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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11283
Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02 (https://dejure.org/2003,11283)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.09.2003 - C-116/02 (https://dejure.org/2003,11283)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. September 2003 - C-116/02 (https://dejure.org/2003,11283)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 27.06.1991 - C-351/89

    Overseas Union Insurance Ltd u.a. / New Hampshire Insurance Company

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02
    Diese Auslegung wurde von der Lehre zwar allgemein kritisiert, sie wurde jedoch im Urteil Overseas Union Insurance u. a. implizit bestätigt(24).

    Im Urteil Overseas Union Insurance u. a. nämlich hat der Gerichtshof entschieden, dass von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens abgewichen werden könne, wenn das später angerufene Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig sei.

    Es ist an den Zusammenhang zu erinnern, in dem das Urteil Overseas Union Insurance u. a. erlassen wurde.

    Erstens ist zunächst daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Overseas Union Insurance u. a. für den Fall der "ausschließlichen Zuständigkeit [des später angerufenen Gerichts] nach dem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel 16", eine Ausnahme zu Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehen hat.

    Zweitens hat sich der Gerichtshof auch nicht, wie er es hätte tun können, allein auf die Fälle der ausschließlichen Zuständigkeit bezogen, die von Artikel 28 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens erfasst werden, nämlich auf die Zuständigkeit für Versicherungssachen und Verbrauchersachen oder auf die Zuständigkeit nach Artikel 16. Es gibt somit im Urteil Overseas Union Insurance u. a. keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Fall der ausschließlichen Zuständigkeit nach Artikel 17 von der vom Gerichtshof in diesem Urteil anerkannten Ausnahme von Artikel 21 ausgeschlossen wäre.

    19: - Randnr. 32.20: - Randnr. 29.21: - Vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-351/89 (Overseas Union Insurance u. a., Slg. 1991, I-3317, Randnr. 16).

    Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann die Entscheidung aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird." Die neue Fassung des Artikels 21, wonach das später angerufene Gericht bei Rechtshängigkeit das Verfahren auszusetzen hat, bis das zuerst angerufenen Gericht sich für zuständig erklärt hat, ändert nichts an den Konsequenzen, die aus dem Urteil Overseas Union Insurance u. a. für die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage zu ziehen sind.

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02
    8: - Vgl. Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95 (Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16), vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95 (Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11), vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97 (Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 14) und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-111/01 (Gantner Electronic, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 38).

    Vgl. auch bezüglich des Brüsseler Übereinkommens Urteil Castelletti (Randnr. 14).

    40: - Vgl. Urteil Castelletti (Randnr. 21).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02
    Kürzlich hat der Gerichtshof im Urteil Benincasa entschieden, dass das Gericht eines Vertragsstaats, das in einer gemäß Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt ist, auch dann ausschließlich zuständig ist, wenn mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages begehrt wird, in dem diese Vereinbarung enthalten ist.

    Er wurde meines Erachtens im Urteil Benincasa bestätigt, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass "[f]ür die Gerichtsstandsvereinbarung, die einem prozessualen Zweck dient, ... die Vorschriften des Übereinkommens [gelten], dessen Ziel die Schaffung einheitlicher Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit ist"(50).

    41: - Vgl. Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95 (Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 29).

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