Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.
(3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.
(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 109 AktG
13 Entscheidungen zu § 109 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.01.2012 - II ZB 20/11
Gesellschaftsrecht - Bestehen einers Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsgesetz
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 02.02.2005 - RN 3 K 04.01408
Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten einer kommunalen ...
- OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10
Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats der Commerzbank durch die ...
- OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
Auskunftspflicht von Porsche
- LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10
Zu den Voraussetzungen für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses ...
- BGH, 05.06.1975 - II ZR 156/73
Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder
- BGH, 15.11.1982 - II ZR 27/82
Zuziehung eines Sachverständigen zur Einsichtnahme in Abschlußprüfungsbericht
- OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Berichtspflichten des Vorstands über ...
- OLG Dresden, 06.09.2006 - 2 U 813/06
Indizielle Wirkung nachvertraglichen Verhaltens; Verjährung bei Vorstandshaftung
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 108 (Beschlußfassung des Aufsichtsrats)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)
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