Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
Rechtsprechung zu § 1898 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 1898 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1898 BGB
- Alte und neue Probleme mit Patientenverfügungen von Dr. Sebastian Silberg (Aufsatz)
Humboldt Forum Recht (HFR)
- § 1898 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerbestellung
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
BGB
Einverständniserklärung
Pflicht zur Betreuungsübernahme - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1898 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 15 (Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)
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