Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.
(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1908d BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 1908d BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1908d BGB
- § 1908d BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung der Betreuung
Behördenbetreuer
Betreuungsaufhebung
Einwilligungsvorbehalt
Kontrollbetreuer
Rechtspfleger
Verhinderungsbetreuer - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1908d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
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