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Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.1986 - 103/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1376
EuGH, 05.06.1986 - 103/84 (https://dejure.org/1986,1376)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.1986 - 103/84 (https://dejure.org/1986,1376)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 1986 - 103/84 (https://dejure.org/1986,1376)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 36; ; Gesetz Nr. 308 Art. 13

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - STREITGEGENSTAND - BESTIMMUNG DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - DEM MITGLIEDSTAAT GESETZTE FRIST - SPÄTERE ABSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG - RECHTSSCHUTZINTERESSE FÜR DIE FORTSETZUNG DES VERFAHRENS - EVENTÜLLE HAFTUNG ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Verlangen des Erwerbs von Fahrzeugen aus inländischer Produktion durch die städtischen Verkehrsbetriebe zur Erlangung von Beihilfen in Italien; Handelsregelung eines Mitgliedstaates als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung; Maßnahme mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - STREITGEGENSTAND - BESTIMMUNG DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - DEM MITGLIEDSTAAT GESETZTE FRIST - SPÄTERE ABSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG - RECHTSSCHUTZINTERESSE FÜR DIE FORTSETZUNG DES VERFAHRENS - EVENTÜLLE HAFTUNG DES ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen gleicher Wirkung - Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen aus inländischer Produktion.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

    Auszug aus EuGH, 05.06.1986 - 103/84
    22 ZU DIESEM PUNKT IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ENG AUSZULEGEN IST , DASS DIE DORT GENANNTEN AUSNAHMEN NICHT AUF ANDERE ALS DIE ABSCHLIESSEND AUFGEFÜHRTEN FÄLLE AUSGE DEHNT WERDEN KÖNNEN UND DASS DIESE VORSCHRIFT TATBESTÄNDE NICHTWIRTSCHAFTLICHER ART BETRIFFT ( URTEILE VOM 19. DEZEMBER 1961 IN DER RECHTSSACHE 7/61 , KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG. 1961, 695 , UND VOM 7. FEBRUAR 1984 IN DER RECHTSSACHE 238/82 , DUPHAR/NIEDERLÄNDISCHER STAAT , SLG. 1984, 523 ).
  • EuGH, 11.12.1985 - 192/84

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 05.06.1986 - 103/84
    24 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , WIE SIE SICH UNTER ANDEREM AUS DEM URTEIL VOM 11. DEZEMBER 1985 IN DER RECHTSSACHE 192/84 ( KOMMISSION/REPUBLIK GRIECHENLAND , SLG. 1985, 3967 ) ERGIBT , IST DIE IN REDE STEHENDE ITALIENISCHE VORSCHRIFT ALS EINE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN , DA SIE ZUM ERWERB VON FAHRZEUGEN INLÄNDISCHER PRODUKTION ANSPORNT.
  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.06.1986 - 103/84
    WIE SICH AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. FEBRUAR 1973 IN DER RECHTSSACHE 39/72 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG. 1973, 101 ) ERGIBT , WIRD BEI EINER NACH ARTIKEL 169 ERHOBENEN KLAGE DER STREITGEGENSTAND DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION BESTIMMT ; AUCH WENN DER DARIN GERÜGTE MANGEL NACH ABLAUF DER AUFGRUND DES ARTIKELS 169 ABSATZ 2 GESETZTEN FRIST BEHOBEN WIRD , IST FÜR DIE KLAGE NOCH EIN RECHTSSCHUTZINTERESSE GEGEBEN.
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 05.06.1986 - 103/84
    NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES VERFOLGEN DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND DIEJENIGEN ÜBER DIE BEIHILFEN EIN GEMEINSAMES ZIEL , DAS DARIN BESTEHT , DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNTER NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN SICHERZUSTELLEN ( URTEIL VOM 22. MÄRZ 1977 IN DER RECHTSSACHE 74/76 , IANNELLI & VOLPI , SLG. 1977, 557 , UND DAS ERWÄHNTE URTEIL VOM 7. MAI 1985 ).
  • EuGH, 05.04.1984 - 177/82

    Van de Haar

    Auszug aus EuGH, 05.06.1986 - 103/84
    308 ALS MASSNAHME MIT RELATIV GERINGER WIRTSCHAFTLICHER BEDEUTUNG EINGESTUFT WERDEN KÖNNTE , WAS NICHT DER FALL IST , DA DIE BEIHILFE IN HÖHE VON 20 % DES KAUFPREISES EINES FAHRZEUGS GEWÄHRT WIRD UND GEEIGNET IST , SICH ANGESICHTS DER BEDEUTENDEN VERFÜGBAREN SUMMEN AUF DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUSZUWIRKEN , IST DARAN ZU ERINNERN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF MEHRFACH AUSGEFÜHRT HAT , EINE NATIONALE MASSNAHME NICHT ALLEIN DESHALB DEM VERBOT DES ARTIKELS 30 ENTGEHT , WEIL DIE BEHINDERUNG DER EINFUHR GERINGFÜGIG IST UND NOCH ANDERE MÖGLICHKEITEN DES VERTRIEBS DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BESTEHEN ( URTEILE VOM 5. APRIL 1984 IN DEN RECHTSSACHEN 177 UND 178/82 , VAN DE HAAR U. A., SLG. 1984, 1797 , UND VOM 14. MÄRZ 1985 IN DER RECHTSSACHE 269/83 , KOMMISSION/FRANZÖSISCHE REPUBLIK , SLG. 1985, 837 ).
  • EuGH, 07.05.1985 - 18/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.06.1986 - 103/84
    SODANN KANN , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 7. MAI 1985 IN DER RECHTSSACHE 18/84 ( KOMMISSION/FRANZÖSISCHE REPUBLIK , SLG. 1985, 1339 ) ENTSCHIEDEN HAT , ARTIKEL 92 KEINESFALLS DAZU DIENEN , DIE VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR AUSSER KRAFT ZU SETZEN.
  • EuGH, 20.02.1986 - 309/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.06.1986 - 103/84
    WIE SICH AUS DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERGIBT , KANN DIESES INTERESSE DARIN BESTEHEN , DIE GRUNDLAGE FÜR EINE HAFTUNG ZU SCHAFFEN , DIE MÖGLICHERWEISE EINEN MITGLIEDSTAAT INFOLGE SEINER PFLICHTVERLETZUNG GEGENÜBER DENJENIGEN TRIFFT , DIE AUS DIESER PFLICHTVERLETZUNG RECHTE HERLEITEN ( URTEILE VOM 7. FEBRUAR 1973 , A. A. O., UND VOM 20. FEBRUAR 1986 IN DER RECHTSSACHE 309/84 , KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG. 1986, 599 ).
  • EuGH, 14.03.1985 - 269/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.06.1986 - 103/84
    308 ALS MASSNAHME MIT RELATIV GERINGER WIRTSCHAFTLICHER BEDEUTUNG EINGESTUFT WERDEN KÖNNTE , WAS NICHT DER FALL IST , DA DIE BEIHILFE IN HÖHE VON 20 % DES KAUFPREISES EINES FAHRZEUGS GEWÄHRT WIRD UND GEEIGNET IST , SICH ANGESICHTS DER BEDEUTENDEN VERFÜGBAREN SUMMEN AUF DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUSZUWIRKEN , IST DARAN ZU ERINNERN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF MEHRFACH AUSGEFÜHRT HAT , EINE NATIONALE MASSNAHME NICHT ALLEIN DESHALB DEM VERBOT DES ARTIKELS 30 ENTGEHT , WEIL DIE BEHINDERUNG DER EINFUHR GERINGFÜGIG IST UND NOCH ANDERE MÖGLICHKEITEN DES VERTRIEBS DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BESTEHEN ( URTEILE VOM 5. APRIL 1984 IN DEN RECHTSSACHEN 177 UND 178/82 , VAN DE HAAR U. A., SLG. 1984, 1797 , UND VOM 14. MÄRZ 1985 IN DER RECHTSSACHE 269/83 , KOMMISSION/FRANZÖSISCHE REPUBLIK , SLG. 1985, 837 ).
  • EuGH, 29.09.2016 - C-492/14

    Essent Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die …

    Rn. 98 Derartige Regelungen sind nämlich, insbesondere weil sie die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere die Stromlieferanten, dazu anhalten, grünen Strom zu kaufen, der in der betreffenden Region oder in dem Mitgliedstaat, zu dem diese Region gehört, erzeugt wird, wegen des wirtschaftlichen Vorteils, der sich aus der Unentgeltlichkeit der Verteilung dieses Stroms ergibt, als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Art. 28 EG einzustufen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien, 103/84, EU:C:1986:229, Rn. 2 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 99 Was das Vorbringen der Flämischen Region und des VREG betrifft, wonach mögliche Hemmnisse des freien Stromverkehrs im vorliegenden Fall von relativ geringem Umfang seien, insbesondere weil der Anteil des in Flandern erzeugten grünen Stroms im maßgeblichen Zeitraum noch vergleichsweise niedrig gewesen sei, ändert dieser Umstand, selbst wenn er sich als zutreffend erweist, jedenfalls nichts daran, dass eine nationale Maßnahme nicht bereits deshalb dem Verbot nach Art. 28 EG entgeht, weil das Einfuhrhemmnis geringfügig ist und noch andere Möglichkeiten des Vertriebs der eingeführten Erzeugnisse bestehen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien, 103/84, EU:C:1986:229, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-379/98

    GENERALANWALT F.G. JACOBS IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE …

    117: - Vgl. einerseits Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli/Meroni, Slg. 1977, 557, Randnrn. 10 bis 17) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, 3203, Randnr. 41), andererseits Urteile vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81 (Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005, Randnr. 18), vom 7. Mai 1985 in der Rechtssache 18/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1339, Randnr. 13), vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 19) und vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88 (Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889, Randnr. 20).

    121: - Urteile in der Rechtssache 249/81 (Kommission/Irland, zitiert in Fußnote 116, Randnrn. 27 bis 29) und in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 116, Randnr. 24).

    122: - Vgl. oben, Nr. 25.123: - Vgl. oben, Nr. 28.124: - Vgl. einerseits z. B. Urteile vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83 (Prantl, Slg. 1984, 1299, Randnr. 20), vom 5. April 1984 in den verbundenen Rechtssachen 177/82 und 178/82 (Van de Haar und Kaveka de Meern, Slg. 1984, 1797, Randnr. 13), vom 14. März 1985 in der Rechtssache 269/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 837, Randnr. 10) und in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 116, Randnr. 18), andererseits z. B. Urteile vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 31), vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-44/98 (BASF, Slg. 1999, I-6269) sowie implizit Urteil vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98 (TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151, Randnr. 30).

  • EuGH, 20.03.1990 - 21/88

    Du Pont de Nemours Italiana / USL di Carrara

    20 Nach ständiger Rechtsprechung ( siehe insbesondere das Urteil vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84, Kommission/talien, Slg. 1986, 1759 ) kann Artikel 92 keinesfalls dazu dienen, den Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr ihre Wirkung zu nehmen.
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