Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1901b BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 1901b BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 1901b BGB
- Die Patientenverfügung - Bemerkungen zur aktuellen rechtspolitischen Debatte
von Prof. Dr. Volker Lipp / Wiss. Mitarb. Michael Benedikt Nagel, Universität Göttingen
Forum Familienrecht 3/2005, S. 83-88
über www.forum-familienrecht.de - Alte und neue Probleme mit Patientenverfügungen von Dr. Sebastian Silberg (Aufsatz)
Humboldt Forum Recht (HFR)
- § 1901b BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigung der Heilbehandlung
Heilbehandlung
Patientenverfügung
Schweigepflicht
Sterbehilfe - § 1901b BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Patientenverfügung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1901b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
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