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   BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20   

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https://dejure.org/2021,10443
BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20 (https://dejure.org/2021,10443)
BAG, Entscheidung vom 27.04.2021 - 2 AZR 357/20 (https://dejure.org/2021,10443)
BAG, Entscheidung vom 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 (https://dejure.org/2021,10443)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 4 Satz 2 KSchG, § ... 4 Satz 2, § 7 KSchG, § 2 KSchG, §§ 2, 4 Satz 2 KSchG, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 4 Satz 1 KSchG, § 626 BGB, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 55 BAT, § 55 Abs. 2 Satz 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1 Abs. 3 KSchG, § 162 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 4 Satz 1, § 6 Satz 1 KSchG, § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 102 Abs. 1 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Darlegungslast des Arbeitgebers für eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen; Darlegungslast des Arbeitgebers bezüglich nicht gegebener anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten im Prozess um eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung; ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Darlegungslast des Arbeitgebers für eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen; Darlegungslast des Arbeitgebers bezüglich nicht gegebener anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten im Prozess um eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung; ...

  • rechtsportal.de

    Umfang der Darlegungslast des Arbeitgebers für eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen; Darlegungslast des Arbeitgebers bezüglich nicht gegebener anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten im Prozess um eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung; ...

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchliche Arbeitsverhältnisse - und die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zulässige Wiederholungskündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Änderungskündigung - aus betrieblichen Gründen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung kirchlicher Arbeitsverhältnisse - und die Beteiligung der Mitarbeitervertretung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderungskündigung - und der Änderungsschutzantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 1252
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 124/14

    Änderungskündigung - Beteiligung der Mitarbeitervertretung

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20
    Maßgeblich sind die tatsächlich erteilten Befugnisse und ihre tatsächliche Handhabung (Verw.EKD 13. Januar 2000 - 0124/D34-99 -; für das MVG-EKiR vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - Rn. 14, BAGE 153, 94) .

    Eine Abkürzung der Äußerungsfrist und einen darauf beruhenden vorzeitigen Eintritt der Billigungsfiktion lässt § 38 MVG-EKD jenseits der Möglichkeit gem. § 38 Abs. 3 Satz 2 MVG-EKD, wonach die Dienststellenleitung sie in dringenden Fällen bis auf drei Tage abkürzen kann, nicht zu (zu § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKiR vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - Rn. 24, BAGE 153, 94) .

    Einen "vierten Weg" in Gestalt einer Billigungsfiktion vor Fristablauf gibt es nicht (zu § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKiR vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - Rn. 25, aaO; zu §   68 Abs. 2 NPersVG vgl. BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 50/09 - Rn. 20) .

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20
    a) Das Landesarbeitsgericht hat für seine gegenteilige Auffassung die Senatsrechtsprechung zu § 55 BAT herangezogen, wonach den nach dieser Bestimmung ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmern eine beamtenähnliche Stellung eingeräumt werde und zur Bestimmung der sich daraus ergebenden besonderen Pflichten des Arbeitgebers auch der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 (TV Ratio) zu berücksichtigen sei, der ggf. verlange, eine Unterbringung auch bei einem anderen Arbeitgeber zu versuchen (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - Rn. 29, 31; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - Rn. 51   f.) .

    aa) § 55 Abs. 2 Satz 1 BAT schließt selbst Kündigungen aus wichtigem Grund aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gegenüber den ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmern grundsätzlich aus, woraus der Senat die Annäherung an ein Beamtenverhältnis abgeleitet hat (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - Rn. 29; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - Rn. 51 f.) .

    Deshalb kommt im Anwendungsbereich des § 55 BAT nur in extremen Ausnahmefällen eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betriebsbedingten Erfordernissen in Betracht (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - aaO) .

    Dabei trifft den Arbeitgeber die Darlegungslast für ua. seine mindestens den Anforderungen des TV Ratio entsprechenden Bemühungen, zu denen es gehört, ggf. auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes eine Weiterbeschäftigung zu versuchen (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - Rn. 31) .

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 840/12

    Ordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20
    Mit einer Wiederholung dieser Gründe zur Stützung einer späteren Kündigung ist der Arbeitgeber dann ausgeschlossen (zuletzt BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 33, BAGE 150, 234; 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - Rn. 13) .

    Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - aaO; 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - aaO) .

    Das gilt auch bei einem sog. Dauertatbestand (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - aaO; 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 26) .

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20
    Er hat jedoch für die Darlegung eines wichtigen Grundes primär nur darauf einzugehen, weshalb naheliegende oder vorprozessual bzw. bereits im Rechtsstreit thematisierte Alternativbeschäftigungen nicht in Betracht kamen (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - Rn. 54 aE) .

    a) Das Landesarbeitsgericht hat für seine gegenteilige Auffassung die Senatsrechtsprechung zu § 55 BAT herangezogen, wonach den nach dieser Bestimmung ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmern eine beamtenähnliche Stellung eingeräumt werde und zur Bestimmung der sich daraus ergebenden besonderen Pflichten des Arbeitgebers auch der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 (TV Ratio) zu berücksichtigen sei, der ggf. verlange, eine Unterbringung auch bei einem anderen Arbeitgeber zu versuchen (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - Rn. 29, 31; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - Rn. 51   f.) .

    aa) § 55 Abs. 2 Satz 1 BAT schließt selbst Kündigungen aus wichtigem Grund aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gegenüber den ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmern grundsätzlich aus, woraus der Senat die Annäherung an ein Beamtenverhältnis abgeleitet hat (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - Rn. 29; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - Rn. 51 f.) .

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20
    Mit einer Wiederholung dieser Gründe zur Stützung einer späteren Kündigung ist der Arbeitgeber dann ausgeschlossen (zuletzt BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 33, BAGE 150, 234; 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - Rn. 13) .

    Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - aaO; 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - aaO) .

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20
    Bei einer außerordentlichen Änderungskündigung gelten die §§ 2, 4 Satz 2 KSchG entsprechend, obwohl der Verweis in § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Bestimmungen nicht unmittelbar erfasst (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 - Rn. 19; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 12) .

    Keiner Entscheidung bedarf, ob eine Vorbehaltsannahme im Falle einer außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist entsprechend § 2 KSchG nur unverzüglich erfolgen kann (offengelassen BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 14) .

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20
    Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass - im Falle einer Beendigungskündigung - überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis, und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung, sinnvoll fortzusetzen (BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 14; 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 31, BAGE 152, 47) .

    Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum "wichtigen Grund" und ist deshalb schon primär vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 50/19 - aaO; 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - aaO) .

  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 50/19

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Konzern-Clearingverfahren

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20
    Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass - im Falle einer Beendigungskündigung - überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis, und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung, sinnvoll fortzusetzen (BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 14; 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 31, BAGE 152, 47) .

    Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum "wichtigen Grund" und ist deshalb schon primär vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 50/19 - aaO; 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - aaO) .

  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 50/09

    Mitbestimmung bei ordentlicher Kündigung nach dem Niedersächsischen

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20
    Einen "vierten Weg" in Gestalt einer Billigungsfiktion vor Fristablauf gibt es nicht (zu § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKiR vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - Rn. 25, aaO; zu §   68 Abs. 2 NPersVG vgl. BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 50/09 - Rn. 20) .
  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 235/80
    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20
    Die in § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG-EKD angesprochene Stellung ändert sich aber nicht allein durch eine Freistellung oder Nichtbeschäftigung (zur Stellung als leitender Angestellter gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG: vgl. BAG 18. August 1982 - 7 AZR 235/80 - zu I 2 der Gründe; 23. März 1976 - 1 AZR 314/75 - zu A 6 der Gründe) .
  • BAG, 23.03.1976 - 1 AZR 314/75

    Einschränkung der Tätigkeit eines leitenden Angestellten - Teilsuspendierung -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2017 - 2 Sa 249/16

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Verhältnismäßigkeit des angebotenen anderen

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

  • BAG, 22.03.2018 - 6 AZR 835/16

    Geltung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03

    Außerordentliche Kündigung einer tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2015 - 5 Sa 165/14

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Abbau einer Hierarchieebene

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 417/14

    Verfahrensfehler - Geheime Beratung - Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 493/09

    Betriebsbedingte Kündigung - ruhendes Arbeitsverhältnis

  • BAG, 25.05.2016 - 2 AZR 345/15

    Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Verbot der Wiederholungskündigung

  • BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 626/05

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 264/07

    Kleinbetriebsklausel - Darlegungslast

  • BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19

    Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 25/11

    Überflüssige Änderungskündigung

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 367/01

    Tarifliche Unkündbarkeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2020 - 5 Sa 53/20

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Unkündbarkeit nach AVR

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 143/21

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Mitwirkungsobliegenheiten

    Die Auferlegung der Beweislast für eine negative Tatsache ist nur in engen Grenzen zulässig (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 22; 26. Juni 2019 - 5 AZR 178/18 - Rn. 15, BAGE 167, 144; 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 25, BAGE 127, 102) .

    aa) Die Kenntnis der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ist nicht von sich aus naheliegend (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 22) .

  • BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 15/22

    Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur

    Eine solche liegt nicht vor, wenn es sich bei dem Kündigungssachverhalt um einen sog. Dauertatbestand handelt oder wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen für unwirksam erklärt worden ist (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 36 mwN) .

    In anderen Fällen wäre die außerordentliche Kündigung mit Unsicherheiten behaftet, welche wiederum die Sanierung gefährden könnten (zu den Anforderungen an eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung vgl.: BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 21 ff.; 27. Juni 2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 14 ff.; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 21, BAGE 145, 265) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2021 - 5 Sa 181/21

    Änderungskündigung - Beteiligung der Mitarbeitervertretung - keine Zugehörigkeit

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes dieses Rechtsstreits wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle, das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021 - 2 AZR 357/20 - verwiesen.

    Die vorstehenden Grundsätze gelten mangels einer gegenteiligen Regelung im MVG-EKD auch für eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist (BAG, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 47, juris = NZA 2021, 1252).

    Dabei handelte es sich aber um ein bloßes Redaktionsversehen, das inhaltlich keine Veränderung herbeiführen sollte und durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 13.11.2019 (ABl. EKD S. 322, 328) wieder korrigiert wurde (BAG, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 48, juris = NZA 2021, 1252).

    Auszugehen ist von der dem Kläger zuletzt vertraglich übertragenen Tätigkeit und ihrer tatsächlichen Durchführung (BAG, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 49, juris = NZA 2021, 1252).

    Ein vorfristiger Eintritt der Billigungsfiktion dadurch, dass in der Äußerung der Mitarbeitervertretung möglicherweise konkludent die Erklärung lag, sie werde auch künftig innerhalb des Laufs der Frist die Zustimmung nicht verweigern oder eine Erörterung beantragen, kommt nicht in Betracht (BAG, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 50, juris = NZA 2021, 1252).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2023 - 6 Sa 194/22

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses infolge

    Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen (BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 36; 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - Rn. 13; 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 37; 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 16/22

    Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air

    Eine solche liegt nicht vor, wenn es sich bei dem Kündigungssachverhalt um einen sog. Dauertatbestand handelt oder wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen für unwirksam erklärt worden ist (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 36 mwN) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 Sa 215/21

    Stationierungsstreitkräfte - Änderungskündigung - Wiederholungskündigung

    Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen (BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 36; 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - Rn. 13; 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 37; 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris).

    Die Präklusionswirkung tritt ferner dann nicht ein, wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen, also etwa wegen der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung für unwirksam erklärt worden ist (BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 36, 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - Rn. 13, 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 26; aaO).

  • BGH, 01.06.2023 - III ZR 73/22

    Kündigung des Lehrgangsvertrags aus wichtigem Grund hinsichtlich

    Ein Dauerzustand, vor dessen Beendigung die Frist nicht beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 18/03, NJW 2005, 3069, 3070; BAG, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 357/20, juris Rn. 42), ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegeben, wenn fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für die Kündigung maßgebend sind, nicht aber, wenn ein bereits abgeschlossener Tatbestand nur noch fortwirkt (vgl. BAG, Urteile vom 15. März 1984 - 2 AZR 159/83, juris Rn. 66 und vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 131/82, juris Rn. 21).
  • LAG Köln, 11.11.2021 - 8 Sa 358/21

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung; tariflich unkündbar

    Den hohen materiell-rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB entsprechen die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers (vgl. etwa BAG 27.6.2019 - 2 AZR 50/19; BAG 22.11.2012 - 2 AZR 673/11; 24.04.2021 - 2 AZR 357/20 bzgl. einer außerordentlichen Änderungskündigung - jeweils mwN).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 259/21

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Sonderkündigungsschutz nach

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle, das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil sowie auf die Entscheidungen in dem unmittelbar vorangegangenen Kündigungsschutzprozess (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Juni 2020 - 5 Sa 53/20 - juris = LAGE § 611 BGB 2002 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 13; BAG, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - juris = NZA 2021, 1252; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. November 2021 - 5 Sa 181/21 - juris) verwiesen.
  • ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21
    Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum "wichtigen Grund" und ist deshalb schon primär vom Arbeitgeber darzulegen (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 27.04.2021 - 2 AZR 357/20, NZA 2021, 1252 Rn. 21; Urt. v. 27.06.2019 - 2 AZR 50/19, aaO Rn. 14).
  • ArbG Hamburg, 06.04.2022 - 16 Ca 20/22

    Betriebsbedingte außerordentliche Kündigung - soziale Auslauffrist

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