Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210)   

§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 201a StGB

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Querverweise

Auf § 201a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 205 (Strafantrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 201a StGB:
    Telekommunikationsgesetz (TKG)
      Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
        Fernmeldegeheimnis
          § 90 (Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 148 I Nr. 2 (Strafvorschriften)
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