Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.
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Rechtsprechung zu § 194 BGB a.F.
18 Entscheidungen zu § 194 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2019 - V ZR 136/18
Nachbarrecht: Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf ...
- VG München, 26.10.2010 - M 2 K 10.2006
Straßen- und Wegerecht; Folgenbeseitigungsanspruch; Konkurrenz von privatem ...
- OLG Naumburg, 16.09.2008 - 6 U 105/08
Anwendbarkeit des Rechts der DDR auf erbrechtliche Vorgänge eines Erblassers mit ...
- OVG Sachsen, 06.07.2005 - 2 B 263/05
Prüfingenieur: Nichtbeendigung des Auftrags: Vergütung
- VG Lüneburg, 03.12.2008 - 5 A 81/08
Erstattung; Erstattungsanspruch; Rückforderung; Rückforderungsanspruch; ...
- BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04
Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung ...
- VGH Bayern, 10.03.2010 - 14 BV 08.2444
- VGH Bayern, 08.02.2012 - 4 B 11.175
Entfernung einer Abwasserleitung; Verjährung; Duldungspflicht; Entfernung durch ...
- LG Duisburg, 24.04.2012 - 1 O 96/11
Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Fehlberatung hinsichtlich Verjährung ...
- OLG Hamburg, 02.06.2006 - 11 U 244/05
Aktiengesellschaft: Vollwertigkeitsprinzip als Voraussetzung für die Abtretung ...