Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548a) |
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
| 1. | in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder | |
| 2. | verlängert wird. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts § 548aMiete digitaler Produkte
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Rechtsprechung zu § 542 BGB
612 Entscheidungen zu § 542 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 4/23
Zurückweisung der Revision der beklagten Mieterin mangels Ansprüche auf ...
- OLG Dresden, 06.04.2021 - 5 U 73/21
Knüpfen die Vertragsparteien den Beginn einer festen Vertragslaufzeit eines ...
- OLG Schleswig, 28.05.2025 - 12 U 59/24
Wirksamkeit eines klauselhaften Kündigungsausschlusses in einem Nutzungsvertrag ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 23.07.2025 - 32 U 3422/24
OLG München, Beschluss vom 23.07.2025 - Az. 32 U 3422/24 (rkr.).
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 06.09.2024 - 34 O 15962/23
Unwirksame Kündigung, Schadensersatzanspruch, Mitverschulden des Mieters, ...
- LG München I, 06.09.2024 - 34 O 15962/23
- OLG Nürnberg, 19.08.2021 - 3 U 2210/21
Auslegung eines Prozessvergleichs als Mietvertrag und zur Abgrenzung von ...
- BGH, 12.03.2025 - XII ZR 76/24
Formularmäßiger Grundstücksnutzungsvertrag für den zukünftigen Betrieb einer ...
- BGH, 27.11.2024 - VIII ZR 159/23
Zum Zugang einer Willenserklärung in elektronischer Form bei Einreichung eines ...
- KG, 15.01.2018 - 8 U 169/16
Gewerberaummiete: Wirksamkeit einer formularmäßigen uneingeschränkten ...
Querverweise
Auf § 542 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 542 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- § 1907