Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 2151 BGB
15 Entscheidungen zu § 2151 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 19.11.2012 - 8 U 144/09
- BFH, 30.03.2009 - II R 12/07
Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung bei testamentarischer Verfügung einer ...
- BayObLG, 02.12.1997 - 1Z BR 93/97
Berücksichtigung des dem Vorbescheid entsprechenden Erbscheinsantrages durch ...
- BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit ...
- OLG Stuttgart, 27.02.1996 - 8 W 397/95
- BayObLG, 14.11.2003 - 1Z BR 106/02
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Mitunterzeichnung durch den ...
- FG München, 03.07.2002 - 4 K 4983/00
Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis bei der ErbSt
- BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
- BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95
Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen ...
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Querverweise
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 80
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 114 (Nachlaßinventar, Fristbestimmungen)