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   BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14   

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BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14 (https://dejure.org/2015,32769)
BAG, Entscheidung vom 24.09.2015 - 6 AZR 497/14 (https://dejure.org/2015,32769)
BAG, Entscheidung vom 24. September 2015 - 6 AZR 497/14 (https://dejure.org/2015,32769)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 167 ZPO, § 131 Abs 1 Nr 1 InsO
    Widerklage - Klagerücknahme - § 167 ZPO

  • IWW

    § 167 ZPO, § ... 269 Abs. 1 ZPO, § 240 ZPO, § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 212a ZPO, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 818 Abs. 4 BGB, § 121 BGB, § 16 BetrAVG, § 15 Abs. 4 AGG, § 261 Abs. 1 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 33 ZPO, § 33 Abs. 1 ZPO, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 129 ff. InsO, § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer erst nach Zurücknahme der Klage zugestellten Widerklage

  • bag-urteil.com

    Widerklage - Klagerücknahme - § 167 ZPO

  • Betriebs-Berater

    Rückwirkung der Zustellung bei Klagerücknahme zwischen An- und Rechtshängigkeit der Widerklage

  • rewis.io

    Widerklage - Klagerücknahme - § 167 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer erst nach Zurücknahme der Klage zugestellten Widerklage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerklage - und die zwischenzeitliche Klagerücknahme

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Empfangsbekenntnis - und der Zeitpunkt der Zustellung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer erst nach Zurücknahme der Klage zugestellten Widerklage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Widerklage - Rückwirkung der Zustellung bei Klagerücknahme zwischen An- und Rechtshängigkeit der Widerklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit des Rechtsmittels - Umfang des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer erst nach Zurücknahme der Klage zugestellten Widerklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2932
  • JR 2017, 319
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

    Auszug aus BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14
    Die Rückwirkungsfiktion soll der Partei, die bis dahin die Zustellung im Prozess selbst besorgen und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnte, nunmehr aber auf die Amtszustellung angewiesen ist, das von ihr nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abnehmen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 38, 40; BGH 8. November 1979 - VII ZR 86/79 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 75, 307; RG 8. Dezember 1922 - III 120/22 - RGZ 105, 422, 424, 428) .

    bb) Die gesetzliche Rückwirkungsfiktion kommt allerdings auch in ihrem Anwendungsbereich dann nicht zur Anwendung, wenn das Gesetz an anderer Stelle eine entgegenstehende wertende Entscheidung getroffen hat (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 39 f.) , wie es zum Beispiel bei der Anfechtungsfrist nach § 121 BGB wegen des im Vordergrund stehenden Gewissheitsinteresses des Anfechtungsgegners (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 26, BGHZ 177, 319) oder bei § 16 BetrAVG der Fall ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 16 ff.) , nicht aber bei § 15 Abs. 4 AGG (BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 11 ff., BAGE 148, 158) .

    § 167 ZPO dient vorrangig dem Schutz des Zustellungsveranlassers (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 40) .

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05

    Sammlung Ahlers

    Auszug aus BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14
    bb) Die gesetzliche Rückwirkungsfiktion kommt allerdings auch in ihrem Anwendungsbereich dann nicht zur Anwendung, wenn das Gesetz an anderer Stelle eine entgegenstehende wertende Entscheidung getroffen hat (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 39 f.) , wie es zum Beispiel bei der Anfechtungsfrist nach § 121 BGB wegen des im Vordergrund stehenden Gewissheitsinteresses des Anfechtungsgegners (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 26, BGHZ 177, 319) oder bei § 16 BetrAVG der Fall ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 16 ff.) , nicht aber bei § 15 Abs. 4 AGG (BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 11 ff., BAGE 148, 158) .

    Das ist im Ergebnis eine nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte, aus dem Wesen der Widerklage selbst folgende prozessuale Frist eigener Art, auf die § 167 ZPO nach dem Grundgedanken dieser Bestimmung, Rechtssicherheit zu gewährleisten und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Gerichtsbetriebs zu schützen (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, BGHZ 177, 319) , Anwendung findet.

  • RG, 08.12.1922 - III 120/22

    Zustellung von Amtswegen

    Auszug aus BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14
    Wenn irgend vertretbar, müssen Verfahrensvorschriften daher so ausgelegt werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage ermöglichen (vgl. GmS 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - zu III 1 der Gründe, BGHZ 144, 160; BGH 6. November 1991 - XII ZR 240/90 - zu II 2 der Gründe; RG 8. Dezember 1922 - III 120/22 - RGZ 105, 422, 427) .

    Die Rückwirkungsfiktion soll der Partei, die bis dahin die Zustellung im Prozess selbst besorgen und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnte, nunmehr aber auf die Amtszustellung angewiesen ist, das von ihr nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abnehmen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 38, 40; BGH 8. November 1979 - VII ZR 86/79 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 75, 307; RG 8. Dezember 1922 - III 120/22 - RGZ 105, 422, 424, 428) .

  • RG, 17.02.1909 - I 387/08

    Erfordert die Anwendung des § 207 Abs. 1 Z.P.O., daß die Zustellung auf Grund des

    Auszug aus BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14
    a) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind Zweckmäßigkeitsvorschriften (vgl. RG 17. Februar 1909 - I 387/08 - RGZ 70, 291, 293) , die der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickwinkel richtiger, aber in diesem Rahmen auch gerechter Entscheidungen dienen (BVerfG 30. Januar 1985 - 1 BvR 99/84 - zu B II 3 a der Gründe, BVerfGE 69, 126) .

    Bei ihrer Auslegung ist in besonderem Maße auf die Wahrung des mit der Norm verfolgten Zwecks Bedacht zu nehmen (vgl. BGH 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 34, 53; RG 17. Februar 1909 - I 387/08 - RGZ 70, 291, 293) .

  • BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61

    Zulässigkeit der Widerklage

    Auszug aus BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14
    Dann lässt eine Rücknahme der Hauptklage die Widerklage unberührt (vgl. BGH 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61 - BGHZ 40, 185, 189) .

    Die Vervielfältigung und Zersplitterung der Prozesse mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen soll vermieden werden (Pfaff ZZP Bd. 96 [1983], 334, 351 f.; Hau ZZP Bd. 117 [2004], 31, 35 f., jeweils unter Bezug auf Hahn Die gesamten Materialien zur Civilprozeßordnung 1880 S. 158; BGH 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10 - Rn. 13, BGHZ 187, 112; 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61 - BGHZ 40, 185, 188) .

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 303/11

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Wegfall der Beweiswirkung

    Auszug aus BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14
    aa) Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH 19. April 2012 - IX ZB 303/11 - Rn. 6) .

    Den zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsdatums, der voraussetzt, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig entkräftet wird und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können (BGH 19. April 2012 - IX ZB 303/11 - Rn. 6) , hat der Beklagte nicht geführt.

  • BGH, 19.04.1994 - VI ZR 269/93

    Wirksamkeit der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14
    Da er diesen Schriftsatz selbst unterzeichnet hatte, war damit das Empfangsbekenntnis jedenfalls mit Rückwirkung nachgeholt (vgl. BGH 19. April 1994 - VI ZR 269/93 - zu II 1 c der Gründe) .

    Darum kann dahinstehen, ob wie nach § 212a ZPO aF (vgl. dazu BGH 19. April 1994 - VI ZR 269/93 - zu II 1 b der Gründe) auch nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Angabe des Datums und der Unterschrift unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Zustellung durch Empfangsbekenntnis sind (offengelassen von BGH 11. Juli 2005 - NotZ 12/05 - zu II 4 d aa der Gründe, insbesondere für das Fehlen einer Unterschrift; verneinend Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 174 Rn. 13; bejahend Wieczorek/Schütze/Rohe 4. Aufl. § 174 ZPO Rn. 51) .

  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 246/12

    Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des

    Auszug aus BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14
    Die von der Revision für ihre Auffassung angeführten Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 29. April 2014 (- VI ZR 246/12 - Rn. 26, BGHZ 201, 45) betreffen den hier nicht vorliegenden Fall rechtsbegründender oder rechtsverstärkender Folgen einer Zustellung der Klageschrift wie zum Beispiel den Verzugsbeginn nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB oder die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB.
  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14
    Die erforderliche mittelbare Gläubigerbenachteiligung wird vorliegend dadurch begründet, dass durch den Abfluss des Abfindungsbetrags aus der Masse deren Aktiva verkürzt worden ist (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 58, BAGE 147, 172) .
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf

    Auszug aus BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14
    Die Vervielfältigung und Zersplitterung der Prozesse mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen soll vermieden werden (Pfaff ZZP Bd. 96 [1983], 334, 351 f.; Hau ZZP Bd. 117 [2004], 31, 35 f., jeweils unter Bezug auf Hahn Die gesamten Materialien zur Civilprozeßordnung 1880 S. 158; BGH 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10 - Rn. 13, BGHZ 187, 112; 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61 - BGHZ 40, 185, 188) .
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

  • BGH, 07.11.2013 - VII ZR 105/13

    Bauprozess: Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage des vom Bauherrn auf

  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 152/03

    Anfechtbarkeit einer vor Fälligkeit bewirkten Zahlung des Insolvenzschuldners

  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 367/13

    Insolvenzanfechtung - Rückforderung unter dem Druck von

  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 394/11

    Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - Zustellung "demnächst" im Ausland

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

  • BGH, 17.12.2009 - IX ZR 4/08

    Eintritt der Wirkung der Zustellung einer Streitverkündung für die Hemmung der

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 290/03

    Ergänzung des Klageantrags - Voraussetzungen einer Abänderungsklage - Auslegung

  • BGH, 27.05.1993 - I ZR 100/91

    Verjährungsunterbrechung trotz verspäteter Klagezustellung bei rechtzeitiger

  • BGH, 06.11.1991 - XII ZR 240/90

    Umdeutung einer Zahlungsklage auf Unterhalt in Abänderungsklage

  • BAG, 11.12.2014 - 6 AZR 562/13

    Freistellung unter Inanspruchnahme des Guthabens auf einem Langzeitkonto -

  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 86/79

    Vorbehalt der Nachforderung durch Klageerhebung

  • BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus GWB

  • OLG Frankfurt, 10.09.1999 - 24 U 58/99
  • BGH, 03.12.2014 - IV ZB 9/14

    Pflichtteilsrecht: Reichweite einer Verpflichtung des Erben zur

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

  • BGH, 16.05.2013 - IX ZR 332/12

    Insolvenzverfahren: Unterbrechung der Zivilgerichtsverfahren bei Übertragung der

  • BAG, 26.06.2008 - 6 AZR 478/07

    Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung - Berufung gegen ein zu

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 12/05

    Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bei fehlender Datumsangabe

  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 352/14

    Eingruppierung einer Diplom-Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer-Richtlinien

  • BAG, 31.07.2014 - 6 AZR 993/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei

  • BGH, 18.04.2000 - VI ZR 359/98

    Zulässigkeit einer Widerklage

  • LAG Düsseldorf, 08.05.2014 - 5 Sa 223/14

    Rückzahlungsansprüche nach Insolvenzanfechtung

  • BGH, 14.05.1979 - II ZR 15/79

    Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten des Klägers - Erklärung der Erledigung

  • BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 460/20

    Verbraucherinsolvenz - Disposition über die Arbeitskraft

    Ein Rechtsmittel ist deshalb nur ausnahmsweise wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 497/14 - Rn. 13) .
  • BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 207/20

    Vergütung von Umkleidezeiten eines Zugbegleiters - Tarifauslegung

    Dies ist möglich, weil die Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht die Rechtsverfolgung erschweren oder verhindern sollen und auch nicht Selbstzweck sind, sondern der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 497/14 - Rn. 24; BGH 2. Juli 2004 - V ZR 290/03 - zu II 1 a der Gründe) .
  • BPatG, 27.07.2023 - 7 Ni 21/20
    Hierbei beruft sie sich insbesondere auf die entsprechende Anwendung von § 167 ZPO und die zu dieser Vorschrift ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015, 6 AZR 497/14, die zur Zulässigkeit einer Widerklage ergangen ist.

    In der von der Beitretenden, der Klägerin zu 2, genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015, 6 AZR 497/14, sei für die analoge Anwendung des § 167 ZPO auf die Widerklage darauf abgestellt worden, dass Verfahrensvorschriften, soweit vertretbar, so ausgelegt werden müssten, "dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage ermöglichen".

    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015, 6 AZR 497/14, sei ein Einzelfall und finde keinerlei Stütze in der BGH-Rechtsprechung.

    Die von der Klägerin zu 2 angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015, 6 AZR 497/14, hat überzeugend die analoge Anwendung des § 167 ZPO für den Fall einer Widerklage bejaht, welche - wie im vergleichbaren Fall eines Klagebeitritts - eine im Zeitpunkt ihrer Rechtshängigkeit noch rechtshängige Hauptklage voraussetzt, mit der Folge, dass eine zwischen der An- und Rechtshängigkeit der Widerklage erfolgende Klagerücknahme nicht zur Unzulässigkeit der Widerklage führt.

  • BPatG, 16.01.2023 - 7 Ni 18/20
    Hierbei beruft sie sich insbesondere auf die entsprechende Anwendung von § 167 ZPO und die zu dieser Vorschrift ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015, 6 AZR 497/14, die zur Zulässigkeit einer Widerklage ergangen ist.

    In der von der Beitretenden, der Klägerin zu 2, genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015, 6 AZR 497/14, sei für die analoge Anwendung des § 167 ZPO auf die Widerklage darauf abgestellt worden, dass Verfahrensvorschriften, soweit vertretbar, so ausgelegt werden müssten, "dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage ermöglichen".

    "Frist" sehr eng gesehen, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015, 6 AZR 497/14, sei ein Einzelfall und finde keinerlei Stütze in der BGH-Rechtsprechung.

    Die von der Klägerin zu 2 angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015, 6 AZR 497/14, hat überzeugend die analoge Anwendung des § 167 ZPO für den Fall einer Widerklage bejaht, welche - wie im vergleichbaren Fall eines Klägerbeitritts - eine im Zeitpunkt ihrer Rechtshängigkeit noch rechtshängige Hauptklage voraussetzt, mit der Folge, dass eine zwischen der An- und Rechtshängigkeit der Widerklage erfolgende Klagerücknahme nicht zur Unzulässigkeit der Widerklage führt.

  • BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 758/14

    Insolvenzanfechtung - Zahlung über Konto eines Dritten

    Darum ist das Rechtsmittel nur dann ausnahmsweise mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittelweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 497/14 - Rn. 13) .
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