Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
Rechtsprechung zu § 1898 BGB
22 Entscheidungen zu § 1898 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Duisburg, 07.01.1993 - 2 T 280/92
BGB § 1898, § 1908b
- BayObLG, 30.03.1994 - 3Z BR 4/94
BGB § 1897 Abs. 2, § 1898 Abs. 2; FGG § 20, § 69g Abs. 4 ...
- OLG Brandenburg, 12.03.2012 - 11 Wx 17/11
Nachträgliche Aufhebung der Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung
- AG Neuruppin, 28.12.2011 - 23 XVII 102/11
- FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2008 - 13 K 9072/05
Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen und Telefonkosten eines ehrenamtlichen ...
- OLG Celle, 05.05.2008 - 17 W 36/08
Vergütung des Berufsbetreuers: Angemessenheit der pauschalierten Vergütung bei ...
- BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvL 10/06
Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit von ...
- BayObLG, 19.06.2001 - 3Z BR 141/01
Wunsch eines Betreuers auf Entlassung wegen der neuen Vergütungsregelung
- OLG Karlsruhe, 08.05.2009 - 11 Wx 18/08
Betreuervergütung: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die pauschale Vergütung
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Literatur im Internet zu § 1898 BGB
- Alte und neue Probleme mit Patientenverfügungen von Dr. Sebastian Silberg (Aufsatz)
Humboldt Forum Recht (HFR)
- § 1898 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Auswahl des Betreuers
Beaufsichtigung
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerbestellung
Betreuerentlassung
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
BGB
Einverständniserklärung
Pflicht zur Betreuungsübernahme - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 15 (Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)