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| VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 192.25 |
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§ 5 AsylVfG 1992, § 13 Abs 1 AsylVfG 1992, § 13 Abs 2 AsylVfG 1992, § 14 AsylVfG 1992, § 18 Abs 1 AsylVfG 1992
Zurückweisung und Einreiseverweigerung eines Asylsuchenden an der polnisch-deutschen Grenze; Durchführung des Dublin-Verfahrens vor Grenzübertritt
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (27)
- EuGH, 26.07.2017 - C-670/16
Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat …
Auszug aus VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 192.25
Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 - juris Rn. 84), dass die Erstellung eines Protokolls im letzteren Fall "im Wesentlichen eine Formalität darstellt, mit der der Willen eines Drittstaatsangehörigen, um internationalen Schutz zu ersuchen, festgehalten werden soll".Im Übrigen muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 - juris Rn. 88) die für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde nur zuverlässig darüber informiert werden, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, ohne dass hierfür eine bestimmte Form eingehalten oder bereits für die Anwendung der in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien relevante Informationen übermittelt werden müssen.
Die Befassung der zuständigen Behörde hat vor allem Bedeutung für den praktischen Beginn des Verfahrens und ist nicht geeignet ein Zuständigkeitsvakuum zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 - juris Rn. 96).
- C-670/16 - juris Rn. 48).
Dieser Mitgliedstaat - hier nach bisherigem Kenntnisstand offenbar Deutschland - ist nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung grundsätzlich gehalten, einen Antragsteller, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wieder aufzunehmen, solange das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht abgeschlossen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 - juris Rn. 93).
Die Weiterleitungspflicht entspricht auch den unionsrechtlichen Verpflichtungen zur zügigen Einleitung des Verfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 - juris Rn. 88 ff.).
- EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der …
Auszug aus VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 192.25
Denn ein solches Verständnis, würde die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen (…vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-159/?21 - juris Rn. 84;… vom 30. Juni 2022 - C 72/22 - juris Rn. 70; vom 17. Dezember 2020 - C-808/18 - juris Rn. 21; …und vom 2. April 2020 - C-715/17, C-718/17, C-719/17 - juris Rn. 143).Daraus folgt, dass er nicht als eine Ermächtigung eines Mitgliedstaates dazu ausgelegt werden kann, durch bloße Berufung auf diese Zuständigkeiten von den Bestimmungen des Vertrags abzuweichen (…vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022 - C 72/22 - juris Rn. 71; vom 17. Dezember 2020 - C-808/18 - juris Rn. 214; …und vom 2. April 2020 - C-715/17, C-718/17, C-719/17 - juris Rn. 144 f.).
Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich aus diesen Zahlen einerseits eine Situation ergibt, die für die deutschen Behörden nicht zu bewältigen wäre und auf Grund derer die Funktionsfähigkeit staatlicher Systeme und Einrichtungen akut gefährdet wäre, und wie sich andererseits gerade Zurückweisungen an der Grenze auf diese Situation auswirken würden (vgl. zu dem Erfordernis der Darlegung der konkreten Auswirkungen der Maßnahmen EuGH, Urteile 17. Dezember 2020 - C-808/18 - juris Rn. 218; …und vom 30. Juni 2022 - C 72/22 - juris Rn. 73).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränkt die Existenz sekundärrechtlicher Schutzklauseln, welche die legitimen Interessen der Mitgliedstaaten bereits berücksichtigen, eine Berufung auf Art. 72 AEUV (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2020 - C-808/18 - juris Rn. 221 ff.;… vom 26. April 2022 - C-368/?20 - juris Rn. 89; …und vom 2. April 2020 - C-715/17, C-718/17, C-719/17 - juris Rn. 143 ff.).
Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber auch mit dem Erlass der Asylverfahrensrichtlinie Konstellationen Rechnung getragen hat, in denen ein Mitgliedstaat einen ganz erheblichen Anstieg der Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, bewältigen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-808/18 - juris Rn. 222).
Im Falle eines Massenzustroms von Personen, die internationalen Schutz beantragen, können diese Verfahren gemäß Art. 43 Abs. 3 Asylverfahrensrichtlinie zudem über die in Absatz 2 vorgesehene Frist von vier Wochen hinaus und unter Beschränkung der Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2013/33 auf ein Gebiet in der Nähe der Grenzen oder Transitzonen des Mitgliedstaats, fortgeführt werden (EuGH, Urteile vom 17. Dezember 2020 - C-808/18 - juris Rn. 222; …und vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - juris Rn. 247).
- EuGH, 30.06.2022 - C-72/22
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Auszug aus VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 192.25
Denn ein solches Verständnis, würde die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen (…vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-159/?21 - juris Rn. 84; vom 30. Juni 2022 - C 72/22 - juris Rn. 70;… vom 17. Dezember 2020 - C-808/18 - juris Rn. 21; …und vom 2. April 2020 - C-715/17, C-718/17, C-719/17 - juris Rn. 143).Daraus folgt, dass er nicht als eine Ermächtigung eines Mitgliedstaates dazu ausgelegt werden kann, durch bloße Berufung auf diese Zuständigkeiten von den Bestimmungen des Vertrags abzuweichen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022 - C 72/22 - juris Rn. 71;… vom 17. Dezember 2020 - C-808/18 - juris Rn. 214; …und vom 2. April 2020 - C-715/17, C-718/17, C-719/17 - juris Rn. 144 f.).
Der sich auf Art. 72 AEUV berufende Mitgliedstaat muss in solchen Fällen konkrete Gründe darlegen, warum eine Abweichung vom geltenden Sekundärrecht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 - C 72/22 - juris Rn. 92).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des migrationsrechtlichen Sekundärrechts (vgl. Urteil vom 30. Juni 2022 - C 72/22 - juris Rn. 87 f.) setzt der Begriff öffentliche Ordnung jedenfalls voraus, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich aus diesen Zahlen einerseits eine Situation ergibt, die für die deutschen Behörden nicht zu bewältigen wäre und auf Grund derer die Funktionsfähigkeit staatlicher Systeme und Einrichtungen akut gefährdet wäre, und wie sich andererseits gerade Zurückweisungen an der Grenze auf diese Situation auswirken würden (…vgl. zu dem Erfordernis der Darlegung der konkreten Auswirkungen der Maßnahmen EuGH, Urteile 17. Dezember 2020 - C-808/18 - juris Rn. 218; und vom 30. Juni 2022 - C 72/22 - juris Rn. 73).
Dazu zählt danach vor allem das in Art. 43 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie vorgesehene Grenzverfahren, welches eine Prüfung unter anderem der Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung vor Gestattung der Einreise an der Grenze erlaubt (siehe auch EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 - C-72/22 - juris Rn. 74).
- VG München, 08.08.2019 - M 18 E 19.32238
Anspruch auf Rückführung eines Asylbewerbers von Griechenland nach Deutschland …
Auszug aus VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 192.25
Jedenfalls die Durchführung des Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung ist nicht als vorläufige Maßnahme denkbar (vgl. VG München, Beschluss vom 8 August 2019 - M 18 E 19.32238 - juris Rn. 21).Dies gilt auch im Fall von rechtswidrigen Zurückweisungen oder Abschiebungen von Ausländern (vgl. OVG Münster…, Beschluss vom 15. August 2018 - 17 B 1029/18 - juris Rn. 11; VG München, Beschluss vom 8. August 2019 - M 18 E 19.32238 - juris Rn. 27).
Eine entsprechende Weiterleitungspflicht ergibt sich aus dem 5. Erwägungsgrund sowie Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit den Grundsätzen des "effet utile" (vgl. VG München, Beschluss vom 8. August 2019 - M 18 E 19.32238 - juris Rn. 32), ohne dass deren etwaige Verletzung Auswirkungen auf die Verfahrenszuständigkeit hat.
Ein solches Verfahren wäre zudem nicht geeignet, die vom Gerichtshof festgestellten Verfahrensrechte der Betroffenen einzuhalten (so auch VG München, Beschluss vom 8. August 2019 - M 18 E 19.32238 - juris Rn. 38).
Zunächst fehlt es nicht per se an der Zuständigkeit der Bundespolizei (anders VG München, Beschluss vom 8. August 2019 - M 18 E 19.32238 - juris Rn. 46 ff.).
Mit dem Verwaltungsgericht München ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der fehlenden Anpassung an den aktuellen Rechtszustand um ein lediglich redaktionelles Versehen bzw. Unterlassen handelt (siehe Beschluss vom 8. August 2019 - M 18 E 19.32238 - juris Rn. 46).
- EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von …
Auszug aus VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 192.25
Denn ein solches Verständnis, würde die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen (…vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-159/?21 - juris Rn. 84;… vom 30. Juni 2022 - C 72/22 - juris Rn. 70;… vom 17. Dezember 2020 - C-808/18 - juris Rn. 21; und vom 2. April 2020 - C-715/17, C-718/17, C-719/17 - juris Rn. 143).Daraus folgt, dass er nicht als eine Ermächtigung eines Mitgliedstaates dazu ausgelegt werden kann, durch bloße Berufung auf diese Zuständigkeiten von den Bestimmungen des Vertrags abzuweichen (…vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022 - C 72/22 - juris Rn. 71;… vom 17. Dezember 2020 - C-808/18 - juris Rn. 214; und vom 2. April 2020 - C-715/17, C-718/17, C-719/17 - juris Rn. 144 f.).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränkt die Existenz sekundärrechtlicher Schutzklauseln, welche die legitimen Interessen der Mitgliedstaaten bereits berücksichtigen, eine Berufung auf Art. 72 AEUV (…vgl. Urteile vom 17. Dezember 2020 - C-808/18 - juris Rn. 221 ff.;… vom 26. April 2022 - C-368/?20 - juris Rn. 89; und vom 2. April 2020 - C-715/17, C-718/17, C-719/17 - juris Rn. 143 ff.).
- VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294
Rechtswidrige Einreiseverweigerung und Rückführungsanordnung
Auszug aus VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 192.25
Vor diesem Hintergrund kommt es für die Begründung der Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung nicht darauf an, dass nach bundesdeutschem Recht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine Einreise vorliegt, wenn die Grenzbehörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren lassen (sogenannte Nichteinreisefiktion), wenn - wie hier - der Antrag jedenfalls im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestellt worden ist (vgl. VG München, Beschluss vom 4. Mai 2021 - M 22 E 21.30294 - juris Rn. 73 f.).Aus diesem Grund können sich aus dem "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden" vom 15. Mai 2014 (BGBl 2015 II S. 234) - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - keine abweichenden Rechtsgrundsätze ergeben (vgl. EuGH…, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-546/07 - juris Rn. 42; VG München, Beschluss vom 4. Mai 2021 - M 22 E 21.30294 - juris Rn. 85 ff.).
Hierfür wäre die Bundespolizei im Übrigen nicht zuständig gewesen (vgl. hierzu ausführlich VG München, Beschluss vom 4. Mai 2021 - M 22 E 21.30294 - juris Rn. 59 ff.).
- EuGH, 07.06.2016 - C-63/15
Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - …
Auszug aus VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 192.25
Antragsteller haben in diesem Verfahren ein Recht auf eine rechtlich richtige Zuständigkeitsbestimmung sowie darauf, diese gerichtlich voll überprüfen zu lassen (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 [Ghezelbash] - juris Rn. 61;… und - C-155/15 [Karim] - juris Rn. 27).In diesem Rahmen hat er die in Art. 4 f. Dublin-III-Verordnung beschriebenen Verfahrensrechte sowie ein Recht auf volle gerichtliche Überprüfung der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 [Ghezelbash] - juris Rn. 61; und - C-155/15 [Karim] - juris Rn. 27; und vom 26. Juli 2017.
- EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei …
Auszug aus VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 192.25
Nach dem in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit obliegt es den Mitgliedstaaten, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben, zu ergreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2018 - C-284/16 -juris Rn. 34 st. Rspr.). - BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
Auszug aus VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 192.25
Anders als im Fall des in § 18a AsylG geregelten Flughafenverfahrens (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 118 ff.) bedarf es hier jedoch auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unbedingt einer eigenständigen Verfahrensregelung. - EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …
Auszug aus VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 192.25
Im Falle eines Massenzustroms von Personen, die internationalen Schutz beantragen, können diese Verfahren gemäß Art. 43 Abs. 3 Asylverfahrensrichtlinie zudem über die in Absatz 2 vorgesehene Frist von vier Wochen hinaus und unter Beschränkung der Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2013/33 auf ein Gebiet in der Nähe der Grenzen oder Transitzonen des Mitgliedstaats, fortgeführt werden (…EuGH, Urteile vom 17. Dezember 2020 - C-808/18 - juris Rn. 222; und vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - juris Rn. 247). - EuGH, 02.04.2019 - C-582/17
H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags …
- EuGH, 31.05.2018 - C-647/16
Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen …
- EuGH, 21.01.2010 - C-546/07
Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die …
- BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 39.20
Androhung der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien
- EuGH, 19.11.2009 - C-118/07
Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 307 Abs. 2 …
- EuGH, 21.09.2023 - C-143/22
Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen: Die Rückführungsrichtlinie …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2018 - 17 B 1029/18
Sami A.: Rückholverpflichtung bestätigt
- BVerwG, 21.04.2020 - 1 C 4.19
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; …
- BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19
Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung; …
- BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 20.16
EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären
- BVerwG, 29.06.2022 - 6 C 11.20
Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in dem Bericht des …
- BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19
Revision in einer asylrechtlichen Streitigkeit; Anspruch auf Asyl und Einreise …
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2020 - 2 S 18.20
Einreisebeschränkungen für Drittstaatsangehörige aufgrund der Covid-19-Pandemie
- BVerwG, 18.05.2009 - 5 B 2.09
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung einer Ausgleichsleistung …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 12 S 13.18
Pressefreiheit; Auskunftsanspruch; Jedermanns-Recht; Eilverfahren; …
- VG München, 28.02.2019 - M 25 S 19.383
Kein Anspruch auf Einreise
- VG München, 21.11.2024 - M 26b E 24.33644
Einreise auf dem Landweg, Einreiseverweigerung, Asylantrag aus der …
- VG Berlin, 22.05.2026 - 28 L 270.26
Trotz Einreiseverbots: Bundespolizei muss Asylsuchendem Einlass gewähren
Rn. 24 1. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unter Berücksichtigung der Anträge zu 1) und zu 2) Ziffer a, b und d nach § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreisegestattung und Weiterleitung an die zuständige oder nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung durch die Antragsgegnerin im Sinne von § 18 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) begehrt, um dort einen (förmlichen) Asylantrag stellen zu können, sodass die Durchführung eines Asylverfahrens oder zunächst eines sogenannten Dublin-Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch die Bundesrepublik eingeleitet werden kann (vgl. zur Statthaftigkeit eines solchen Antrages VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 6 L 192/25 -, Rn. 23 - 24, juris).Der Antragsteller wendet sich nicht lediglich gegen die Zurückweisung an der Grenze, sondern begehrt die Einreise in das Bundesgebiet (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 6 L 192/25 -, juris Rn. 24 ).
Rn. 28 Ist eine begehrte einstweilige Anordnung - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (hierzu VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 6 L 192/25 -, juris Rn. 27 ), ist Voraussetzung für eine solche Anordnung, dass ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. zum Maßstab OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 S 32/21 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
Rn. 32 § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG aber kommt hier als Rechtsgrundlage für die Zurückweisung an der Binnengrenze aufgrund vorrangigen Unionrechts ebenfalls nicht in Betracht, wenn ein Asylgesuch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschlands - einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen - gestellt wurde (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 - VG 6 L 192/25 -, juris Rn. 31 ff. ff.).
Entsprechendes gilt für § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 - VG 6 L 192/25 -, juris Rnr. 71 ff.).
Rn. 44 Der Antragsteller hat das Asylgesuch außerdem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gestellt, weil er tatsächlich, wenn auch nicht im Rechtssinne Deutschland betreten hat (vgl. bei ähnlicher Sachverhaltskonstellation VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2026 - 6 L 192/25 -, juris Rn. 37 ff.).
Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 2025 - 6 L 192/25 -, juris Rn. 75 -88) verwiesen, denen sich die Kammer anschließt.
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