Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
Rechtsprechung zu § 153d StPO
6 Entscheidungen zu § 153d StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.07.1993 - 3 StR 347/92
Strafverfolgung früherer hauptamtlicher Mitarbeiter der Geheimdienste der ...
- OLG Zweibrücken, 02.05.2008 - 1 Ws 142/08
Kein wirksamer Eröffnungsbeschluss bei ausschließlicher Verwendung von ...
- BGH, 03.11.2005 - 3 StR 345/05
Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (Anforderungen; ...
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR
Zum selben Verfahren:
- BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
Zulässigkeit von Strafverfahren gegen frühere hauptamtliche Mitarbeiter der ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
- BVerfG, 05.10.1994 - 2 BvR 1839/94
Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der gegen eine DDR-Spionin verhängten ...
Literatur im Internet zu § 153d StPO
- § 153d StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einstellung (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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