Rechtsprechung
EuGH, 22.10.2002 - C-94/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Wettbewerbsrecht - Artikel 14 Absätze 3 und 6 der Verordnung Nr. 17 - Nachprüfungsentscheidung der Kommission - Unterstützung durch die nationalen Behörden - Auslegung des Urteils Hoechst/Kommission vom 21. September 1989 - Allgemeine Grundsätze - Schutz vor ...
- Europäischer Gerichtshof
Roquette Frères
- EU-Kommission
Roquette Frères SA gegen Directeur général de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes, Beteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 14 Absatz 6
1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Unterstützung durch die nationalen Behörden - Festlegung der Verfahrensmodalitäten durch nationales Recht - Kontrolle durch die nationalen Stellen - Umfang - Beachtung des allgemeinen ...
- EU-Kommission
Roquette Frères
- Wolters Kluwer
Nachprüfungsentscheidung der Kommission; Unterstützung durch die nationalen Behörden; Auslegung des Urteils Hoechst/Kommission vom 21. September 1989; Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Geschäftsräumen; Schutz vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der ...
- Judicialis
Verordnung Nr. 17 Art. 14
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht - Artikel 14 Absätze 3 und 6 der Verordnung Nr. 17 - Nachprüfungsentscheidung der Kommission - Unterstützung durch die nationalen Behörden - Auslegung des Urteils Hoechst/Kommission vom 21. September 1989 - Allgemeine Grundsätze - Schutz vor ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Roquette Frères
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Paris) - Auslegung des Gemeinschaftsrechts (Grundrechte, Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Urteil in den verbundenen Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst) - Entscheidung der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
- EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
Papierfundstellen
- Slg. 2002, I-9011
- NJW 2002, 35
- NJW 2003, 35
- NVwZ 2003, 337 (Ls.)
- EuZW 2003, 14
- DVBl 2003, 185
Wird zitiert von ... (90) Neu Zitiert selbst (25)
- EuGH, 21.09.1989 - 46/87
Hoechst / Kommission
Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (…ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und des Urteils vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88 (Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859) erlässt DER GERICHTSHOF.Die Cour de cassation hat mit Urteil vom 7. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (…ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und des Urteils vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88 (Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Cour de cassation legt die Merkmale der Kontrolle dar, die dem zuständigen französischen Gericht gemäß Artikel 48 der Ordonnance und der erwähnten Entscheidung des Conseil constitutionnel vom 29. Dezember 1983 (siehe oben, Randnummer 6) obliege, und weist insoweit auf das Urteil Hoechst/Kommission hin, aus dem hervorgehe, dass die Kommission bei der Ausübung ihrer Nachprüfungsbefugnisse die verfahrensrechtlichen Garantien des nationalen Rechts beachten müsse.
Die Cour de cassation führt jedoch aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Urteil Niemietz/Deutschland vom 16. Dezember 1992 (Serie A, Nr. 251-B), das nach dem Urteil Hoechst/Kommission ergangen sei, entschieden, dass Artikel 8 EMRK auch bestimmte berufliche oder geschäftliche Tätigkeiten oder Räume erfassen könne.
Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (vgl. insbesondere Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 13, und vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37).
Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diesen allgemeinen Grundsatz zu beachten haben, wenn die Kommission an sie ein Unterstützungsersuchen nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gerichtet hat (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, Randnrn. 19 und 33).
Bei der Bestimmung der Tragweite dieses Grundsatzes hinsichtlich des Schutzes der Geschäftsräume von Unternehmen ist die nach dem Urteil Hoechst/Kommission ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu berücksichtigen, aus der sich zum einen ergibt, dass der Schutz der Wohnung, um den es in Artikel 8 EMRK geht, unter bestimmten Umständen auf Geschäftsräume ausgedehnt werden kann (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 16. April 2002, Colas Est u. a./Frankreich, noch nicht in den Reports of Judgements and Decisions veröffentlicht, § 41), und zum anderen, dass der Eingriffsvorbehalt nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK bei beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten oder Räumen sehr wohl weiter gehen könnte als in anderen Fällen (Urteil Niemietz/Deutschland, § 31).
Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Kommission, wenn sie mit Unterstützung der nationalen Behörden Nachprüfungsmaßnahmen ohne Mitwirkung der betroffenen Unternehmen vornehmen will, die insoweit im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien zu beachten hat (Urteil Hoechst/Kommission, Randnrn. 33 und 34).
Sie haben die Wirksamkeit des Vorgehens der Kommission sicherzustellen und dabei zugleich verschiedene allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu beachten (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 33).
Gerade um die Wahrung des oben in Randnummer 27 genannten allgemeinen Grundsatzes sicherzustellen, hat der Gerichtshof entschieden, dass es Sache der zuständigen nationalen Stelle ist, zu prüfen, ob die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig sind (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 35).
Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Kommission ihrerseits dafür zu sorgen hat, dass diese nationale Stelle über alle erforderlichen Mittel verfügt, um diese Kontrolle ausüben und bei der Durchführung dieser Maßnahmen für die Wahrung der Vorschriften des nationalen Rechts sorgen zu können (Urteil Hoechst/Kommission, Randnrn. 34 und 35).
Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die zuständige nationale Stelle bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis nicht die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Nachprüfungen durch die Kommission, deren Sach- und Rechtserwägungen lediglich der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterliegen, durch ihre eigene Beurteilung ersetzen darf (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 35).
So ist erstens darauf hinzuweisen, dass die der Kommission in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Befugnisse ihr die Erfüllung ihres Auftrags ermöglichen sollen, über die Beachtung der Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu wachen, wobei diese Regeln verhindern sollen, dass der Wettbewerb entgegen dem öffentlichen Interesse sowie zum Schaden der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher verfälscht wird (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 25), und damit zum wirtschaftlichen Wohl in der Gemeinschaft beitragen.
Sodann bestehen zugunsten der Unternehmen, bei denen Nachprüfungen durchgeführt werden, unbeschadet der für die Durchführung der Zwangsmaßnahmen geltenden Garantien des innerstaatlichen Rechts verschiedene gemeinschaftsrechtliche Garantien, zu denen insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands oder der Anspruch auf Wahrung der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwälten und Mandanten gehört (vgl. Urteile AM & S Europe/Kommission, Randnrn. 18 bis 27, und Hoechst/Kommission, Randnr. 16, sowie Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 27).
Schließlich ist die Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet, Nachprüfungsentscheidungen unter Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu begründen, was, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis darstellt, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 29).
Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hätte, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17).
Aufgrund der Nachprüfungsbefugnisse der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind die Bediensteten der Kommission lediglich berechtigt, die von ihnen bezeichneten Orte zu betreten, sich die von ihnen angeforderten Unterlagen vorlegen zu lassen und sich den Inhalt der von ihnen angegebenen Möbel zeigen zu lassen (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 31).
Demgegenüber umfassen die Zwangsmaßnahmen, die in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen, die Befugnis, sich gewaltsam Zugang zu Räumen oder Möbeln zu verschaffen oder die Beschäftigten des Unternehmens zu zwingen, ihnen den Zugang hierzu zu gewähren; sie können auch Durchsuchungen ohne Einwilligung der Verantwortlichen des Unternehmens vornehmen (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 31).
Der Gerichtshof hat zwar insoweit anerkannt, dass die Unterstützung vorsorglich zu dem Zweck angefordert werden kann, sich über einen etwaigen Widerspruch des Unternehmens hinwegsetzen zu können (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 32).
Wie der Gerichtshof entschieden hat, impliziert ein solches Recht vielmehr auch die Befugnis, nach anderen Informationsquellen zu suchen, die noch nicht bekannt oder vollständig bezeichnet sind (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 27).
- EuGH, 26.06.1980 - 136/79
National Panasonic / Kommission
Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
Zudem hat die Kommission in der Nachprüfungsentscheidung möglichst genau anzugeben, wonach gesucht wird, und die Punkte aufzuführen, auf die sich die Nachprüfung beziehen soll (Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, Randnrn.Die Nachprüfungen sollen es nämlich der Kommission ermöglichen, die Unterlagen zusammenzustellen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu überprüfen, für die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt (Urteil National Panasonic/Kommission, Randnrn. 13 und 21).
Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass eine Nachprüfungsentscheidung nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, wenn sie der Kommission nur erlauben sollte, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage einer Vertragsverletzung zusammenzutragen (Urteil National Panasonic/Kommission, Randnrn. 28 bis 30).
Die Kommission hat auch möglichst genau anzugeben, wonach gesucht wird, auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll (Urteil National Panasonic/Kommission, Randnrn. 26 und 27) und welche Befugnisse die Kontrolleure der Gemeinschaft haben.
- EuGH, 17.10.1989 - 85/87
Dow Benelux / Kommission
Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
Sodann bestehen zugunsten der Unternehmen, bei denen Nachprüfungen durchgeführt werden, unbeschadet der für die Durchführung der Zwangsmaßnahmen geltenden Garantien des innerstaatlichen Rechts verschiedene gemeinschaftsrechtliche Garantien, zu denen insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands oder der Anspruch auf Wahrung der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwälten und Mandanten gehört (vgl. Urteile AM & S Europe/Kommission, Randnrn. 18 bis 27, und Hoechst/Kommission, Randnr. 16, sowie Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 27).Dieses Erfordernis dient, wie der Gerichtshof entschieden hat, dem Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, da diese Rechte in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würden, wenn die Kommission den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise entgegenhalten könnte, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieser Nachprüfung stehen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18).
Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hätte, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17).
Wie der Gerichtshof in Bezug auf Nachprüfungsentscheidungen bereits entschieden hat, brauchen die gegebenen Informationen nicht unbedingt eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, eine exakte rechtliche Qualifizierung der vermuteten Zuwiderhandlungen oder die Angabe des Zeitraums zu umfassen, in dem diese Zuwiderhandlungen begangen worden sein sollen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 10).
- EuGH, 18.05.1982 - 155/79
AM & S / Kommission
Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
So sind von dem Bereich, in dem die Kommission ermitteln darf, insbesondere Unterlagen nicht geschäftlicher Art ausgeschlossen, d. h. Unterlagen, die sich nicht auf die Tätigkeit des Unternehmens auf dem Markt beziehen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S Europe/Kommission, Slg. 1982, 1575, Randnr. 16).Sodann bestehen zugunsten der Unternehmen, bei denen Nachprüfungen durchgeführt werden, unbeschadet der für die Durchführung der Zwangsmaßnahmen geltenden Garantien des innerstaatlichen Rechts verschiedene gemeinschaftsrechtliche Garantien, zu denen insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands oder der Anspruch auf Wahrung der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwälten und Mandanten gehört (vgl. Urteile AM & S Europe/Kommission, Randnrn. 18 bis 27, und Hoechst/Kommission, Randnr. 16, sowie Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 27).
Ferner ist insoweit daran zu erinnern, dass es grundsätzlich Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt (Urteile AM & S Europe/Kommission, Randnr. 17, und vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 15).
- EuGH, 18.10.1989 - 374/87
Orkem / Kommission
Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
Ferner ist insoweit daran zu erinnern, dass es grundsätzlich Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt (Urteile AM & S Europe/Kommission, Randnr. 17, und vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 15).Selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann die Kommission es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Nachprüfungen anzuordnen, die es ihr ermöglichen, die Zuwiderhandlung, ihre Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne zu ergänzenden Auskunftsersuchen Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 15).
- EuGH, 10.04.1984 - 14/83
Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen
Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegt eine Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit sowohl den Gerichten der Mitgliedstaaten, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse handeln (vgl. insbesondere Urteile vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83, Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26, und vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 12), als auch den Gemeinschaftsorganen, die mit den Mitgliedstaaten in einem Verhältnis der Gegenseitigkeit loyal zusammenzuarbeiten haben (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255, Randnr. 38, und Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 IMM, Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 17). - EGMR, 25.02.1993 - 10828/84
FUNKE v. FRANCE
Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
Zu diesen verschiedenen Gesichtspunkten ist klarzustellen, dass das für die Genehmigung der Zwangsmaßnahmen zuständige nationale Gericht zwar den besonderen Zusammenhang, in dem es angerufen wurde, und die in den Randnummern 42 bis 51 dieses Urteils enthaltenen Erwägungen zu berücksichtigen hat, doch können diese Erfordernisse es weder daran hindern noch von seiner Verpflichtung entbinden, sich in jedem Einzelfall zu vergewissern, dass die beabsichtigte Zwangsmaßnahme nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der angeordneten Nachprüfung, nicht unverhältnismäßig ist (vgl. entsprechend EGMR, Urteile vom 25. Februar 1993, Funke/Frankreich, Serie A, Nr. 256-A, § 55, vom 16. Dezember 1997, Camenzind/Schweiz, Recueil des arrêts et décisions 1997-VIII, § 45, und Colas Est u. a./Frankreich, § 47). - EuGH, 21.02.1991 - 143/88
Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und …
Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
Zum anderen erfordert die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Zwangsmaßnahmen gemessen am Gegenstand der Nachprüfung den Nachweis, dass solche Maßnahmen nicht zu Nachteilen führen, die angesichts der mit der Nachprüfung verfolgten Ziele unverhältnismäßig und untragbar sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 73, vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 57, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-200/96, Metronome Musik, Slg. 1998, I-1953, Randnrn. - EuGH, 08.10.1987 - 80/86
Kolpinghuis Nijmegen
Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegt eine Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit sowohl den Gerichten der Mitgliedstaaten, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse handeln (vgl. insbesondere Urteile vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83, Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26, und vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 12), als auch den Gemeinschaftsorganen, die mit den Mitgliedstaaten in einem Verhältnis der Gegenseitigkeit loyal zusammenzuarbeiten haben (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255, Randnr. 38, und Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 IMM, Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 17). - EuGH, 13.05.1997 - C-233/94
Deutschland / Parlament und Rat
Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
Zum anderen erfordert die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Zwangsmaßnahmen gemessen am Gegenstand der Nachprüfung den Nachweis, dass solche Maßnahmen nicht zu Nachteilen führen, die angesichts der mit der Nachprüfung verfolgten Ziele unverhältnismäßig und untragbar sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 73, vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 57, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-200/96, Metronome Musik, Slg. 1998, I-1953, Randnrn. - EuGH, 10.07.1990 - 217/88
Kommission / Deutschland - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Nationale …
- EuGH, 13.11.1990 - 331/88
The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.
- EuGH, 28.04.1998 - C-200/96
FREIER WARENVERKEHR
- EuGH, 10.02.1983 - 230/81
Luxemburg / Parlament
- EuGH, 13.07.1990 - 2/88
Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.
- EuGH, 15.01.1986 - 52/84
Kommission / Belgien
- EuGH, 17.10.1989 - 97/87
Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission
- EuGH, 26.03.1987 - 46/87
Hoechst / Kommission
- EuGH, 28.10.1987 - 85/87
Dow Chemical Nederland / Kommission
- RG, 17.02.1887 - 99/87
1. Ist der zur Anstiftung oder Hilfeleistung erforderliche Dolus bei demjenigen …
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
- EGMR, 16.12.1992 - 13710/88
NIEMIETZ v. GERMANY
- EuGH, 18.06.1991 - C-260/89
ERT / DEP
- EuGH, 06.03.2001 - C-274/99
Connolly / Kommission
- EuGH, 04.10.1991 - C-159/90
Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.
- EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …
Sobald dagegen eine solche Vorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 42, vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 15, vom 18. Dezember 1997, Annibaldi, C-309/96, Slg. 1997, I-7493, Randnr. 13, vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25, vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 34, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 72, sowie vom 7. Juni 2012, Vinkov, C-27/11, Randnr. 58). - EuGH, 12.06.2003 - C-112/00
Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung …
Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41, vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37, und vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25). - EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der …
Hierbei kommt der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten besondere Bedeutung zu (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41, vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37, vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 71).
- EuG, 06.09.2013 - T-289/11
Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, …
Erstens sind von dem Bereich, in dem die Kommission ermitteln darf, Unterlagen nichtgeschäftlicher Art ausgeschlossen, d. h. Unterlagen, die sich nicht auf die Tätigkeit des Unternehmens auf dem Markt beziehen (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S/Kommission, 155/79, Slg. 1982, 1575, Randnr. 16, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 45).Wird die zuständige nationale Behörde um Unterstützung ersucht, hat der betreffende Mitgliedstaat die Wirksamkeit des Vorgehens der Kommission sicherzustellen und verschiedene allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Schutz natürlicher und juristischer Personen gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Privatsphäre, zu wahren (Urteile Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 33, und Roquette Frères, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 35).
34 und 35, und Roquette Frères, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn.
Nach der Rechtsprechung kann sich der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle von Nachprüfungsbeschlüssen vergewissern, dass hinreichend ernsthafte Indizien für eine Zuwiderhandlung der betreffenden Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln vorliegen (vgl. Urteil Roquette Frères, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn.
Viertens weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass die etwaige Nichtigerklärung des Nachprüfungsbeschlusses oder auch die Feststellung einer Regelwidrigkeit bei der Durchführung der von den beauftragten Bediensteten getroffenen Maßnahmen dazu führt, dass es dem Organ nicht möglich ist, die im Zuge der streitigen Vorgänge erlangten Informationen für die Zwecke des Zuwiderhandlungsverfahrens zu verwenden (Urteil Roquette Frères, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 49).
Durch die Begründung der Nachprüfungsbeschlüsse soll somit nicht nur die Berechtigung des in den betroffenen Unternehmen beabsichtigten Eingriffs aufgezeigt werden, sondern diese Unternehmen sollen auch in die Lage versetzt werden, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen, unter gleichzeitiger Wahrung ihrer Verteidigungsrechte (vgl., zur Verordnung Nr. 17, Urteile Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 29, und Roquette Frères, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 47).
So braucht die Kommission zwar dem Adressaten eines solchen Beschlusses weder alle Informationen zu geben, über die sie im Zusammenhang mit vermuteten Zuwiderhandlungen verfügt, noch den relevanten Markt genau abzugrenzen, eine exakte rechtliche Qualifizierung der Zuwiderhandlungen vorzunehmen oder den Zeitraum ihrer mutmaßlichen Begehung anzugeben; dagegen muss sie möglichst genau angeben, welche Verdachtsmomente sie erhärten will, d. h., wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll (vgl., zur Verordnung Nr. 17, Urteile Dow Benelux/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 10, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 41, und Roquette Frères, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 48).
Zu diesem Zweck muss die Kommission in einem Nachprüfungsbeschluss außerdem die wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung beschreiben, indem sie den ihrer Ansicht nach relevanten Markt und die Natur der behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet, indem sie erläutert, wie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll, und indem sie angibt, welche Befugnisse die Prüfer der Union haben (vgl., zur Verordnung Nr. 17, Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Randnr. 26, und Roquette Frères, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn.
Um darzutun, dass die Nachprüfung gerechtfertigt ist, muss die Kommission in dem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, substantiiert darlegen, dass sie über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt (vgl., zur Verordnung Nr. 17, Urteil Roquette Frères, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn.
Bei einem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, dürfen, damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu Nachteilen führen, die angesichts der mit der fraglichen Nachprüfung verfolgten Ziele übermäßig und untragbar sind (vgl., zur Verordnung Nr. 17, Urteil Roquette Frères, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 76).
28 bis 30, und Roquette Frères, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 77).
Es ist grundsätzlich Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft zur Ermittlung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erforderlich ist; selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie daher zu der Annahme berechtigt sein, dass die Anordnung zusätzlicher Nachprüfungen erforderlich ist, um es ihr zu ermöglichen, die Zuwiderhandlung oder ihre Dauer genauer zu bestimmen (vgl., zur Verordnung Nr. 17, Urteile Orkem/Kommission, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 15, und Roquette Frères, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 78).
- EuGH, 11.01.2005 - C-26/03
DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT …
I-7493, punt 13; 22 oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Jurispr. - BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018 …
Die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gelten nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Rechtsgrundsätze, die die Europäische Union zu wahren hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2002, C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 23). - EuGH, 27.06.2006 - C-540/03
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON …
Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41, Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33, sowie Urteile vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37, vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 71, und vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache C-36/02, Omega, Slg. 2003, I-9609, Randnr. 33). - EuG, 08.03.2007 - T-339/04
France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung …
Deshalb müsse die Kommission nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2002 (Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011) das zuständige nationale Gericht über die wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung informieren.Während die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 dem Gemeinschaftsrichter vorbehalten ist, wie sich namentlich aus Art. 20 Abs. 8 a. E. ergibt, ist es Aufgabe allein des nationalen Gerichts, bei dem gemäß Art. 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 der Antrag auf Genehmigung des Erlasses von Zwangsmaßnahmen gestellt wird, gegebenenfalls mit Unterstützung des Gerichtshofs im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens und unbeschadet eventueller nationaler Rechtsbehelfe festzustellen, ob die von der Kommission im Rahmen dieses Antrags übermittelten Informationen es ihm ermöglichen, die ihm nach Art. 20 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1/2003 obliegende Kontrolle auszuüben, und es somit in die Lage versetzen, sachdienlich über den ihm vorgelegten Antrag zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG], ABl. 1962, 13, S. 204, Urteil Roquette Frères, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn.
Das gemäß Art. 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 angerufene einzelstaatliche Gericht kann nach Art. 20 Abs. 8 und nach der Rechtsprechung (vgl. zur Verordnung Nr. 17 Urteil Roquette Frères, oben in Randnr. 29 angeführt) von der Kommission Erläuterungen anfordern, und zwar insbesondere zu den Gründen, die sie veranlasst haben, das Unternehmen einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 EG und 82 EG zu verdächtigen, sowie zur Schwere der behaupteten Zuwiderhandlung und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens.
Durch die Begründung der Nachprüfungsentscheidungen soll somit nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden, sondern diese Unternehmen sollen auch in die Lage versetzt werden, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (vgl. zur Verordnung Nr. 17 die Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, I-2859, Randnr. 29, und Roquette Frères, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 47).
Sie muss jedoch möglichst genau angeben, welche Verdachtsmomente sie erhärten will, d. h., wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll (vgl. zur Verordnung Nr. 17 die Urteile des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, 3137, Randnr. 10; Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 41, und Roquette Frères, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 48).
Zu diesem Zweck muss die Kommission in einer Nachprüfungsentscheidung außerdem eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung geben, indem sie den ihrer Ansicht nach relevanten Markt und die Natur der behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet, sie muss erläutern, wie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll, und sie muss angeben, welche Befugnisse die Kontrolleure der Gemeinschaft haben (vgl. zur Verordnung Nr. 17 die Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Parasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Randnr. 26, und Roquette Frères, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn.
Um darzutun, dass die Nachprüfung gerechtfertigt ist, muss die Kommission in der Entscheidung, durch die eine Nachprüfung angeordnet wird, substantiiert darlegen, dass sie über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt (vgl. zur Verordnung Nr. 17 das Urteil Roquette Frères, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn.
Folglich verletzt eine Nachprüfungsentscheidung nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie der Kommission nur erlauben sollte, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage einer Vertragsverletzung zusammenzutragen (vgl. zur Verordnung Nr. 17 die Urteile National Parasonic/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnrn. 28 bis 30, und Roquette Frères, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 77).
Selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Nachprüfungen anzuordnen, die es ihr ermöglichen, die Zuwiderhandlung oder ihre Dauer genauer zu bestimmen (vgl. zur Verordnung Nr. 17 Urteile des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnr. 15, und Roquette Frères, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 78).
Zum einen heißt es in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich, dass diese Hypothese auf Informationen beruhe, die die Kommission erhalten habe, und zum anderen ist die Kommission nicht verpflichtet, in einer Entscheidung wie der hier angefochtenen die dieser zugrunde liegenden Informationen und Indizien im Einzelnen anzugeben (Urteil Roquette Frères, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 62).
- EuG, 08.03.2007 - T-340/04
France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung …
Dies widerspreche dem vom Gerichtshof im Urteil vom 22. Oktober 2002 (Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011) aufgestellten Erfordernis, dass die Kommission Erläuterungen zu der Art und Weise geben müsse, wie das von den Zwangsmaßnahmen betroffene Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein solle.Durch die Begründung der Nachprüfungsentscheidungen soll somit nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden, sondern diese Unternehmen sollen auch in die Lage versetzt werden, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (vgl. zur Verordnung Nr. 17 die Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, I-2859, Randnr. 29, und Roquette Frères, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 47).
Sie muss jedoch möglichst genau angeben, welche Verdachtsmomente sie erhärten will, d. h., wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll (vgl. zur Verordnung Nr. 17 die Urteile des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, 3137, Randnr. 10; Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 41, und Roquette Frères, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 48).
Zu diesem Zweck muss die Kommission in einer Nachprüfungsentscheidung außerdem eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung geben, indem sie den ihrer Ansicht nach relevanten Markt und die Natur der behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet, sie muss erläutern, wie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll, und sie muss angeben, welche Befugnisse die Kontrolleure der Gemeinschaft haben (vgl. zur Verordnung Nr. 17 die Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Randnr. 26, und Roquette Frères, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn.
Um darzutun, dass die Nachprüfung gerechtfertigt ist, muss die Kommission in der Entscheidung, durch die eine Nachprüfung angeordnet wird, substantiiert darlegen, dass sie über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt (vgl. zur Verordnung Nr. 17 das Urteil Roquette Frères, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn.
Gemäß Art. 20 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1/2003 und nach der Rechtsprechung (vgl. zur Verordnung Nr. 17 das Urteil Roquette Frères, oben in Randnr. 37 angeführt) können diese Informationen allerdings auch in anderen Dokumenten als der Nachprüfungsentscheidung enthalten sein oder diesem Gericht von der Kommission auf andere Weise als durch diese Entscheidung übermittelt werden.
Während die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 dem Gemeinschaftsrichter vorbehalten ist, wie sich namentlich aus Art. 20 Abs. 8 am Ende ergibt, ist es Aufgabe allein des nationalen Gerichts, bei dem gemäß Art. 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 der Antrag auf Genehmigung des Erlasses von Zwangsmaßnahmen gestellt wird, gegebenenfalls mit Unterstützung des Gerichtshofs im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens und unbeschadet eventueller nationaler Rechtsbehelfe festzustellen, ob die von der Kommission im Rahmen dieses Antrags übermittelten Informationen es ihm ermöglichen, die ihm nach Art. 20 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1/2003 obliegende Kontrolle auszuüben, und es somit in die Lage versetzen, sachdienlich über den ihm vorgelegten Antrag zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne zur Verordnung Nr. 17 das Urteil Roquette Frères, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn.
Das gemäß Art. 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 angerufene einzelstaatliche Gericht kann nach Art. 20 Abs. 8 und nach der Rechtsprechung (vgl. zur Verordnung Nr. 17 das Urteil Roquette Frères, oben in Randnr. 37 angeführt) von der Kommission Erläuterungen anfordern, und zwar insbesondere zu den Gründen, die sie veranlasst haben, das Unternehmen einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 EG und 82 EG zu verdächtigen, sowie zur Schwere der behaupteten Zuwiderhandlung und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens.
Folglich verletzt eine Nachprüfungsentscheidung nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie der Kommission nur erlauben soll, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage einer Vertragsverletzung zusammenzutragen (vgl. zur Verordnung Nr. 17 die Urteile National Panasonic/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 28 bis 30, und Roquette Frères, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 77).
Selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Nachprüfungen anzuordnen, die es ihr ermöglichen, die Zuwiderhandlung oder ihre Dauer genauer zu bestimmen (vgl. zur Verordnung Nr. 17 Urteile des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnr. 15, und Roquette Frères, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 78).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13
Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung …
18 - Urteile Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 29), Dow Benelux/Kommission (…85/87, EU:C:1989:379, Rn. 8 und 40), Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 26 und 45) und Roquette Frères (C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 47); ähnlich Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (…C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 299).22 - Urteile Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 41), Dow Benelux/Kommission (…85/87, EU:C:1989:379, Rn. 10), Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45) und Roquette Frères (C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 82).
25 - Urteil Roquette Frères (C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 83).
28 - Urteil Roquette Frères (C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 83).
29 - Urteil Roquette Frères (C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 84); vgl. auch Urteile Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 27), Dow Benelux/Kommission (…85/87, EU:C:1989:379, Rn. 38) und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 24).
30 - Vgl. dazu den 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 sowie deren Art. 4, ferner die Urteile National Panasonic/Kommission (…136/79, EU:C:1980:169, Rn. 20), AM & S/Kommission (…155/79, EU:C:1982:157, Rn. 15), Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 25), Dow Benelux/Kommission (…85/87, EU:C:1989:379, Rn. 36), Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 22) und Roquette Frères (C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 42).
41 - Urteil Roquette Frères (C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 49 und 50) sowie - implizit - Urteil Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 52).
44 - In diesem Sinne Urteile Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 41), Dow Benelux/Kommission (…85/87, EU:C:1989:379, Rn. 9 und 15), Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45 und 51) und Roquette Frères (C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 60 bis 62).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-247/14
HeidelbergCement / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte …
- EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines …
- EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
TeliaSonera Sverige
- EuG, 11.12.2003 - T-66/99
Minoan Lines / Kommission
- EuG, 25.11.2014 - T-402/13
Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18
Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 10.04.2003 - C-276/01
Steffensen
- EuGH, 18.06.2015 - C-583/13
Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
- LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16
Vorstandsregress - Aktiengesellschaft: Verjährung von Regressforderungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2015 - C-62/14
Nach Auffassung des Generalanwalts Cruz Villalón ist das Programm der EZB für …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene …
- EuG, 11.12.2003 - T-59/99
Ventouris / Kommission
- EuG, 11.12.2003 - T-65/99
Strintzis Lines Shipping / Kommission
- EuG, 29.03.2012 - T-336/07
Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs …
- EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung …
- EuGH, 25.03.2004 - C-71/02
Karner
- EuG, 13.07.2011 - T-138/07
Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der …
- EuG, 14.03.2014 - T-306/11
Schwenk Zement / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …
- EuG, 27.09.2006 - T-43/02
Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …
- EuG, 05.10.2020 - T-254/17
Intermarché Casino Achats/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20
Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-583/13
Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 20 Abs. 4 und Art. 28 der …
- EuGH, 10.07.2003 - C-20/00
KEINE AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNG FÜR FISCHZÜCHTER, DIE AUFGRUND DES …
- EuGH, 10.03.2016 - C-247/14
Der Gerichtshof erklärt die von der Kommission an Zementhersteller gerichteten …
- EuG, 05.10.2020 - T-249/17
Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-268/14
Italmobiliare / Kommission
- EuG, 14.03.2014 - T-297/11
Buzzi Unicem / Kommission
- EuG, 14.11.2012 - T-135/09
Nexans France und Nexans / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-441/05
Roquette Frères - Berechtigung Einzelner, sich vor nationalen Gerichten auf die …
- EuGH, 27.09.2004 - C-7/04
Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen …
- EuG, 08.07.2008 - T-53/03
BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-623/22
Belgian Association of Tax Lawyers u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10
Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
WebMindLicenses
- EuG, 10.12.2014 - T-90/11
Das Gericht bestätigt, dass der französische Ordre national des pharmaciens den …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02
GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE VERBOT DES BETRIEBS …
- EuGH, 28.01.2021 - C-466/19
Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission
- LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05
Verdacht der unbilligen Behinderung bzw. Diskriminierung von Abnehmern und …
- EuG, 14.03.2014 - T-293/11
Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren …
- EuGH, 21.10.2008 - C-200/07
DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN DIE IMMUNITÄT DER …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-267/14
Buzzi Unicem / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-176/12
Association de médiation sociale - Charta der Grundrechte der Europäischen Union …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2010 - C-316/09
MSD Sharp & Dohme - Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) - …
- EuG, 08.10.2008 - T-69/04
Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-59/17
SCI Château du Grand Bois
- EuG, 09.09.2011 - T-12/06
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-303/05
GENERALANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DER EUROPÄISCHE HAFTBEFEHL MIT …
- EuG, 29.03.2012 - T-398/07
Spanien / Kommission
- EuGH, 17.10.2019 - C-403/18
Alcogroup und Alcodis / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EGMR, 02.10.2014 - 97/11
DELTA PEKÁRNY A.S. c. RÉPUBLIQUE TCHÈQUE
- EuG, 27.09.2012 - T-357/06
Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-76/06
Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19
Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09
Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und 48 …
- OLG Frankfurt, 13.08.2003 - 1 Ss 133/03
Ausländerrecht: Keine Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15
Spanien / Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates …
- EuG, 22.03.2012 - T-458/09
Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak …
- LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10
Bei Gefahr des Beweismittelverlusts ist die Anordnung der nichtrichterlichen …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-553/07
Rijkeboer - Datenschutz - Grundrechte - Richtlinie 95/46/EG - Recht auf Auskunft …
- EuG, 29.10.2020 - T-451/20
Facebook Ireland/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12
Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-145/04
GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO TRÄGT SEINE SCHLUSSANTRÄGE IN ZWEI RECHTSSACHEN …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-301/04
Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Graphitelektroden - …
- EuGH, 17.11.2005 - C-121/04
Minoan Lines / Kommission
- EuGH, 07.08.2018 - C-59/17
Château du Grand Bois
- EuG, 03.05.2018 - T-48/16
Sigma Orionis / Kommission - Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm der …
- EuG, 15.07.2015 - T-45/10
GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
- EuG, 29.10.2020 - T-452/20
Facebook Ireland/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-650/13
Delvigne - Art. 10 EUV und 14 Abs. 3 EUV - Art. 20 Abs. 2 Buchst. b AEUV - Art. …
- EuG, 21.10.2010 - T-474/08
Umbach / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-514/19
Union des industries de la protection des plantes - Vorabentscheidungsersuchen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-248/14
Schwenk Zement / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-306/05
SGAE
- EuG, 26.10.2010 - T-23/09
CNOP und CCG / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit …
- EuG, 14.03.2014 - T-296/11
Cementos Portland Valderrivas / Kommission
- EuG, 20.06.2018 - T-621/16
Ceské dráhy / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem …
- EGMR, 25.01.2007 - 70160/01
AON CONSEIL ET COURTAGE S.A. AND CHRISTIAN DE CLARENS S.A. v. FRANCE
- EuG, 03.05.2018 - T-47/16
Sigma Orionis / REA - Vorläufiger Rechtsschutz - Schiedsklausel - Rahmenprogramm …
- VG München, 15.06.2023 - M 19 X 23.2536
Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung eines Führerscheins
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Roquette Frères
- EU-Kommission
Roquette Frères SA gegen Directeur général de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes, Beteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
- EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
Papierfundstellen
- Slg. 2002, I-9011
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- EuGH, 22.10.1987 - 314/85
Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
9: - Beschwerde Nr. 0001 0828/84, A256-A. 10: - Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85 (Slg. 1987, 4199). - EuGH, 19.06.1990 - C-213/89
The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
13: - Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89 (Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnrn. - EuGH, 26.06.1980 - 136/79
National Panasonic / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
8: - Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79 (Slg. 1980, 2033, Randnr. 20).
- EuGH, 07.11.1985 - 145/83
Adams / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
19: - Die Urteile vom 7. November 1985 in den Rechtssachen 145/83 und 53/84 (Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539 und 3595) und vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84 (Adams u. a./Kommission, Slg. 1986, 977) haben gezeigt, zu welchen menschlichen Tragödien und zu welcher Prozessflut die, wenn auch nur versehentliche, Mitteilung des Namens eines Informanten führen kann. - EuGH, 11.03.1986 - 294/84
Adams / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
19: - Die Urteile vom 7. November 1985 in den Rechtssachen 145/83 und 53/84 (Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539 und 3595) und vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84 (Adams u. a./Kommission, Slg. 1986, 977) haben gezeigt, zu welchen menschlichen Tragödien und zu welcher Prozessflut die, wenn auch nur versehentliche, Mitteilung des Namens eines Informanten führen kann. - EuGH, 07.11.1985 - 53/84
Adams / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
19: - Die Urteile vom 7. November 1985 in den Rechtssachen 145/83 und 53/84 (Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539 und 3595) und vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84 (Adams u. a./Kommission, Slg. 1986, 977) haben gezeigt, zu welchen menschlichen Tragödien und zu welcher Prozessflut die, wenn auch nur versehentliche, Mitteilung des Namens eines Informanten führen kann. - RG, 25.04.1884 - 828/84
Von welchen Voraussetzungen macht §. 117 St.G.B.'s die Eigenschaft eines von dem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
9: - Beschwerde Nr. 0001 0828/84, A256-A. 10: - Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85 (Slg. 1987, 4199). - EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
6: - Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Slg. 1995, I-4921, Randnr. 79). - EGMR, 06.09.1978 - 5029/71
Klass u.a. ./. Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Ausnahmen erfordern eine enge Auslegung (Urteil Klass u. a./Deutschland vom 6. September 1978, Serie A Nr. 28, Ziffer 42), und ihre Notwendigkeit in einem bestimmten Fall muss überzeugend gegeben sein.". - EGMR, 13.06.1979 - 6833/74
MARCKX v. BELGIUM
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Nummer 31 des Urteils Niemietz Folgendes ausgeführt hat: "Eine Auslegung der Begriffe .Privatleben und .Wohnung in dem Sinne, dass sie bestimmte berufliche oder geschäftliche Tätigkeiten oder Räume mit umfassen, würde auch allgemein dem wesentlichen Ziel und Zweck von Artikel 8 entsprechen, nämlich den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der Behörden zu schützen (vgl. z. B. Urteil Marckx/Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31, Ziffer 31 - EuGRZ 1979, 455). - EuGH, 21.09.1989 - 46/87
Hoechst / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00
Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts; …
41: - Siehe beispielsweise die Urteile des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-13/94 ( P./S., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 16); vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95 ( Strafverfahren gegen X, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 25; vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache Baustahlgewebe, zitiert in Fußnote 35, Randnr. 29; vom 27. November 2001 in der Rechtssache C-270/99 P (Z./Parlament, Slg. 2001, I-09197, Randnr. 24, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache 236/87 (Bergemann, Slg. 1988, 5125, Nr. 29) und vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-23/93 (TV10 SA, Slg. 1994, I-4795, Nrn. 76 ff.); des Generalanwalts van Gerven vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-326/88 (Hansen, Slg. 1989, I-2911, Nr. 14); des Generalanwalts Darmon vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-49/88 (Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3205, Nrn. 111 f.); des Generalanwalts Ruiz-Jarabo vom 26. November 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-65/95 und C-111/95 (Shingara und Radrom, Slg. 1997, I-3343, Nr. 71); des Generalanwalts Tesauro vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-368/95 (Familiapress, Slg. 1997, 3689, Nr. 28); des Generalanwalts Jacobs vom 28. Januar 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-115/97, C-116/97 und C-117/97 (Albany, Slg. 1999, I-5751, Nrn. 144 ff.); des Generalanwalts La Pergola vom 18. Mai 1999 in der Rechtssache C-273/97 (Sirdar, Slg. 1999, I-7403, Nr. 24) und des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-94/00 (Roquette Frères, Slg. I-0000 , Nr. 33).