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Rechtsprechung
   EuG, 13.12.2006 - T-217/03   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    FNCBV / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Rindfleisch - Aussetzung der Einfuhren - Von den Berufsverbänden festgesetzte Mindestpreise -Verordnung Nr. 26 - Unternehmensvereinigungen - Wettbewerbsbeschränkung - Aktionen der Berufsverbände - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Begründungspflicht - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende und mildernde Umstände - Verbot der Mehrfachahndung - Verteidigungsrechte

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, II-4987



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Wird zitiert von ... (14)  

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und

    Nach Art. 81 Abs. 1 EG müssen nämlich die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten lediglich geeignet sein (Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 68).

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union ist bereits entschieden worden, dass dieser Grundsatz es verbietet, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, von der Kommission erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59; Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnrn. 85 und 86, vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnrn. 130 und 131, und FNCBV u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 340).

    Dieser Grundsatz verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 338, Urteile FNCBV u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 340, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 600).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-101/07  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen

            Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Coop de France bétail et viande (Verband der Viehzüchter und Fleischerzeuger), vormals Fédération nationale de coopération bétail et viande (im Folgenden: FNCBV) (C-101/07 P), sowie die Fédération nationale des syndicats d"exploitants agricoles (Nationaler Verband der landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, im Folgenden: FNSEA), die Fédération nationale bovine (Nationaler Verband der Rinderzüchter, im Folgenden: FNB), die Fédération nationale des producteurs de lait (Nationaler Verband der Milchproduzenten, im Folgenden: FNPL) und die Jeunes agriculteurs (Jungbauern, im Folgenden: JA) (C-110/07 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission (T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die gegen die Rechtsmittelführer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung 2003/600/EG vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) festgesetzte Geldbuße herabgesetzt und die Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung im Wesentlichen abgewiesen hat.

    -      die gegen die Klägerin in der Rechtssache T-217/03, die FNCBV, verhängte Geldbuße auf 360 000 Euro herabgesetzt;.

    -      die gegen die Kläger in der Rechtssache T-245/03 verhängten Geldbußen auf 9 000 000 Euro für die FNSEA, auf 1 080 000 Euro für die FNB, auf 1 080 000 Euro für die FNPL und auf 450 000 Euro für die JA herabgesetzt;.

  • EuG, 26.10.2010 - T-23/09  

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    In diesem Zusammenhang bestreiten die Kläger die Relevanz des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission (T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987).

    Im Urteil FNCBV u. a./Kommission (oben in Randnr. 53 angeführt) hat das Gericht festgestellt, dass Verbände, in denen sich Inhaber landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe - Unternehmen im Sinne des Art. 81 EG - zusammenschließen und die sie vertreten, für die Anwendung dieser Vorschrift als Unternehmensvereinigungen angesehen werden können, obwohl sie auch die Ehegatten der Inhaber landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe aufnehmen können, insbesondere weil eine Vereinigung ihren Charakter als Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG jedenfalls nicht allein dadurch verliert, dass sie auch Personen oder Einheiten aufnehmen kann, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt (Urteil FNCBV u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 55).

    Daraus allein lässt sich bereits schließen, dass die Kommission den ONP und die Kläger als Unternehmensvereinigungen im Sinne des Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 einstufen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil FNCBV u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn. 53 und 54) und ihnen nach dieser Vorschrift aufgeben durfte, eine Nachprüfung zu dulden.

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  • EuGH, 18.12.2008 - C-110/07  
    1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Coop de France bétail et viande (Verband der Viehzüchter und Fleischerzeuger), vormals Fédération nationale de coopération bétail et viande (im Folgenden: FNCBV) (C-101/07 P), sowie die Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (Nationaler Verband der landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, im Folgenden: FNSEA), die Fédération nationale bovine (Nationaler Verband der Rinderzüchter, im Folgenden: FNB), die Fédération nationale des producteurs de lait (Nationaler Verband der Milchproduzenten, im Folgenden: FNPL) und die Jeunes agriculteurs (Jungbauern, im Folgenden: JA) (C-110/07 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission (T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die gegen die Rechtsmittelführer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung 2003/600/EG vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) festgesetzte Geldbuße herabgesetzt und die Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung im Wesentlichen abgewiesen hat.

    - die gegen die Klägerin in der Rechtssache T-217/03, die FNCBV, verhängte Geldbuße auf 360 000 Euro herabgesetzt;.

    - die gegen die Kläger in der Rechtssache T-245/03 verhängten Geldbußen auf 9 000 000 Euro für die FNSEA, auf 1 080 000 Euro für die FNB, auf 1 080 000 Euro für die FNPL und auf 450 000 Euro für die JA herabgesetzt;.

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01  

    Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der ein

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 63).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar bei der Festsetzung der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen verfügt, ohne verpflichtet zu sein, eine genaue mathematische Formel anzuwenden; das Gericht hat jedoch nach Art. 17 der Verordnung Nr. 17 bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße festgesetzt ist, die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Art. 229 EG und kann somit die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 165, und FNCBV u. a./Kommission, oben in Randnr. 208 angeführt, Randnr. 358).

  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05  

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über die

    Ein etwaiger Begründungsfehler hätte hier auf jeden Fall keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, da die Kommission an die mit Gründen versehene Weigerung der italienischen Behörden gebunden und verpflichtet gewesen sei, den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten zurückzuweisen, und könnte auf jeden Fall nur zum Erlass einer erneuten Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die angefochtene zweite Entscheidung führen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg. 2003, II-5167, Randnr. 97, und vom 13. Dezember 2006, FNCBV/Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 263).

    Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung (Urteile TDI, oben in Randnr. 183 angeführt, Randnr. 97, und FNCBV/Kommission, oben in Randnr. 183 angeführt, Randnr. 263) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das Gericht wegen des Begründungsmangels der zweiten angefochtenen Entscheidung nicht prüfen kann, ob die Weigerung der Kommission, die von den italienischen Behörden stammenden Dokumente zu verbreiten, auf einem der Gründe beruht, die die italienischen Behörden für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen zum Zugangsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 89).

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt im Vereinigten

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar bei der Festsetzung der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen verfügt, ohne verpflichtet zu sein, eine genaue mathematische Formel anzuwenden; das Gericht hat jedoch gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 17 bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße festgesetzt ist, die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Art. 229 EG und kann somit die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 165, und vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 358).
  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen

    Die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der festgesetzten Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen die Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen gehört, da sie dazu beiträgt, die tatsächliche Beitreibung der genannten Geldbuße zu garantieren, zum Ziel der Abschreckung, das allgemein mit dem Wettbewerbsrecht verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs ACF Chemiefarma/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnrn. 172 und 173, und vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 61), und dies unter Beachtung des Grundsatzes des Verbots der Doppelbestrafung, das ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts ist und auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert ist, wonach eine mehrfache Bestrafung desselben unternehmerischen Marktverhaltens bei derselben wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung bei den Rechtssubjekten verboten ist, die hierfür persönlich verantwortlich gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 338; Urteil PVC II, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnrn. 95 bis 99, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 340).
  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt in der

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar bei der Festsetzung der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen verfügt, ohne verpflichtet zu sein, eine genaue mathematische Formel anzuwenden; das Gericht hat jedoch gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 17 bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße festgesetzt ist, die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Art. 229 EG und kann somit die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 165, und vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 358).
  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen

    95 bis 99, und vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 340).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-209/07  

    Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Art. 81 Abs.

  • EuG, 16.06.2011 - T-196/06  

    [fremdsprachig]

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Kartell - Rindfleisch -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-101/07  

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art.

Rechtsprechung
   EuG, 21.01.2004 - T-245/03 R   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    FNSEA u.a. / Kommission

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung

  • Judicialis

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2004, II-271



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Wird zitiert von ... (6)  

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03  

    Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Rindfleisch - Aussetzung der

    Das Gericht erinnert insoweit daran, dass die Klägerinnen in der Rechtssache T-245/03 auf eine Frage des Richters im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Möglichkeit eingeräumt haben, dass die Mitglieder der FNSEA wohl etwa 50 % der 240 000 Erzeugerbetriebe in Frankreich ausmachten, die mehr als fünf ausgewachsene Rinder besäßen (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar 2004 in der Rechtssache T-245/03 R, FNSEA u. a./Kommission, Slg. 2004, II-271, Randnr. 89).
  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03  

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

    Das Gericht erinnert insoweit daran, dass die Klägerinnen in der Rechtssache T-245/03 auf eine Frage des Richters im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Möglichkeit eingeräumt haben, dass die Mitglieder der FNSEA wohl etwa 50 % der 240 000 Erzeugerbetriebe in Frankreich ausmachten, die mehr als fünf ausgewachsene Rinder besäßen (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar 2004 in der Rechtssache T-245/03 R, FNSEA u. a./Kommission, Slg. 2004, II-271, Randnr. 89).
  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft -

    Die Stellung einer finanziellen Sicherheit ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission, T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027, Randnr. 25, und vom 21. Januar 2004, FNSEA u. a./Kommission, T-245/03 R, Slg. 2004, II-271, Randnr. 77).
mehr
  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Wettbewerb -

    Außerdem nimmt der Richter der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar 2004 in der Rechtssache T-245/03 R, FNSEA u. a./Kommission, Slg. 2004, II-271, Randnr. 13).
  • EuG, 22.12.2004 - T-303/04  

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches

    Unter "neuen Tatsachen" im Sinne von Artikel 109 der Verfahrensordnung sind Tatsachen zu verstehen, die nach Verkündung des Beschlusses, mit dem der erste Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen wurde, entstanden sind oder die der Antragsteller in seinem ersten Antrag oder während des dem ersten Beschluss vorangehenden Verfahrens nicht geltend machen konnte und die für die Beurteilung des fraglichen Falls relevant sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission, Randnr. 49; vgl. entsprechend bezüglich des Begriffs der "veränderten Umstände" im Sinne von Artikel 108 der Verfahrensordnung Beschluss Kommission/Artedogan, Randnrn. 63 und 64; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 123, und vom 21. Januar 2004 in der Rechtssache T-245/03 R, FNSEA u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 129).
  • EuG, 13.10.2006 - T-420/05  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie

    65, 73 und 75, und vom 22. Dezember 2004 in der Rechtssache T-201/04 R, Microsoft/Kommission, Slg. 2004, II-4463, Randnr. 325; vgl. auch entsprechend zum Begriff der "veränderten Umstände" im Sinne von Artikel 108 der Verfahrensordnung Beschluss Kommission/Artedogan, zitiert in Randnr. 52, Randnrn. 63 und 64, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 123, und vom 21. Januar 2004 in der Rechtssache T-245/03 R, FNSEA u. a./Kommission, Slg. 2004, II-271, Randnr. 129).

Rechtsprechung
   EuG, 13.12.2006 - T-245/03   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    In der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV) / Kommis

    Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Rindfleisch - Aussetzung der Einfuhren - Von den Berufsverbänden festgesetzte Mindestpreise -Verordnung Nr. 26 - Unternehmensvereinigungen - Wettbewerbsbeschränkung - Aktionen der Berufsverbände - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Begründungspflicht - Leitlinien für die Berechnung der Höhe der Geldbußen -Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende und mildernde Umstände - Verbot der Doppelbestrafung - Verteidigungsrechte

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Fédération Nationale des Syndicats d'Exploitants Agricoles (FNSEA) u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Juni 2003

Verfahrensgang

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