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   BFH, 04.09.2019 - VI R 39/17   

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https://dejure.org/2019,43182
BFH, 04.09.2019 - VI R 39/17 (https://dejure.org/2019,43182)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2019 - VI R 39/17 (https://dejure.org/2019,43182)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2019 - VI R 39/17 (https://dejure.org/2019,43182)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 Abs 1 S 1 AO, § 90 Abs 2 FGO, § 121 S 1 FGO
    Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthabenkonten

  • IWW

    § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § ... 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 7f I Nr. 1 SGB IV, § 38 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 41 Abs. 1 Satz 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 90 Abs. 2, 121 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt des Zuflusses von Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes bei einem Fremd-Geschäftsführer

  • rewis.io

    Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthabenkonten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthabenkonten

  • rechtsportal.de

    Zeitpunkt des Zuflusses von Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes bei einem Fremd-Geschäftsführer

  • datenbank.nwb.de

    Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthabenkonten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthabenkonten

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 11, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 38 Abs 2 S 2, GmbHG § 43
    Zufluss, Arbeitslohn, Gutschrift, Zeitwert, Organ, Körperschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - VI R 39/17
    NV: Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind bei einem Fremd-Geschäftsführer einer GmbH kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn (Bestätigung des BFH-Urteils vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496).

    Der Senat hat mit Urteil vom 22.02.2018 - VI R 17/16 (BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496) bereits entschieden, dass Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn sind.

    Nach den im Senatsurteil in BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496 aufgestellten Maßstäben, an denen der Senat uneingeschränkt festhält, ist die Entscheidung des FG im Streitfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

    Ein Zufluss durch Gutschrift kommt --wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 30 und Rz 36 dargelegt hat-- aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht.

    Die Zuführungen zu dem Wertguthaben sind dem Kläger aus diesem Grund auch nicht durch Novation zugeflossen (s. dazu Senatsurteil in BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 31 und Rz 37).

    Die GmbH erfüllte mit den Zuführungen zu dem Wertguthabenkonto weder Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber Dritten noch handelte es sich bei der Wertguthabenvereinbarung um ein Rechtsgeschäft, bei dem sich die GmbH als Arbeitgeberin und der Kläger als Arbeitnehmer wie fremde Dritte gegenüberstanden und zu dessen Erfüllung der Kläger seinen Barlohn verwendete (s. dazu Senatsurteil in BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 32 und Rz 38).

    c) Ebenso wenig handelte es sich bei den Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto um Vorausverfügungen des Klägers über seinen Arbeitslohn (s. dazu Senatsurteil in BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 39).

    d) Durch die Zuführungen zu dem Wertguthaben hat die GmbH dem Kläger auch keinen eigenen unentziehbaren Anspruch gegen einen Dritten verschafft (s. dazu Senatsurteil in BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 33 und Rz 40).

  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2017 - 12 K 1044/15

    Zeitwertkonto und Zufluss von Arbeitslohn: Fließt einem (Fremd)Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - VI R 39/17
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.06.2017 - 12 K 1044/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage hatte in diesem Streitpunkt aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1585 veröffentlichten Gründen Erfolg.

  • BFH, 31.08.2010 - VIII R 36/08

    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - VI R 39/17
    Ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums (auch über die Tragweite des Verzichts) anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar (s. BFH-Urteil vom 31.08.2010 - VIII R 36/08, BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126, und Senatsbeschluss vom 10.03.2011 - VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556).
  • BFH, 10.03.2011 - VI B 147/10

    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - VI R 39/17
    Ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums (auch über die Tragweite des Verzichts) anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar (s. BFH-Urteil vom 31.08.2010 - VIII R 36/08, BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126, und Senatsbeschluss vom 10.03.2011 - VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556).
  • BFH, 11.05.2010 - IX R 28/09

    Widerruf eines Verzichts auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - VI R 39/17
    Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann daher nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat (z.B. BFH-Urteil vom 11.05.2010 - IX R 28/09, und BFH-Beschluss vom 19.04.2016 - IX B 110/15, m.w.N.).
  • BFH, 19.04.2016 - IX B 110/15

    Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - VI R 39/17
    Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann daher nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat (z.B. BFH-Urteil vom 11.05.2010 - IX R 28/09, und BFH-Beschluss vom 19.04.2016 - IX B 110/15, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2023 - IX R 25/21

    Haftung für Lohnsteuer - Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben

    Arbeitslohn (hier: Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (Anschluss an BFH-Urteile vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496 und vom 04.09.2019 - VI R 39/17, BFH/NV 2020, 85).

    Der VI. Senat des BFH hat bereits wiederholt entschieden, dass Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn sind (BFH-Urteile in BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496 und vom 04.09.2019 - VI R 39/17, BFH/NV 2020, 85).

    Der VI. Senat des BFH hat es deshalb in einem Fall dahinstehen lassen, ob die Vereinbarung über die Einführung von Zeitwertkonten zivilrechtlich wirksam war (BFH-Urteil vom 04.09.2019 - VI R 39/17, BFH/NV 2020, 85, Rz 13).

  • BFH, 27.04.2022 - II R 17/20

    Lauf der Festsetzungsfrist bei Erbeinsetzung

    Er kann daher nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat (BFH-Urteile vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 38, und vom 04.09.2019 - VI R 39/17, BFH/NV 2020, 85, Rz 24, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2023 - VI R 28/21

    Kein Zufluss von Arbeitslohn wegen fehlender Insolvenzsicherung des

    Er hat allerdings bereits entschieden, dass es für den Zufluss von Arbeitslohn im Zusammenhang mit einer Wertguthabenvereinbarung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht auf die (zivilrechtliche) Wirksamkeit der Vereinbarung ankommt, sofern die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (s. Senatsurteil vom 04.09.2019 - VI R 39/17, Rz 13 ff.).
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