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   BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16   

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BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 (https://dejure.org/2019,36828)
BVerfG, Entscheidung vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 (https://dejure.org/2019,36828)
BVerfG, Entscheidung vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 (https://dejure.org/2019,36828)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    (Sanktionen im Sozialrecht)

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 12 Abs 2 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, IAOÜbk 29
    Zur Verfassungsmäßigkeit der Minderung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung, insb zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten - Zulässigkeit solcher Sanktionen nur unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen - § 31a Abs 1 S 1 bis 3 SGB ...

  • rabüro.de

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) teilweise verfassungswidrig

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Sanktionen im SGB II

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Minderung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung, insb zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten - Zulässigkeit solcher Sanktionen nur unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen - § 31a Abs 1 S 1 bis 3 SGB ...

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Hartz-IV-Sanktionen müssen abgemildert werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit von §§ 31 , 31a , 31b SGB II mit dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit; Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; Kürzung von Arbeitslosengeld II aufgrund von Pflichtverletzungen um 30 Prozent beziehungsweise 60 ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Minderung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung, insb zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten - Zulässigkeit solcher Sanktionen nur unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen - § 31a Abs 1 S 1 bis 3 SGB ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Kürzung nur bis 30 Prozent erlaubt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hartz IV - und die Sanktionen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Hartz-IV-Sanktionen: Kürzung von maximal 30 Prozent

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld ...

  • archive.ph (Pressebericht, 05.11.2019)

    Grundsicherung: Urteil löst neue Hartz-IV-Debatte aus

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Der Gesetzgeber ist bei den Hartz IV-Sanktionen zu weit gegangen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld II-Sanktionen teilweise verfassungswidrig

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Kürzungen teilweise verfassungswidrig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sanktionen der Jobcenter sind zum Teil verfassungswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wesentlicher Teil der Hartz-IV-Sanktionen mit sofortiger Wirkung gekippt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld II: Sanktionen vom Jobcenter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sanktionierung von Hartz-IV-Empfängern in Form von Leistungskürzungen ist teilweise verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Praktische Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu den Hartz IV-Sanktionen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    § 31a SGB II: 60 % Sanktion und vollständiger Wegfall des ALG II verfassungswidrig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sanktionen der Jobcenter sind zum Teil verfassungswidrig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sanktionen der Jobcenter sind zum Teil verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hartz IV: Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig - Wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres dürfen nicht zur Minderung von 60 % des Regelbedarfs oder zum vollständigen Wegfall der ...

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungsgliederung in Sachen Sanktionen im SGB II

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.01.2019)

    Verhandlung zu Hartz-IV-Sanktionen: Das BVerfG im Zentrum der Politik

  • handelsblatt.com (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.01.2019)

    Sanktionen für Empfänger: Verfassungsgericht prüft Hartz-IV-Kürzungen

Besprechungen u.ä. (7)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verhältnismäßigkeit bei der Menschenwürde?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Existenzminimum, Menschenwürde und Verhältnismäßigkeit

  • tagesschau.de (Pressekommentar, 05.11.2019)

    Hartz-IV-Urteil: Sanktionen sind weiterhin richtig

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Staats-/Verfassungsrecht: Zur (Un-)Vereinbarkeit der Leistungsminderungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Arbeitslosengeld II ("Hartz-IV-Sanktionen") mit dem Grundgesetz

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    (Teil-)Verfassungswidrigkeit möglicher Sanktionen von Pflichtverletzungen im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 31 ff. SGB II)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hartz-IV-Sanktionen: Ist die Würde des Menschen antastbar?

Sonstiges (10)

  • tacheles-sozialhilfe.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme des Vereins Tacheles zur Verfassungsbeschwerde

  • deutscher-verein.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme der der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zur Verfassungsbeschwerde

  • diakonie.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme der Diakonie Deutschland zur Verfassungsbeschwerde

  • harald-thome.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland zur Verfassungsbeschwerde

  • eformation.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zur Verfassungsbeschwerde

  • tacheles-sozialhilfe.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahmen zum Vorlageverfahren

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 14.11.2019)

    Hartz-IV-Urteil: Bundesagentur kassiert Sanktionsbescheide für alle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 152, 68
  • NJW 2019, 3703
  • NZS 2020, 13
  • FamRZ 2020, 135
 
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Wird zitiert von ... (265)Neu Zitiert selbst (69)

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16
    Er ist nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet, die menschenwürdige Existenz jederzeit realistisch zu sichern, wenn Menschen dies selbst nicht können (grundlegend BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 142, 353 ; dazu auch BTDrucks 17/6833, S. 2).

    Bei dessen Ausfüllung hat er auch völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (BVerfGE 142, 353 m.w.N.).

    a) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    c) Der Gesetzgeber verfügt bei den Regeln zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und Höhe der Leistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (BVerfGE 142, 353 m.w.N.).

    Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (BVerfGE 142, 353 m.w.N.).

    Das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 142, 353 ; siehe auch BVerfGE 120, 125 ).

    a) Auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt(BVerfGE 142, 353 ).

    b) Der Gesetzgeber kann den Nachranggrundsatz nicht nur durch eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter zur Geltung bringen (vgl. BVerfGE 142, 353 ).

    Weitere grundrechtliche Maßgaben sind nur dann zu beachten, wenn deren Schutzbereich berührt ist (vgl. BVerfGE 142, 353 ).

    Er bindet Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Grundsicherungsrecht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II an die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II. Eine solche wirkliche Bedürftigkeit darf der Staat voraussetzen, bevor er selbst Leistungen zur Verfügung stellt, um die Existenz zu sichern (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 142, 353 ; oben Rn. 123).

    Aus dem Grundrecht auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass sich der verfassungsrechtlich in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als einheitliche Gewährleistung (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ) auch auf Mittel zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Verfassungsrechtlich hat der Gesetzgeber zwar einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, der sich für die unterschiedlichen Bedarfe auch unterscheidet (vgl. BVerfGE 142, 353 m.w.N.; oben Rn. 121), doch ist eine Hierarchisierung der Bedarfe aufgrund der einheitlichen Gewährleistung nicht zulässig (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; oben Rn. 119).

    Auch der Gesetzgeber geht bei der Berechnung des Regelbedarfs davon aus, dass in der Bedarfsgemeinschaft "aus einem Topf" (BVerfGE 142, 353 ) gewirtschaftet wird.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16
    Er ist nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet, die menschenwürdige Existenz jederzeit realistisch zu sichern, wenn Menschen dies selbst nicht können (grundlegend BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 142, 353 ; dazu auch BTDrucks 17/6833, S. 2).

    a) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    b) Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 125, 175 ; stRspr).Die den entsprechenden Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar (vgl. BVerfGE 45, 187 ) und geht selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren (vgl. BVerfGE 87, 209 ); sie kann selbst denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    c) Der Gesetzgeber verfügt bei den Regeln zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und Höhe der Leistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Dass dem Gesetzgeber in der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse in soziokultureller Hinsicht ein weiterer Spielraum zukommt als in der Bewertung dessen, was Menschen zur Sicherung ihrer physischen Existenz benötigen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ), trägt der höheren Wandelbarkeit der soziokulturellen Lebensbedingungen Rechnung, relativiert aber nicht den einheitlichen Schutz.

    Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ).

    Das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 142, 353 ; siehe auch BVerfGE 120, 125 ).

    Eine Grenze findet dies in der Verpflichtung, jedem Menschen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    Er bindet Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Grundsicherungsrecht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II an die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II. Eine solche wirkliche Bedürftigkeit darf der Staat voraussetzen, bevor er selbst Leistungen zur Verfügung stellt, um die Existenz zu sichern (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 142, 353 ; oben Rn. 123).

    Aus dem Grundrecht auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass sich der verfassungsrechtlich in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als einheitliche Gewährleistung (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ) auch auf Mittel zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Verfassungsrechtlich hat der Gesetzgeber zwar einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, der sich für die unterschiedlichen Bedarfe auch unterscheidet (vgl. BVerfGE 142, 353 m.w.N.; oben Rn. 121), doch ist eine Hierarchisierung der Bedarfe aufgrund der einheitlichen Gewährleistung nicht zulässig (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; oben Rn. 119).

    Die Verfassungswidrigkeit der Regelungen ist im Übrigen bei Kostenentscheidungen zugunsten von klagenden Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16
    a) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Der Gesetzgeber kann auch weder für einen internen Ausgleich noch zur Rechtfertigung einer Leistungsminderung auf die Summen verweisen, die in der pauschalen Berechnung der Grundsicherungsleistungen für die soziokulturellen Bedarfe veranschlagt werden, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einheitlich geschützt (vgl. BVerfGE 137, 34 m.w.N.).

    c) Der Gesetzgeber verfügt bei den Regeln zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und Höhe der Leistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ).

    Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird und die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist (BVerfGE 137, 34 m.w.N.).

    Aus dem Grundrecht auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass sich der verfassungsrechtlich in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als einheitliche Gewährleistung (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ) auch auf Mittel zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Schon deshalb sind diejenigen Mittel, die der Gesetzgeber für soziale Teilhabe pauschal im Rahmen des Gesamtbudgets veranschlagt, ebenso wenig verfügbar (vgl. BVerfGE 137, 34 ; oben Rn. 119) wie die Mittel, die für andere Bedarfe zur Verfügung gestellt werden.

    Dabei ist wieder zu berücksichtigen, dass schon die Pauschalbeträge auf einer knappen Berechnung beruhen, die nur in der Gesamtschau für noch verfassungsgemäß befunden wurde, weil nur dann und nur unter Berücksichtigung von Auslegungsspielräumen für Härtefälle davon ausgegangen werden konnte, dass die menschenwürdige Existenz der Hilfebedürftigen tatsächlich realistisch gesichert ist (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Der Spielraum des Gesetzgebers bezieht sich insofern auf die Einschätzung und Bewertung der Verhältnisse, der etwa erforderlichen Prognose und der Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 152, 68 ).Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. dazu BVerfGE 149, 222 ; vgl. auch schon BVerfGE 17, 306 ; 96, 10 ; 113, 23 ).

    Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 120, 125 ; 121, 317 ; 125, 175 ; 148, 147 ; 149, 222 ; 152, 68 ; näher unten Rn. 245).

  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Verfassungswidrigkeit nicht in der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl. BVerfGE 152, 68 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 153, 182 ; siehe auch BVerfGE 152, 68 ).

    (a) (aa) Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 152, 68 ; 155, 238 ; 156, 63 ; stRspr).

    Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 m.w.N.; 152, 68 ; siehe auch BVerfGE 156, 63 ).

    Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht (vgl. BVerfGE 152, 68 ) und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfGE 156, 63 ).

    Das schließt die Prüfung ein, ob die gesetzgeberische Prognose hinreichend verlässlich ist (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Je länger eine unter Nutzung von Prognosespielräumen geschaffene Regelung in Kraft ist und sofern der Gesetzgeber fundiertere Erkenntnisse hätte erlangen können, umso weniger kann er sich auf seine ursprünglichen, unsicheren Prognosen stützen (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 152, 68 ; 155, 238 ; stRspr; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 123; zu entsprechenden Spielräumen Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020, Rn. 28 f.; Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. März 2021 - V 583/2020 u.a. -, Rn. 28 f. m.w.N.; Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - PI. ÚS 106/20 -, Rn. 76).

    Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).

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