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   BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16   

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https://dejure.org/2019,694
BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16 (https://dejure.org/2019,694)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2019 - 7 AZR 733/16 (https://dejure.org/2019,694)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 (https://dejure.org/2019,694)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorbeschäftigungsverbot bei befristetem Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund; Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund; Besondere Anforderungen an eine Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots ...

  • bag-urteil.com

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verbot sachgrundloser Befristungen bei Vorbeschäftigung

  • Wolters Kluwer

    Vorbeschäftigungsverbot bei befristetem Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund; Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund; Besondere Anforderungen an eine Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots ...

  • rewis.io

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Sachgrundlose Befristung nach Vorbeschäftigung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • datenbank.nwb.de

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Verbot sachgrundloser Befristungen bei Vorbeschäftigung (Änderung der Rspr.)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine sachgrundlose Befristung auch bei lange zurückliegendem früherem Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (35)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Vorbeschäftigung unwirksam

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erste Konkretisierungen zum Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Keine sachgrundlose Befristung bei acht Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die bereits vor Vertragsende erhobene Befristungskontrollklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachgrundlose Befristung - und die Vorbeschäftigung vor 8 Jahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachgrundlose Befristung - und die Frage der Vorbeschäftigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nach BVerfG-Entscheidung: BAG ändert Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigungszeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine sachgrundlose Befristung auch bei lange zurückliegendem früherem Arbeitsverhältnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach Vorbeschäftigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - Vertrauensschutz

  • versr.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristungen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Vorbefristungsverbot gilt wieder unbefristet

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auch Vorbeschäftigung vor 8 Jahren steht sachgrundloser Befristung i.d.R. entgegen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung (Zuvor-Beschäftigung)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung, neue Rechtsprechung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Keine sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eine sachgrundlose Befristung kann unzulässig sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung auch nach acht Jahre zurückliegender Beschäftigung unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundlose Befristung auch acht Jahre nach früherem Arbeitsverhältnis unzulässig - Bei befristetem Arbeitsvertrag gilt Vorbeschäftigungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2
    Vorbeschäftigungsverbot bei befristetem Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund

Besprechungen u.ä. (6)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Befristung bei Vorbeschäftigung unterliegt keiner festen Frist

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 12, Art. 20 GG; § 14 TzBfG
    Vorbeschäftigung vor 8 Jahren liegt nicht "sehr lange" zurück, sodass § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG anwendbar bleibt

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Änderung der Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sachgrundlose Befristung und Zuvor-Beschäftigung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Sachgrundlosen Befristung

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot für sachgrundlose Befristungen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 165, 116
  • ZIP 2019, 935
  • MDR 2019, 874
  • NZA 2019, 700
  • BB 2019, 308
  • DB 2019, 1273
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16
    bb) An dieser Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) nicht festgehalten werden.

    Danach überschreitet die Annahme, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliegt, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte, weil der Gesetzgeber gerade dieses Regelungsmodell erkennbar nicht wollte (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 71, 76 ff.) .

    Der Gesetzgeber hat sich damit zugleich gegen eine zeitliche Begrenzung des Verbots entschieden (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 77) .

    Sie dokumentierten die konkrete Vorstellung von Bedeutung, Reichweite und Zielsetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, verliehen dessen Wortlaut ("bereits zuvor") seinen Bedeutungsgehalt und ordneten so dem Gesetzeszweck ein Mittel der Umsetzung zu (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 78 ff.) .

    cc) Allerdings verlangt auch das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62 f.) .

    Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten und auch eine Gefahr für die soziale Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 53) .

    Die mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einhergehenden Beeinträchtigungen der Rechte der Arbeitsplatzsuchenden und der Arbeitgeber, erneut einen Arbeitsvertrag sachgrundlos zu befristen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zwecken, da die Arbeitsgerichte die Anwendung der Norm in verfassungskonformer Auslegung auf Fälle ausschließen können, in denen dies für die Beteiligten unzumutbar wäre (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 55; kritisch hierzu Bayreuther NZA 2018, 905, 908; Höpfner RdA 2018, 321, 331 f.) .

    Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Schutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rechtfertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitssuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62) .

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63) .

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren soziale Sicherung und insbesondere auch die Versorgung im Alter maßgeblich an die Erwerbstätigkeit anknüpft, sind auf langfristige und unbefristete Arbeitsverhältnisse angewiesen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 46) .

    Die sachgrundlose Befristung soll daher nach der gesetzgeberischen Konzeption die Ausnahme bleiben, weil dies dazu beiträgt, das unbefristete Dauerarbeitsverhältnis als Regelfall der Beschäftigung zu erhalten (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 49) .

    Dies ist auch bei der Beurteilung, ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar ist, zu berücksichtigen, denn die von den Gerichten ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung vorzunehmende Einschränkung des Anwendungsbereichs des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierten Verbots muss im Einklang mit dem sozialpolitischen Zweck des Schutzes der unbefristeten Beschäftigung als Regelfall stehen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 33) .

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) andere Kriterien für die Ausnahme von dem Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung aufgestellt als der Senat in seinen im Jahr 2011 getroffenen Entscheidungen.

    Die frühere Annahme des Senats, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, überschreitet die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte, weil der Gesetzgeber gerade dies klar erkennbar nicht wollte (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 71, 76 ff.) .

    Insofern kann auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs Bezug genommen werden (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 53) .

    Der von der Beklagten zur Begründung ihrer Rechtsauffassung zudem herangezogene Beschluss des Senats vom 30. April 2014 (- 7 AZN 119/14 -) über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2014 (- 5 Sa 1/13 -) ist vom Bundesverfassungsgericht für gegenstandslos erklärt worden, da es das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg aufgehoben hat (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 89) .

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16
    Der Senat gibt seine Rechtsprechung, wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig ist, wenn die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213; 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275), auf.

    aa) Der Senat hatte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in seiner jüngeren Rechtsprechung verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; ähnlich BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 27, BAGE 137, 275: verfassungsorientierte Auslegung) .

    Dieses Ergebnis wäre mit den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG nicht zu vereinbaren (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 34, BAGE 139, 213) .

    c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage nicht deshalb abzuweisen, weil die Beklagte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 6. April 2011 (- 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275) und vom 21. September 2011 (- 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213) abgeschlossen hat.

    Erst im Jahr 2011 änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung und ging davon aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 16 ff., BAGE 137, 275) , wobei der Senat in der Entscheidung vom 21. September 2011 seine in dem Urteil vom 6. April 2011 gegebene Begründung noch modifizierte (verfassungskonforme statt verfassungsorientierte Auslegung, vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 28, aaO) .

    Die Senatsrechtsprechung aus dem Jahr 2011 war von Anfang an auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Nachw. bei APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 381d; KR/Lipke 12. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 566; vgl. auch BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23, BAGE 139, 213) .

    Gerade auch in dieser zweiten Entscheidung war die Unvereinbarkeit des unbeschränkten Vorbeschäftigungsverbots mit dem Grundgesetz ein tragender Bestandteil der Urteilsbegründung (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 28, BAGE 139, 213: "Entscheidend gegen ein Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Sinne eines zeitlich völlig uneingeschränkten Verbots der Vorbeschäftigung sprechen verfassungsrechtliche Erwägungen") .

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16
    Der Senat gibt seine Rechtsprechung, wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig ist, wenn die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213; 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275), auf.

    aa) Der Senat hatte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in seiner jüngeren Rechtsprechung verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; ähnlich BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 27, BAGE 137, 275: verfassungsorientierte Auslegung) .

    So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit (vgl. Bauer NZA 2011, 241, 243; Löwisch BB 2001, 254 ; Rudolf BB 2011, 2808, 2810) , bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09  - Rn. 2, BAGE 137, 275 ) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (vgl. Staudinger/Preis [2016] § 620 Rn. 182; ähnlich Löwisch BB 2001, 254 f.) .

    c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage nicht deshalb abzuweisen, weil die Beklagte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 6. April 2011 (- 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275) und vom 21. September 2011 (- 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213) abgeschlossen hat.

    Erst im Jahr 2011 änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung und ging davon aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 16 ff., BAGE 137, 275) , wobei der Senat in der Entscheidung vom 21. September 2011 seine in dem Urteil vom 6. April 2011 gegebene Begründung noch modifizierte (verfassungskonforme statt verfassungsorientierte Auslegung, vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 28, aaO) .

  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 426/03

    Anschlussbefristung

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16
    Eine Überschreitung des Schutzstandards, den eine Richtlinie gewährleisten will, bleibt dem nationalen Gesetzgeber unbenommen (BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 426/03 - zu B I 2 b bb der Gründe; 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - zu B I 2 b bb der Gründe, BAGE 108, 269; aA wohl - ohne nähere Begründung - Wank RdA 2012, 361, 362) .

    Immerhin hatte das Bundesarbeitsgericht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zunächst über Jahre dahin ausgelegt, dass dieselben Arbeitsvertragsparteien nur bei der erstmaligen Einstellung eine sachgrundlose Befristung vereinbaren können; jede spätere sachgrundlose Befristung sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam (vgl. BAG 29. Juli 2009 -  7 AZN 368/09  - Rn. 2 ; 13. Mai 2004 -  2 AZR 426/03  - ; 6. November 2003 - 2 AZR 690/02  - BAGE 108, 269 ) .

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 690/02

    Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16
    Eine Überschreitung des Schutzstandards, den eine Richtlinie gewährleisten will, bleibt dem nationalen Gesetzgeber unbenommen (BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 426/03 - zu B I 2 b bb der Gründe; 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - zu B I 2 b bb der Gründe, BAGE 108, 269; aA wohl - ohne nähere Begründung - Wank RdA 2012, 361, 362) .

    Immerhin hatte das Bundesarbeitsgericht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zunächst über Jahre dahin ausgelegt, dass dieselben Arbeitsvertragsparteien nur bei der erstmaligen Einstellung eine sachgrundlose Befristung vereinbaren können; jede spätere sachgrundlose Befristung sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam (vgl. BAG 29. Juli 2009 -  7 AZN 368/09  - Rn. 2 ; 13. Mai 2004 -  2 AZR 426/03  - ; 6. November 2003 - 2 AZR 690/02  - BAGE 108, 269 ) .

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16
    (a) Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH 6. November 2018 - C-569/16, C-570/16 - [Bauer] Rn. 67; 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 27) .

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 25; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31 mwN, BAGE 142, 371) .

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16
    Da ein Erwerbsleben bei typisierender Betrachtung mindestens 40 Jahre umfasst (vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279) , könnte ein Arbeitgeber jedenfalls vier sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von jeweils zweijähriger Dauer mit demselben Arbeitnehmer schließen.
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16
    Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm (vgl. BVerfG 30. Juni 1976 - 2 BvR 284/76 - zu B der Gründe, BVerfGE 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 40, 88; Pestalozza Verfassungsprozessrecht 3. Aufl. § 20 Rn. 92; Lechner/Zuck BVerfGG 7. Aufl. § 31 Rn. 32; differenzierend Seetzen NJW 1976, 1997, 1998 f.) .
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16
    Das Bundesarbeitsgericht ist bei der Auslegung und Anwendung spezifischen Verfassungsrechts (zum Begriff vgl. BVerfG 10. Juni 1964 - 1 BvR 37/63 - zu B II 3 a der Gründe, BVerfGE 18, 85) nicht die "höchste" Instanz, so dass insofern auch kein entsprechend geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand einer "höchstrichterlichen" Rechtsprechung entstehen kann.
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16
    Dem kann etwa entgegenstehen, dass die frühere Rechtsprechung auf so erhebliche Kritik gestoßen ist, dass der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen konnte (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - Rn. 43, BVerfGE 84, 212) .
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 15/06

    Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 29.08.2007 - 4 AZR 765/06

    Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - Branchenwechsel

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BAG, 29.07.2009 - 7 AZN 368/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - sachgrundlose Befristung -

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 284/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der Postlaufzeiten

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 966/08

    Vergleichsentgelt - Neuberechnung - Wehrdienst des Sohnes

  • BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/10

    Urlaubsabgeltung - Aufgabe der Surrogatstheorie

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die rückwirkende Feststellung der

  • LAG Nürnberg, 30.01.2014 - 5 Sa 1/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 05.07.2017 - C-190/16

    Die unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

  • BAG, 20.01.2010 - 7 AZR 542/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 6/11

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. §

  • LAG Baden-Württemberg, 11.08.2016 - 3 Sa 8/16

    Befristung - zeitlich uneingeschränktes Anschlussverbot - kein Vertrauensschutz

  • BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 16/14

    Hinreichende Bestimmtheit des Antrags - gerichtliche Hinweispflicht

  • BAG, 27.09.2017 - 7 AZR 629/15

    WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Anrechnung

  • BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 452/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Es genügt aber, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene Befristung enthält, im Wege der Auslegung aus dem weiteren Klagevorbringen ergibt (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 9 mwN) .

    Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm (vgl. BVerfG 30. Juni 1976 - 2 BvR 284/76 - zu B der Gründe, BVerfGE 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 40, 88; BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 22 mwN) .

    Dementsprechend hat der Senat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zur zeitlichen Einschränkung des Verbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG inzwischen aufgegeben ( BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16  - Rn. 18 ; -  7 AZR 13/17  - Rn. 15 ; -  7 AZR 161/15  - Rn. 14 ; vgl. auch BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16  - Rn. 24 ) .

    Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN) .

    Auch der vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 49, BVerfGE 149, 126; BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 26) , ist nicht gefährdet.

    Bei der Frage, ob der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einer verfassungskonformen Einschränkung bedarf, ist zu beachten, dass die sachgrundlose Befristung bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber auf Ausnahmefälle beschränkt ist (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 26) .

  • BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Es genügt aber, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene Befristung enthält, aus dem weiteren Klagevorbringen ergibt (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 9; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 9; 20. Januar 2010 - 7 AZR 542/08 - Rn. 9) .

    Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 22 mwN; vgl. BVerfG 30. Juni 1976 - 2 BvR 284/76 - zu B der Gründe, BVerfGE 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 40, 88) .

    Dementsprechend hat der Senat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zur zeitlichen Einschränkung des Verbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG inzwischen aufgegeben (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 18; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 15; 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15 - Rn. 14; vgl. auch BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 24) .

    Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 21 mwN) .

    Das kann bei einem Zeitraum von - wie hier - etwa neun Jahren nicht angenommen werden (vgl. zu einem Zeitraum von ca. 15 Jahren: BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 24 f.; 17. April 2019 - 7 AZR 324/17 - Rn. 19 f.; zu einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 23; zu einem Zeitraum von acht Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 26) .

    Allerdings würde die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung bei einer erneuten Einstellung ca. neun Jahre nach dem Ende der Vorbeschäftigung allein wegen des Zeitablaufs den vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährden (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - aaO; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - aaO) .

    Das Vertrauen der Beklagten ist jedenfalls nicht derart schützenswert, dass die Klage entgegen der objektiven Rechtslage abzuweisen wäre (vgl. zur Frage des Vertrauensschutzes bereits: BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 39 ff.; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16  - Rn. 40 ff.; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 37 ff.) .

    b) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob in Bezug auf die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG überhaupt eine gefestigte Rechtsprechung vorlag (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 42; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 40) .

    Bereits deshalb konnte der Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht als gesichert angesehen werden (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 45; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 42) .

    Sie musste vielmehr die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass das Bundesverfassungsgericht zu der vom Senat vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine andere Auffassung vertreten könnte (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 47; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 44) .

  • BAG, 20.03.2019 - 7 AZR 409/16

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    (2) An dieser Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG hat der Senat nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) nicht festgehalten (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 18 und - 7 AZR 13/17 - Rn. 15) .

    Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Schutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rechtfertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitsuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62; BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 21 und - 7 AZR 13/17 - Rn. 18) .

    (b) Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt nach § 31 Abs. 2 iVm. § 13 Nr. 11 BVerfGG Gesetzeskraft zu (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 22 und - 7 AZR 13/17 - Rn. 19) .

    Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 und - 7 AZR 13/17 - Rn. 21 mwN) .

    Das kann bei einem Zeitraum von ca. acht Jahren und neun Monaten nicht angenommen werden (zu einem Zeitraum von acht Jahren bereits BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 26; zu einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 23) .

    Allerdings würde die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung bei einer erneuten Einstellung acht Jahre und neun Monate nach dem Ende der Vorbeschäftigung allein wegen des Zeitablaufs den vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährden (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - und - 7 AZR 13/17 - jeweils aaO) .

    (cc) Die Vorbeschäftigung war auch nicht von sehr kurzer Dauer, da die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses zwei Jahre und zehn Monate betrug (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 28 zu einem Zeitraum von 18 Monaten; BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 25 zu einem Zeitraum von knapp neun Monaten) .

    Der Vortrag von entsprechenden Tatsachen obliegt grundsätzlich demjenigen, der sich darauf beruft (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 30 und - 7 AZR 13/17 - Rn. 27) .

    Das Vertrauen der Beklagten ist jedenfalls nicht derart schützenswert, dass die Klage entgegen der objektiven Rechtslage abzuweisen wäre (vgl. zur Frage des Vertrauensschutzes bereits BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 40 ff. und - 7 AZR 13/17 - Rn. 37 ff.) .

    (2) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob in Bezug auf die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG überhaupt eine gefestigte Rechtsprechung vorlag (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 43 und - 7 AZR 13/17 - Rn. 40) .

    Bereits deshalb konnte der Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht als gesichert angesehen werden (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 45 und - 7 AZR 13/17 - Rn. 42) .

    Sie musste vielmehr die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die vom Senat vorgenommene verfassungskonforme Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben könnte (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 47 und - 7 AZR 13/17 - Rn. 44) .

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