Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. In nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.
Rechtsprechung zu § 110 AktG
17 Entscheidungen zu § 110 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Braunschweig, 14.06.2012 - Ws 44/12
Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder
- OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 6 U 168/10
- VG Arnsberg, 11.12.2006 - 12 L 1146/06
- KG, 11.03.2005 - 14 U 137/03
Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts: Fristlose Kündigung des ...
- OLG Köln, 23.05.2006 - 18 U 50/05
Aufsichtsrat; Vertretung
- BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07
Eigentumsrecht an Aktien ist nicht Recht auf Börsennotierung // Zum sogenannten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 21.05.2008 - 31 Wx 62/07
Statthaftigkeit des Spruchverfahrens: Wechsel vom regulierten Markt in das ...
- OLG München, 21.05.2008 - 31 Wx 62/07
- OLG Stuttgart, 19.06.2012 - 20 W 1/12
Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Aufsichtsratsmitglieds einer ...
- BFH, 23.03.2011 - X R 45/09
Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft
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Querverweise
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)