im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein keine Beiträge einbehalten und abgeführt werden sollten (vgl. dazu BGHZ 134, 304, 310 m.w.N.), ergibt sich jedenfalls aus der Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens für dessen Abschlußzeitpunkt nichts, was auf die weitere Erforderlichkeit der Auszahlung des Lohnes als Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Vorenthalten" in § 266 a Abs. 1 StGB schließen ließe.

    Die - öffentlich-rechtliche - Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge ist dadurch gegenüber sonstigen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten deutlich herausgehoben (vgl. BGHZ 134, 304, 311).

    Diese Überlegungen gelten auch für den Fall, daß die Lohnauszahlung unterbleibt, andererseits aber noch finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die für die Beitragszahlung ausreichen; ist auch letzteres nicht mehr der Fall (und dies dem Arbeitgeber nicht anzulasten), so sind die Voraussetzungen für die Strafbarkeit ohnehin nicht gegeben (vgl. dazu BGHZ 134, 304, 307 ff.; Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - aaO).

    Die Pflichtenlage und die bei Nichterfüllung drohenden Sanktionen müssen sich in derartigen Fällen entsprechen: Zahlt der Arbeitgeber den Lohn aus, muß er um die Sicherstellung der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge für den Fälligkeitszeitpunkt bemüht sein (vgl. BGHZ 134, 304, 310 ff.); unterläßt er die Lohnzahlung, beschäftigt seine Arbeitnehmer jedoch weiter, so trifft ihn dieselbe - strafrechtlich sanktionierte - Pflicht, für den Fälligkeitszeitpunkt die Sicherstellung der Mittel zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge soweit möglich zu gewährleisten und die Zahlung termingerecht vorzunehmen.

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 327/95

    Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers für die Nichtabführung von

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
    Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 134, 304, 307; Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541).

    Diese Überlegungen gelten auch für den Fall, daß die Lohnauszahlung unterbleibt, andererseits aber noch finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die für die Beitragszahlung ausreichen; ist auch letzteres nicht mehr der Fall (und dies dem Arbeitgeber nicht anzulasten), so sind die Voraussetzungen für die Strafbarkeit ohnehin nicht gegeben (vgl. dazu BGHZ 134, 304, 307 ff.; Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - aaO).

    Es kann daher derzeit nicht beurteilt werden, ob unter Berücksichtigung der Anforderungen, die an den "Vorenthaltungsvorsatz" i.S. des § 266 a Abs. 1 StGB zu stellen sind (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - aaO und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541, 1542), von einem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden kann.

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
    Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 134, 304, 307; Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541).

    a) Das Entstehen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und die Fälligkeit der für den Monat Februar 1994 zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge zum 15. März 1994 waren unabhängig davon, ob und wann Lohn für diesen Zeitraum an die Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wurde (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - aaO; BSGE 75, 61, 65; BSG, MDR 1996, 1268, 1269).

    Es kann daher derzeit nicht beurteilt werden, ob unter Berücksichtigung der Anforderungen, die an den "Vorenthaltungsvorsatz" i.S. des § 266 a Abs. 1 StGB zu stellen sind (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - aaO und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541, 1542), von einem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden kann.

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
    a) Das Entstehen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und die Fälligkeit der für den Monat Februar 1994 zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge zum 15. März 1994 waren unabhängig davon, ob und wann Lohn für diesen Zeitraum an die Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wurde (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - aaO; BSGE 75, 61, 65; BSG, MDR 1996, 1268, 1269).

    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV knüpft die Fälligkeit der Beiträge zum 15. des Folgemonats ausschließlich an die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit an, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob das Entgelt selbst bereits geleistet und empfangen ist (vgl. BSGE 75, 61, 65; vgl. ferner - für die frühere Regelung des § 293 Abs. 1 Satz 1 RVO - BSGE 54, 136, 137; s. auch Schönke/Schroeder-Lenckner, StGB, 25. Aufl., Rdn. 7 zu § 266 a StGB; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., Rdn. 11 c zu § 266 a StGB; a.A. Gribbohm, LK-StGB, 1998, Rdn. 36 ff. zu § 266 a StGB).

    "Erzielt" im Sinne dieser Regelung ist das Arbeitsentgelt nicht erst, wenn es tatsächlich ausbezahlt, sondern bereits, wenn es durch die Arbeitsleistung "verdient" worden ist (so ausdrücklich auch BSGE 75, 61, 66).

  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV knüpft die Fälligkeit der Beiträge zum 15. des Folgemonats ausschließlich an die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit an, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob das Entgelt selbst bereits geleistet und empfangen ist (vgl. BSGE 75, 61, 65; vgl. ferner - für die frühere Regelung des § 293 Abs. 1 Satz 1 RVO - BSGE 54, 136, 137; s. auch Schönke/Schroeder-Lenckner, StGB, 25. Aufl., Rdn. 7 zu § 266 a StGB; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., Rdn. 11 c zu § 266 a StGB; a.A. Gribbohm, LK-StGB, 1998, Rdn. 36 ff. zu § 266 a StGB).

    Zudem ist von vornherein ausschließlich der Arbeitgeber selbst Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung; er hat gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (einschließlich der Arbeitnehmerbeiträge) zu zahlen (vgl. hierzu etwa BSGE 54, 136, 138).

  • BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78

    Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
    dd) Von einem "untreueähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers, das zu seiner Verwirklichung das Einbehalten eines Teils des tatsächlich ausgezahlten Lohnes erfordern würde, kann nach der heutigen Rechtslage auch der Sache nach nicht - als die Strafbarkeit erst begründendes Element - ausgegangen werden (zur Beurteilung der früheren Rechtslage vgl. insoweit z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647).
  • BGH, 07.06.1963 - VI ZR 144/62
    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
    dd) Von einem "untreueähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers, das zu seiner Verwirklichung das Einbehalten eines Teils des tatsächlich ausgezahlten Lohnes erfordern würde, kann nach der heutigen Rechtslage auch der Sache nach nicht - als die Strafbarkeit erst begründendes Element - ausgegangen werden (zur Beurteilung der früheren Rechtslage vgl. insoweit z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647).
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
    b) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dem Beklagten die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für Februar 1994 im somit maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt des 15. März 1994 tatsächlich möglich gewesen wäre, da der Kreditrahmen des Geschäftskontos der KG bei der Sparkasse D. noch nicht ausgeschöpft war und der Höhe nach ausgereicht hätte, so daß dem Beklagten normgemäßes Verhalten jedenfalls aus finanziellen Gründen seinerzeit nicht unmöglich war (vgl. hierzu BGHZ 133, 370, 379 f.; 134, 304, 307; Senatsurteil vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469).
  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Vertragsstrafe nach Arbeitsvertrag

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
    a) Das Entstehen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und die Fälligkeit der für den Monat Februar 1994 zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge zum 15. März 1994 waren unabhängig davon, ob und wann Lohn für diesen Zeitraum an die Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wurde (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - aaO; BSGE 75, 61, 65; BSG, MDR 1996, 1268, 1269).
  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
    b) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dem Beklagten die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für Februar 1994 im somit maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt des 15. März 1994 tatsächlich möglich gewesen wäre, da der Kreditrahmen des Geschäftskontos der KG bei der Sparkasse D. noch nicht ausgeschöpft war und der Höhe nach ausgereicht hätte, so daß dem Beklagten normgemäßes Verhalten jedenfalls aus finanziellen Gründen seinerzeit nicht unmöglich war (vgl. hierzu BGHZ 133, 370, 379 f.; 134, 304, 307; Senatsurteil vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 22 U 9/93
  • BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81

    Berechnung des Umfangs der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile der

  • OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96

    Darlegungslast der Einzugsstelle bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen

  • BGH, 29.02.1972 - VI ZR 199/70

    § 533 RVO als Schutzgesetz für Ersatzkassen

  • BGH, 25.02.1975 - VI ZR 222/73

    Vorsätzliche Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen bei Fälligkeit -

  • KG, 21.02.1991 - 1 Ss 180/90
  • OLG Celle, 04.06.1997 - 22 Ss 68/97
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Maßgebend ist seither allein noch das "Vorenthalten" von Beiträgen des Arbeitnehmers (vgl. ausführlich zur Entstehungsgeschichte BGHZ 144, 311).

    Da die Schuld hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge unabhängig vom gezahlten Lohn besteht und sich auch aus dem Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB eine solche Einschränkung nicht entnehmen läßt, ist kein Raum für eine einengende Auslegung, die eine Strafbarkeit nach § 266a StGB von der tatsächlichen Lohnzahlung abhängig macht (BGHZ 144, 311; vgl. auch BGH ZIP 2002, 261, 262).

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Dagegen ist das Bestreben des Geschäftsführers, sich durch die genannte Leistung einer persönlichen deliktischen Haftung, etwa aus dem Gesichtspunkt des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16. Mai 2000 - VI ZR 90/99, ZIP 2000, 1339), zu entziehen, kein im Rahmen des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG beachtlicher Umstand; vielmehr müßte in einem solchen - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Pflichtenkollision das deliktische Verschulden verneint werden, wenn sich der Geschäftsführer - gemessen am Maßstab der dem Interesse der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger dienenden Spezialvorschrift des § 64 Abs. 2 GmbHG - normgerecht verhält.
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    In einem auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) gestützten Schadenersatzprozess einer Allgemeinen Ortskrankenkasse gegen einen Geschäftsführer hat der BGH mit Urteil vom 16. Mai 2000 (BGHZ 144, 311) entschieden, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung iS des § 266a Abs. 1 StGB vorenthalten sein können, wenn kein Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.

    In beiden Entscheidungen geht der BGH davon aus, dass der Beitragsanspruch nach dem erwähnten Urteil des Senats vom 30. August 1994 (BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5) allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung entsteht und unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts fällig wird (BGHZ 144, 311, 314/315; BGHSt 47, 318, 319).

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Rechtsprechung
   BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,251
BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99 (https://dejure.org/2000,251)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2000 - VI ZR 149/99 (https://dejure.org/2000,251)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 (https://dejure.org/2000,251)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 39 (Leitsatz)

    § 266a StGB; § 823 BGB
    Schadensersatz/Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung/Anfechtung im Insolvenzverfahren

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Arbeitnehmeranteile, Beitragsvorenthaltung, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Haftung, Insolvenz, Schadensersatzanspruch

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 967
  • ZIP 2001, 80
  • MDR 2001, 453
  • NZI 2001, 138
  • NZI 2001, 43
  • NZS 2001, 257
  • NJ 2001, 146 (Ls.)
  • VersR 2001, 343
  • WM 2001, 162
  • DB 2001, 526
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99
    Der Arbeitgeber ist dann, wenn sich aufgrund der konkreten finanziellen Situation des Unternehmens - vor allem bei einer erkennbaren verzweifelten Wirtschaftslage - deutliche Bedenken aufdrängen, ob am Fälligkeitstage ausreichende Mittel vorhanden sein werden, verpflichtet, (u.a.) durch die Bildung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung anderweitiger Zahlungspflichten - notfalls sogar durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne - seine Fähigkeit zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung soweit wie möglich sicherzustellen (vgl. Senat BGHZ 134, 304, 309).

    Für den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, sind das Bewußtsein und der Wille erforderlich und ausreichend, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen (vgl. Senat BGHZ 133, 370, 381; 134, 304, 314 m.w.N.).

  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89

    Anforderungen an die Annahme eines Betriebsleiters im strafrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99
    a) Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß für die Verrechnung der vier Zahlungen, die die KG im Jahr 1997 an die Klägerin geleistet hat, § 2 der Beitragszahlungsverordnung sowie die im Rahmen der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 getroffene Tilgungsbestimmung maßgeblich sind (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - BGHR BGB § 823 Abs. 2, StGB § 266 a Nr. 2).

    Dem Argument der Revision, ein solcher Tilgungswille der KG folge daraus, daß die Klägerin dem Beklagten in einem Schreiben vom 27. Februar 1997 die Strafbarkeit eines Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung deutlich vor Augen geführt habe, ist entgegenzuhalten, daß einer konkludenten Tilgungsbestimmung rechtliche Relevanz nur dann zukommen kann, wenn sie greifbar in Erscheinung getreten ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89, aaO).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99
    Für den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, sind das Bewußtsein und der Wille erforderlich und ausreichend, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen (vgl. Senat BGHZ 133, 370, 381; 134, 304, 314 m.w.N.).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99
    Hierzu verweist der Senat im einzelnen auf sein Urteil vom 16. Mai 2000 - VI ZR 90/99 - VersR 2000, 981.
  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Trotz Strafbarkeit unterbliebener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung erleidet der zuständige Versicherungsträger keinen Schaden, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre (Bestätigung von BGH, 14. November 2000, VI ZR 149/99, WM 2001, 162 und BGH, 18. April 2005, II ZR 61/03, WM 2005, 1180).

    Ein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 StGB ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers entfällt jedoch, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, WM 2001, 162, 164; v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, WM 2005, 1180, 1182; vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 107 a.E.; v. 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Rn. 14; v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679; OLG München NZI 2010, 943, 944 f).

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Die Strafvorschrift des § 266a StGB schafft keine unmittelbare Berechtigung an den für den Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträgen (vgl. BGHZ 149, 100, 106 f; BGH, Urt. v. 20. November 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 unter III.; v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668; v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, WM 2005, 1180, 1182; siehe außerdem BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80, 82), deren Abfluss mithin die Gläubiger benachteiligt (BGHZ 157, 350, 358; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160; BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, WM 2005, 240, z.V.b. in BGHZ 161, 315).
  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

    c) Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der InsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80).

    Das Berufungsgericht geht fehl, wenn es entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 100, 106 f.; Urt. v. 30. April 1998 - IX ZR 141/97, ZinsO 1998, 141; Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1667 f.; Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80), in der alle Argumente wiederholt gewürdigt worden sind, meint, die Ansprüche der Einzugsstelle seien gegenüber denjenigen anderer Gläubiger privilegiert.

    Die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht angestellten Hilfserwägungen, nach denen sich der Geschäftsführer auf die später mögliche Insolvenzanfechtung als ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht soll berufen dürfen, stehen - wie es selbst richtig erkannt hat - in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80); dieser verneint den Schaden deswegen, weil der Beitragsausfall - hätte der Geschäftsführer die Arbeitnehmeranteile bei Fälligkeit abgeführt - im Sinne einer Reserveursache ebenfalls eingetreten, die Kausalität der Unterlassung also zu verneinen wäre.

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Rechtsprechung
   BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99   

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https://dejure.org/2000,570
BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99 (https://dejure.org/2000,570)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2000 - II ZR 370/99 (https://dejure.org/2000,570)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2000 - II ZR 370/99 (https://dejure.org/2000,570)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 64 Abs. 2; ZPO § 851
    Scheckeinreichung durch Geschäftsführer auf debitorisches Konto der konkursreifen GmbH als verbotene Zahlung i. S. v. § 64 Abs. 2 GmbHG

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Haftung, Insolvenz

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 304
  • NJW-RR 2001, 824 (Ls.)
  • ZIP 2000, 1896
  • MDR 2000, 1388
  • NZI 2001, 43
  • NZI 2001, 71
  • NZI 2001, 87
  • WM 2000, 2158
  • WM 2001, 2158
  • BB 2000, 2274
  • DB 2000, 2161
  • NZG 2000, 1222
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

    Auszug aus BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99
    a) Zur Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 GmbHG bei dem vom Geschäftsführer einer konkursreifen GmbH veranlaßten Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft (Fortführung von BGHZ 143, 184).

    Sonach befand sich die D. GmbH zur Zeit der beiden Scheckeinreichungen in einer wirtschaftlichen Situation, in der der Beklagte als ihr Geschäftsführer bei Meidung seiner Ersatzpflicht gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG keine ihr verwertbares Vermögen mindernden "Zahlungen" mehr leisten durfte (vgl. Sen.Urt. v. 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184 = ZIP 2000, 184).

    Jenes Urteil hat der erkennende Senat im Revisionsverfahren II ZR 273/98 durch Urteil vom 29. November 1999 (aaO), das dem Berufungsgericht bei Abfassung seines in vorliegender Sache ergangenen Urteils vom 1. Dezember 1999 noch nicht bekannt war, aufgehoben und entschieden, daß das mit der Ersatzpflicht des Geschäftsführers bewehrte Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 GmbH grundsätzlich auch den Scheckeinzug auf ein debitorisches Gesellschaftskonto erfaßt.

    An dieser Entscheidung, die im Schrifttum bisher überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Frings, GmbHR 2000, 184; Noack, EWiR 2000, 295; einschr. Heidenhain in Anm. LM Nr. 18 zu § 64 GmbHG), ist festzuhalten.

    Zwar bezweckt das Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer konkursreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger als künftiger Insolvenzgläubiger zu erhalten (vgl. Sen.Urt. v. 29. November 1999 aaO), weshalb der Erstattungsanspruch der GmbH aus § 64 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt und von dem Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter zwecks Auffüllung der Masse geltend zu machen ist (vgl. Fleck, GmbHR 1974, 224, 230; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 38).

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 229/91

    Pfändung einer Einlageforderung im Liquidationsstadium

    Auszug aus BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99
    Insoweit gilt hier ähnliches wie für die Pfändung einer rückständigen Einlageforderung der Gesellschaft (§ 19 Abs. 1 GmbHG) im Falle ihrer masselosen Insolvenz (vgl. dazu BGHZ 53, 71, 74; Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 229/91, ZIP 1992, 992 sowie K. Schmidt, ZHR 157 [1993], 291, 317 f.).

    Die Auflösung der Gesellschaft kraft Gesetzes bei Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse (vgl. § 1 LöschG, seit 1. Januar 1999 § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) steht einer Einzelzwangsvollstreckung in dem sich anschließenden Liquidationsstadium ebensowenig entgegen (vgl. Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 aaO zu 1 b) wie die Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit nach dem im vorliegenden Fall einschlägigen § 2 LöschG (seit 1. Januar 1999 § 141 a FGG).

    Dadurch ist nach der vorhandenen Gesetzeslage nicht die Situation eines Insolvenzverfahrens entstanden, die eine Einzelzwangsvollstreckung durch einen Gesellschaftsgläubiger ausschlösse (vgl. auch Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 aaO, ZIP 1992, 992, 993 f.; kritisch zur Gesetzeslage Scholz/K. Schmidt, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 60 Rdn. 7 f.; K. Schmidt, ZHR 1993, 291, 319 ff. sowie GesR 3. Aufl. § 11 VI 5 a).

    Das wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis (vgl. auch Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 aaO).

  • BGH, 18.11.1969 - II ZR 83/68

    GmbH: Abtretung der Einlageforderung und Aufrechnung gegen sie

    Auszug aus BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99
    Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens - wie im vorliegenden Fall - mangels Masse abgelehnt worden, so kann der insolvenzrechtliche Gesichtspunkt der verhältnismäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger keine ausschlaggebende Rolle mehr spielen (vgl. Senat, BGHZ 53, 71, 74), und ist daher dem einzelnen Gläubiger der Zugriff auf den gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft zugeordneten Anspruch im Wege der Einzelzwangsvollstreckung eröffnet (vgl. auch Fleck aaO).

    Insoweit gilt hier ähnliches wie für die Pfändung einer rückständigen Einlageforderung der Gesellschaft (§ 19 Abs. 1 GmbHG) im Falle ihrer masselosen Insolvenz (vgl. dazu BGHZ 53, 71, 74; Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 229/91, ZIP 1992, 992 sowie K. Schmidt, ZHR 157 [1993], 291, 317 f.).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99
    Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 29.09.1967 - V ZR 40/66

    Einziehung des KPD-Vermögens

    Auszug aus BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99
    Stellt sich nachträglich heraus, daß die GmbH noch Vermögen hat, zu dem auch ein Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG gehört, wird nunmehr ihre Abwicklung bzw. Liquidation durchgeführt (BGHZ 48, 303, 307).
  • OLG Celle, 19.08.1998 - 9 U 23/98
    Auszug aus BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99
    Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf Erwägungen, die es schon in seinem in einem anderen Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 19. August 1998 (9 U 23/98, veröffentl. in OLG-Report 1998, 339) niedergelegt hat.
  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 366/13

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH: Einziehung

    Der Anspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF setzt im Gegensatz zur Insolvenzanfechtung nicht eine Insolvenzeröffnung, sondern nur Insolvenzreife voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99, ZIP 2000, 1896, 1897 f.; Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14, ZIP 2015, 68 Rn. 8).
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Zu Lasten eines Geschäftsführers, der in der in § 64 GmbHG beschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus ihrem Gesellschaftsvermögen leistet, wird allerdings vermutet, daß er dabei schuldhaft, nämlich nicht mit der von einem Vertretungsorgan einer GmbH zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat (BGHZ 143, 184 ff. = ZIP 2000, 184 f. [unter II 1. b]; Urt. v. 1. März 1993 - II ZR 81/94 [früher: 61/92], ZIP 1994, 841; Urt. v. 11. September 2000 - II ZR 370/99, ZIP 2000, 1896 f.).

    Der hierfür anzulegende Maßstab bestimmt sich nicht allein nach den allgemeinen Verhaltenspflichten eines Geschäftsführers, der bei seiner Amtsführung Recht und Gesetz zu wahren hat; er ist vielmehr an dem besonderen Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG auszurichten, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGHZ 143 aaO; Urt. v. 11. September 2000 aaO).

  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 231/13

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer insolventen GmbH & Co.

    Sollten die Entscheidungen, in denen die Berücksichtigung eines "Aktiventausches" für möglich erachtet wurde, wenn die Gegenleistung nicht nur ins Gesellschaftsvermögen gelangt ist, sondern auch darin verbleibt, anders zu verstehen sein (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09, ZIP 2010, 2400 Rn. 21 - Fleischgroßhandel; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 150/02, ZIP 2003, 1005, 1006; Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99, ZIP 2000, 1896, 1897; Urteil vom 18. März 1974 - II ZR 2/72, NJW 1974, 1088, 1089), hält der Senat daran nicht fest.
  • BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der EG-Verordnung über das

    Nur ausnahmsweise, etwa wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen oder das Insolvenzverfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben worden ist (BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99, ZIP 2000, 1896, 1897 f.; Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, ZIP 2008, 2094 Rn. 8 ff.), kann auch ein Gläubiger oder die Gesellschaft selbst den Anspruch geltend machen.
  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 150/02

    Tilgung von Verbindlichkeiten der insolvenzreifen GmbH aus zweckgebunden zur

    Allenfalls dann, wenn mit den von dem Geschäftsführer bewirkten Zahlungen ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt und dort verblieben ist, kann erwogen werden, eine Masseverkürzung und damit einen Erstattungsanspruch gegen das Organmitglied zu verneinen (Sen.Urt. v. 11. September 2000 - II ZR 370/99, WM 2000, 2158 = ZIP 2000, 1896; ebenso Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 64 Rdn. 43, 57 f. m.w.N.; Heidenhain, LM Nr. 18 zu § 64 GmbHG; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 23 f.), weil dann der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt.
  • BGH, 23.09.2010 - IX ZB 204/09

    Vergütung des vorläufigen Verwalters: Berücksichtigung der Ansprüche gegen den

    c) Dazu steht nur scheinbar in Widerspruch die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, wonach der Anspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 GmbHG) zu seiner Geltendmachung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetze (BGH, Urt. v. 11. September 2000 - II ZR 370/99, NJW 2001, 304, 305; ebenso Nerlich in Michalski, GmbHG aaO § 64 Rn. 47; Koch in Bartl/Bartl/Fichtelmann/Koch/Schlarb, GmbH-Recht 6. Aufl. § 64 Rn. 9; Kleindieck in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 17. Aufl. § 64 Rn. 16; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rn. 38; Fleck GmbHR 1974, 224, 230).

    Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet, ist § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 GmbHG) gleichwohl anwendbar, weil kein Grund besteht, den Geschäftsführer besser zu stellen; hier kann der einzelne Gläubiger im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff auf den Anspruch der Gesellschaft nehmen (BGH, Urt. v. 11. September 2000 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16

    Darlehensrückzahlungsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine

    Diese Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift entspreche der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs(Das Landgericht verweist auf BGH NZI 2001, 87 f.) und sei durch Sinn und Zweck des § 64 GmbHG als Massesicherungsanspruch gerechtfertigt.

    Allerdings setzt nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Haftung nach dieser Norm im Regelfall zusätzlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14 -, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14 -, juris, Rn. 15); es ist dann Sache des Insolvenzverwalters, den Anspruch zwecks Auffüllung der Masse geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 2000, a.a.O., und vom 15. März 2016, a.a.O.).

    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des in der Vorschrift normierten Zahlungsverbots, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger als zukünftige Insolvenzgläubiger zu erhalten (BGH, Urteil vom 11. September 2000, a.a.O.).

  • BGH, 17.10.2023 - II ZR 72/22

    Berechtigung einer GmbH in Liquidation zur Einklage abgetretener Ansprüche auf

    Die Vorschrift dient auch im Fall masseloser Insolvenz dem Gläubigerinteresse (BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99, ZIP 2000, 1896, 1897 f.; Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 232/17, BGHZ 219, 98 Rn. 26; Urteil vom 19. November 2019 - II ZR 233/18, ZIP 2020, 318 Rn. 16).

    Die Pfändbarkeit des Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG aF im Fall der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99, ZIP 2000, 1896, 1897 f.) steht der Annahme eines Abtretungsverbots trotz § 851 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, weil der Gesellschaft in diesem Fall eine gleichwertige Gegenleistung in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit zufließt (vgl. zur Möglichkeit einer teleologischen Reduktion von § 851 Abs. 1 ZPO BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197, 200; Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06, WM 2007, 1033 Rn. 6).

    Das Gesetz schreibt im Fall masseloser Liquidation auch nicht vor, dass alle Gesellschaftsgläubiger quotal gleich zu befriedigen sind (BGH, Urteil vom18. November 1969 - II ZR 83/68, BGHZ 53, 71, 74; Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99, ZIP 2000, 1896, 1897 f.).

  • OLG Brandenburg, 26.02.2013 - 6 U 32/11

    Insolvenz: Darlegungs- und Beweispflicht der Überschuldung des

    Sie gelten, weil sie von der Gesellschaft durch Angabe ihrer Bankverbindung gegenüber ihren Gläubigern verursacht werden, als Zahlungen der Gesellschaft an die Bank (vgl. BGH, Urteil vom 11.9.2000, II ZR 370/99, NJW 2001, 304, zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 18.05.2022 - 7 U 89/21

    Nichtigkeit des Beschlusses einer Gesellschafterversammlung; Durchführung einer

    Auch Ansprüche gegen den Geschäftsführer können von ihm geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2000 - II ZR 370/99, NJW 2001, 304, juris Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 13 U 102/09

    Internationale und örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts: Klage des

  • OLG Oldenburg, 10.03.2004 - 1 W 2/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Erwartung einer Quotenverbesserung;

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 17 U 152/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche gem. § 64 GmbHG

  • OLG Brandenburg, 21.02.2001 - 13 U 151/99

    Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Genossenschaft

  • OLG Nürnberg, 30.01.2008 - 4 U 792/07

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Darlehenstilgung mit

  • OLG Frankfurt, 20.02.2003 - 3 U 37/99

    GmbH: Passivierung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Überschuldungsbilanz

  • BayObLG, 14.08.2002 - 3Z BR 154/02

    Verfahrensgeschäftsfähigkeit der trotz Löschung weiterbestehenden GmbH - Antrag

  • OLG Frankfurt, 15.09.2017 - 16 U 256/15

    Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung wegen verspäteter Insolvenzeröffnung

  • OLG Oldenburg, 02.12.2009 - 1 U 74/08

    Abgrenzung von Altgläubigern und Neugläubigern i.R.e. Insolvenzverfahrens

  • LG Hamburg, 08.11.2018 - 403 HKO 5/18

    Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

  • LG München II, 16.08.2004 - 6 T 2652/04

    Deutsche Bahn AG: Zurechnung von Erklärungen im Grundbuchverfahren

  • LG Halle, 12.06.2008 - 12 O 49/04

    Vorliegen einer zur Stellung des Insolvenzantrages verpflichtenden Überschuldung

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.09.2000 - 8 U 79/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4973
OLG Hamm, 13.09.2000 - 8 U 79/99 (https://dejure.org/2000,4973)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.09.2000 - 8 U 79/99 (https://dejure.org/2000,4973)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. September 2000 - 8 U 79/99 (https://dejure.org/2000,4973)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflösung einer stillen Gesellschaft und nachfolgende Auseinandersetzung; Unerlaubte Rückgewähr von Einlagen und Eigenkapitalersatz; Aus der Kapitalbindung resultierendes Auszahlungsverbot; Änderung nichtwesentlicher Grundlagen des Gewerbebetriebes durch den Inhaber ohne ...

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GmbHG § 30 Abs. 1 § 31 § 32a
    Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf stille Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 247
  • NZI 2000, 599
  • NZI 2001, 43
  • NZI 2001, 71
  • NZG 2001, 125
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 220/95

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot; Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2000 - 8 U 79/99
    Nichtigkeit nach 138 BGB kann allenfalls angenommen werden, wenn es den Beteiligten mit ihrer Vereinbarung gerade auf die Zahlung unter Verstoß gegen das Auszahlungsverbot ankommt (BGH ZIP 1997, 1450).
  • BGH, 19.02.1990 - II ZR 268/88

    Kapitalerhaltungspflicht des Kommanditisten einer GmbH & Co KG

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2000 - 8 U 79/99
    Insoweit finden deshalb auch die sog. Rechtsprechungsgrundsätze zu §§ 30, 31 GmbHG entsprechende Anwendung (BGHZ 60, 324), und zwar auch im Hinblick auf einen nur an der Kommanditgesellschaft beteiligten Gesellschafter oder eine einem solchen gleichzustellende Person (BGH NJW 1990, 1725; 1991, 1057; 1995, 1960).
  • BGH, 28.06.1999 - II ZR 272/98

    Pflicht des Gesellschafters zur Erhaltung der Liquidität der GmbH;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2000 - 8 U 79/99
    In einem solchen Fall wird die Finanzierungshilfe, die bei Eintritt der in § 32 a Abs. 1 GmbHG umschriebenen Lage nicht abgezogen werden darf, in diesem Zeitpunkt automatisch umqualifiziert in Eigenkapitalersatz (BGH NJW 1999, 2809, 2810).
  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 25/70

    Haftung für überhöhte Entnahmen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2000 - 8 U 79/99
    Insoweit finden deshalb auch die sog. Rechtsprechungsgrundsätze zu §§ 30, 31 GmbHG entsprechende Anwendung (BGHZ 60, 324), und zwar auch im Hinblick auf einen nur an der Kommanditgesellschaft beteiligten Gesellschafter oder eine einem solchen gleichzustellende Person (BGH NJW 1990, 1725; 1991, 1057; 1995, 1960).
  • BGH, 07.11.1988 - II ZR 46/88

    Verpflichtung des stillen GmbH-Gesellschafters zur Erhaltung des Stammkapitals

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2000 - 8 U 79/99
    Im Fall einer atypischen stillen Beteiligung ist dies anders als bei einem typisch still Beteiligten geboten, wenn die Beteiligung durch schuldrechtliche Vereinbarung dergestalt der Stellung eines Gesellschafters einer GmbH oder GmbH & Co. KG angenähert ist, daß dem Stillen in atypischer Weise eine Teilhabe am Gesellschaftsvermögen und eine Einflußnahme auf die interne Willensbildung der Gesellschaft eingeräumt wird (BGHZ 106, 7 = NJW 1989, 982; erkennender Senat in WM 1997, 2323, 2325; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Aufl., § 30, 41; allein auf eine Verlustbeteiligung abstellend: Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 32 a, 71).
  • BGH, 22.10.1990 - II ZR 238/89

    Wahrung der Konkursanfechtungsfrist durch Mahnbescheidsantrag; Erstattung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2000 - 8 U 79/99
    Insoweit finden deshalb auch die sog. Rechtsprechungsgrundsätze zu §§ 30, 31 GmbHG entsprechende Anwendung (BGHZ 60, 324), und zwar auch im Hinblick auf einen nur an der Kommanditgesellschaft beteiligten Gesellschafter oder eine einem solchen gleichzustellende Person (BGH NJW 1990, 1725; 1991, 1057; 1995, 1960).
  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 30/94

    Verjährung von Ansprüchen gegen "Nur-Kommanditisten" wegen Rückgewähr von

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2000 - 8 U 79/99
    Insoweit finden deshalb auch die sog. Rechtsprechungsgrundsätze zu §§ 30, 31 GmbHG entsprechende Anwendung (BGHZ 60, 324), und zwar auch im Hinblick auf einen nur an der Kommanditgesellschaft beteiligten Gesellschafter oder eine einem solchen gleichzustellende Person (BGH NJW 1990, 1725; 1991, 1057; 1995, 1960).
  • OLG Hamm, 06.03.1996 - 8 U 155/95
    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2000 - 8 U 79/99
    Im Fall einer atypischen stillen Beteiligung ist dies anders als bei einem typisch still Beteiligten geboten, wenn die Beteiligung durch schuldrechtliche Vereinbarung dergestalt der Stellung eines Gesellschafters einer GmbH oder GmbH & Co. KG angenähert ist, daß dem Stillen in atypischer Weise eine Teilhabe am Gesellschaftsvermögen und eine Einflußnahme auf die interne Willensbildung der Gesellschaft eingeräumt wird (BGHZ 106, 7 = NJW 1989, 982; erkennender Senat in WM 1997, 2323, 2325; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Aufl., § 30, 41; allein auf eine Verlustbeteiligung abstellend: Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 32 a, 71).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.12.2000 - 18 U 163/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3484
OLG Köln, 14.12.2000 - 18 U 163/00 (https://dejure.org/2000,3484)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.12.2000 - 18 U 163/00 (https://dejure.org/2000,3484)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - 18 U 163/00 (https://dejure.org/2000,3484)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 179
  • ZIP 2001, 337
  • ZIP 2001, 961
  • NZI 2001, 43
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 13.01.2015 - 6 U 195/12

    Insolvenz: Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der

    Da es sich bei der Darlehensgewährung um ein Drittgeschäft handelt, welches ebenso statt mit einem Gesellschafter mit einem unabhängigen, außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten hätte abgeschlossen werden können, fallen Darlehensrückzahlungen nur unter das Verbot des § 30 GmbHG, wenn sie nach altem Recht ein Kapitalersatz sind (vgl. OLG Köln ZIP 2001, 337; OLG München GmbHR 2010, 815, 817; Fastrich a.a.O. Rn. 30).
  • OLG München, 06.05.2010 - 23 U 1564/10

    GmbH: Wegfall des Rückzahlungsverbots bei eigenkapitalersetzenden

    Die Tilgung von Gesellschafterdarlehen, die einem Drittvergleich standhalten und nicht kapitalersetzend sind, verstieß nach altem Recht trotz Bestehens einer Unterbilanz nicht gegen das Kapitalerhaltungsgebot (Scholz/Westermann, a.a.O., § 30 Rn. 38; OLG Köln, ZIP 2001, 337).
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Rechtsprechung
   OLG München, 03.05.2000 - 7 U 5367/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7741
OLG München, 03.05.2000 - 7 U 5367/99 (https://dejure.org/2000,7741)
OLG München, Entscheidung vom 03.05.2000 - 7 U 5367/99 (https://dejure.org/2000,7741)
OLG München, Entscheidung vom 03. Mai 2000 - 7 U 5367/99 (https://dejure.org/2000,7741)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Urkundsprozess; Gesellschafterdarlehn; Darlehenskündigung; Darlehensrückzahlung; Eigenkapitalersatz

  • Judicialis

    BGB § 181; ; BGB § ... 607 Abs. 1; ; BGB § 259 Abs. 2; ; ZPO § 4 Abs. 1; ; ZPO § 288; ; ZPO § 290; ; ZPO § 426; ; ZPO § 530 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 546 Abs. 2; ; GmbHG § 30 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Eigenkapitalersetzende Funktion eines Darlehens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München I - 16 HKO 13652/98
  • OLG München, 03.05.2000 - 7 U 5367/99

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 43
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.03.1974 - VII ZR 65/72

    Honorar nach den Gebührensätze der GOA

    Auszug aus OLG München, 03.05.2000 - 7 U 5367/99
    Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der hier vorliegenden Art schließt alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen er jedenfalls rechnete (BGH WM 1974, 410).
  • BGH, 24.06.1987 - I ZR 127/85

    Containertransport; Ersatzpflicht des Frachtführers im kombinierten Verkehr

    Auszug aus OLG München, 03.05.2000 - 7 U 5367/99
    Insbesondere Gehaltsansprüche bleiben bei Vertragsverletzungen wie z.B. Wettbewerbsverstößen grundsätzlich unberührt (vgl. BGH NJW-RR 88, 353).
  • BGH, 19.12.1994 - II ZR 10/94

    Umqualifizierung einer Gesellschafterleistung in Eigenkapitalersatz bei

    Auszug aus OLG München, 03.05.2000 - 7 U 5367/99
    Der BGH hat eine Frist von zwei Wochen in diesem Zusammenhang einmal als nicht unangemessen bezeichnet (BGH NJW 95, 658/9).
  • BGH, 16.04.1952 - II ZR 192/51

    Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus OLG München, 03.05.2000 - 7 U 5367/99
    Der Senat sieht keine Veranlassung, den Rechtsstreit über die "Hintertür" einer Hilfsaufrechnung in zweiter Instanz nun endgültig mit diesem komplexen Stoff zu befrachten, der letztlich nur durch eine umfassende Beweisaufnahme zu klären sein dürfte, zumal die Beklagte die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erst während der Berufungsinstanz erworben haben will (vgl. BGHZ 5, 373; Zöller, a.a.O., § 530 Rn. 22).
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 09.08.2000 - 86 T 480/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,19949
LG Berlin, 09.08.2000 - 86 T 480/00 (https://dejure.org/2000,19949)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.08.2000 - 86 T 480/00 (https://dejure.org/2000,19949)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. August 2000 - 86 T 480/00 (https://dejure.org/2000,19949)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Definition des gemeinsamen Interesses der Insolvenzgläubiger nach § 78 Insolvenzordnung (InsO); Berücksichtigung eines konkurrierenden Übernahmeangebots

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 43
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Rechtsprechung
   LG Köln, 19.10.2000 - 19 T 111/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,15309
LG Köln, 19.10.2000 - 19 T 111/00 (https://dejure.org/2000,15309)
LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2000 - 19 T 111/00 (https://dejure.org/2000,15309)
LG Köln, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - 19 T 111/00 (https://dejure.org/2000,15309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 43
  • NZI 2001, 62
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.07.1992 - XI ZR 274/91

    Unwirksame Abtretungsklausel in Kreditvertrag

    Auszug aus LG Köln, 19.10.2000 - 19 T 111/00
    Sie deckt sich im wesentlichen mit dem vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.07.1992 (in NJW 1992, 2626, 2627) geprüften Fall.
  • LG München I, 23.03.2000 - 14 T 22166/99
    Auszug aus LG Köln, 19.10.2000 - 19 T 111/00
    Eine analoge Anwendung ist jedenfalls hier nicht geboten (vgl. zur analogen Anwendung etwa LG München in NZI 2000, 382), eine eindeutige Rechtslage darf das Amtsgericht bei seiner Entscheidungsfindung prüfen und beantworten zumindest dann, wenn die zugrunde zulegenden Tatsachen nicht im Streit sind.
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Rechtsprechung
   LG Kiel, 23.01.2001 - 16 O 93/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13334
LG Kiel, 23.01.2001 - 16 O 93/00 (https://dejure.org/2001,13334)
LG Kiel, Entscheidung vom 23.01.2001 - 16 O 93/00 (https://dejure.org/2001,13334)
LG Kiel, Entscheidung vom 23. Januar 2001 - 16 O 93/00 (https://dejure.org/2001,13334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bürgschaft des Beklagten als Sicherungsmittel für den von einer Sparkasse der Schuldnerin gewährten Kontokorrentkredit; Eigenkapitalersetzender Charakter einer Bürgschaft; Kreditwürdigkeit einer Gesellschaft; Indizien für Kreditunwürdigkeit

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 978
  • NZI 2001, 43
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.09.1996 - IX ZR 249/95

    Eigenkapitalersetzender Charakter einer Darlehensgewährung

    Auszug aus LG Kiel, 23.01.2001 - 16 O 93/00
    Zum einen gilt, dass auch die ganz kurzfristige Überlassung von Fremdmitteln eigenkapitalersetzend sein kann (BGHZ 133, 298, 304= ZIP 1996, 1829, 1830, dazu EWiR 1996, 1087 (Fleck) ).

    Ist dagegen auf Grund der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft nicht damit zu rechnen, dass sie kurzfristig zur Ablösung des Kredits in der Lage sein wird, so ist die bloße Zwischenfinanzierung Bestandteil der Unternehmensfinanzierung und ersetzt Eigenkapital (BGHZ 133, 298, 304= ZIP 1996, 1829, 1830 f. ; Scholz/Karsten Schmidt , aaO, § 32a, § 32b, Rz. 43).

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus LG Kiel, 23.01.2001 - 16 O 93/00
    Der Finanzplankredit ist daher stets langfristig oder zeitlich unbegrenzt (BGHZ 104, 33= ZIP 1988, 638 ; BGHZ 121, 31, 41 f.= ZIP 1993, 189, 193 (m. Anm. Karsten Schmidt), dazu EWiR 1993, 155 (Fleck) ; BGH NJW 1999, 1774; Baumbach/Hueck/Fastrich , aaO, § 32b, Rz. 46 a).
  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

    Auszug aus LG Kiel, 23.01.2001 - 16 O 93/00
    Der Finanzplankredit ist daher stets langfristig oder zeitlich unbegrenzt (BGHZ 104, 33= ZIP 1988, 638 ; BGHZ 121, 31, 41 f.= ZIP 1993, 189, 193 (m. Anm. Karsten Schmidt), dazu EWiR 1993, 155 (Fleck) ; BGH NJW 1999, 1774; Baumbach/Hueck/Fastrich , aaO, § 32b, Rz. 46 a).
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

    Auszug aus LG Kiel, 23.01.2001 - 16 O 93/00
    Das Gesetz verlangt den Gesellschaftern demzufolge eine konsequente Finanzierungsentscheidung ab, d. h. es geht um den Maßstab ordnungsmäßiger Unternehmensfinanzierung, nämlich um die Abgrenzung einer Finanzsituation, bei der die Gesellschafter, wenn sie das Unternehmen mit neuem Kapital fortführen wollen, hierfür Eigenkapital bzw. eigenkapitalersetzendes Risikokapital einzusetzen haben ( Scholz/Karsten Schmidt , GmbHG, 9. Aufl., §§ 32a, 32b, Rz. 38; BGHZ 90, 381, 389= ZIP 1984, 572, 574 f. ).
  • BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen;

    Auszug aus LG Kiel, 23.01.2001 - 16 O 93/00
    Kreditunwürdig ist eine Gesellschaft nämlich dann, wenn sie von dritter Seite nicht mehr zu marktüblichen Konditionen ohne Besicherung durch die Gesellschafter Kredit erhalten könnte und ohne die Zuführung von Eigenkapital liquidiert werden müsste ( Scholz/Karsten Schmidt , aaO, §§ 32a, 32b, Rz. 41; Baumbach/Hueck/Fastrich , GmbHG, 17. Aufl., § 32a, Rz. 43; BGHZ 79, 326, 329 f.; BGHZ 81, 311, 318= ZIP 1981, 1200 ; sowie BGHZ 81, 365, 367= ZIP 1981, 1332 ; BGH ZIP 1996, 273 =NJW 1996, 722, dazu EWiR 1996, 171 (v. Gerkan) ).
  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 223/80

    Rückforderungsmöglichkeit hinsichtlich einer gegen § 30 GmbHG verstoßenden

    Auszug aus LG Kiel, 23.01.2001 - 16 O 93/00
    Kreditunwürdig ist eine Gesellschaft nämlich dann, wenn sie von dritter Seite nicht mehr zu marktüblichen Konditionen ohne Besicherung durch die Gesellschafter Kredit erhalten könnte und ohne die Zuführung von Eigenkapital liquidiert werden müsste ( Scholz/Karsten Schmidt , aaO, §§ 32a, 32b, Rz. 41; Baumbach/Hueck/Fastrich , GmbHG, 17. Aufl., § 32a, Rz. 43; BGHZ 79, 326, 329 f.; BGHZ 81, 311, 318= ZIP 1981, 1200 ; sowie BGHZ 81, 365, 367= ZIP 1981, 1332 ; BGH ZIP 1996, 273 =NJW 1996, 722, dazu EWiR 1996, 171 (v. Gerkan) ).
  • BGH, 11.12.1995 - II ZR 128/94

    Eigenkapitalersetzende Funktion von Gesellschafterbürgschaften; Feststellung der

    Auszug aus LG Kiel, 23.01.2001 - 16 O 93/00
    Kreditunwürdig ist eine Gesellschaft nämlich dann, wenn sie von dritter Seite nicht mehr zu marktüblichen Konditionen ohne Besicherung durch die Gesellschafter Kredit erhalten könnte und ohne die Zuführung von Eigenkapital liquidiert werden müsste ( Scholz/Karsten Schmidt , aaO, §§ 32a, 32b, Rz. 41; Baumbach/Hueck/Fastrich , GmbHG, 17. Aufl., § 32a, Rz. 43; BGHZ 79, 326, 329 f.; BGHZ 81, 311, 318= ZIP 1981, 1200 ; sowie BGHZ 81, 365, 367= ZIP 1981, 1332 ; BGH ZIP 1996, 273 =NJW 1996, 722, dazu EWiR 1996, 171 (v. Gerkan) ).
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Rechtsprechung
   LG Zweibrücken, 04.05.2000 - 4 T 61/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,20403
LG Zweibrücken, 04.05.2000 - 4 T 61/00 (https://dejure.org/2000,20403)
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.05.2000 - 4 T 61/00 (https://dejure.org/2000,20403)
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 04. Mai 2000 - 4 T 61/00 (https://dejure.org/2000,20403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundbuchrechtliche Eintragungsfähigkeit von Insolvenzvermerken

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2000, 327
  • NZI 2001, 43
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Rechtsprechung
   AG Hamburg, 29.09.1999 - 68d IK 1/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,21525
AG Hamburg, 29.09.1999 - 68d IK 1/99 (https://dejure.org/1999,21525)
AG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.1999 - 68d IK 1/99 (https://dejure.org/1999,21525)
AG Hamburg, Entscheidung vom 29. September 1999 - 68d IK 1/99 (https://dejure.org/1999,21525)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen; Zuständigkeit des Richters gemäß § 89 Abs. 3 Insolvenzordnung (InsO)

Papierfundstellen

  • NZI 2000, 96
  • NZI 2001, 43
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