Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210) |
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 201a StGB
23 Entscheidungen zu § 201a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 11.11.2008 - 1 Ws 535/08
Eine öffentliche Sauna ist kein gegen Einblick besonders geschützter Raum i.S.d. ...
- OVG Niedersachsen, 20.04.2010 - 5 ME 282/09
Vebot der Führung der Dienstgeschäfte; Verdacht einer Straftat (hier § 201a ...
- OLG Karlsruhe, 07.04.2006 - 14 U 134/05
Kein Schmerzensgeld für einen Rechtsanwalt, über den in der örtlichen Presse ...
- AG Düren, 10.12.2010 - 10 Ls 275/10
- OLG Düsseldorf, 26.10.2011 - 15 U 101/11
- VG Ansbach, 27.09.2012 - AN 1 K 09.01923
Antrag auf Gewährung von Unfallausgleich, Entscheidung zu Lasten des Klägers nach ...
- LG Arnsberg, 19.05.2009 - 2 KLs 362 Js 729/08
- VG Arnsberg, 06.12.2012 - 7 L 790/12
- OLG Zweibrücken, 21.02.2013 - 4 U 123/12
Persönlichkeitsverletzung durch Bildaufnahmen
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Literatur im Internet zu § 201a StGB
- Einzelne Probleme des Straftatbestands der "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen“ (§ 201a StGB) von RA Matthias Rahmlow, Krefeld (Aufsatz)
über hrr-strafrecht.de
- Kommentar zu § 201a StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bei § 201a StGB
von Prof. Dr. Andreas Hoyer, Kiel (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2006, 1
über www.zis-online.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)
- § 33
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- Fernmeldegeheimnis
- § 90 (Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 148 I Nr. 2 (Strafvorschriften)