Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
| 1. | eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, | |
| 2. | sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte berät, | |
| 2a. | planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert, | |
| 3. | einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. |
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.
Rechtsprechung zu § 1908f BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 1908f BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1908f BGB
- § 1908f BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Beaufsichtigung
Beratung
Betreuerhaftung
Betreuungsgesetz
Betreuungsverein
Haftpflichtversicherung
Querschnittsaufgaben
Vereinsbetreuer - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1908f BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1897 (Bestellung einer natürlichen Person)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
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