Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   
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Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten

(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.

(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.

Literatur im Internet zu § 2151 BGB

Querverweise

Auf § 2151 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2153 (Bestimmung der Anteile)
            § 2154 (Wahlvermächtnis)
          Auflage
            § 2193 (Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Nachlaß- und Teilungssachen
            § 114 (Nachlaßinventar, Fristbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 2151 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 428 (Gesamtgläubiger) (zu § 2151 III)

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