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   BFH, 26.03.2015 - X B 92/14   

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https://dejure.org/2015,10291
BFH, 26.03.2015 - X B 92/14 (https://dejure.org/2015,10291)
BFH, Entscheidung vom 26.03.2015 - X B 92/14 (https://dejure.org/2015,10291)
BFH, Entscheidung vom 26. März 2015 - X B 92/14 (https://dejure.org/2015,10291)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Basisgesellschaft - Darlegungsanforderungen im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren - fehlende Anerkennung einer Treuhandvereinbarung durch die eidgenössische Steuerverwaltung - Gehörsrüge - Sachverständigenbeweis

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 39 Abs 2 S 1 Nr 1, AO § 41 Abs 1, AO § 42 Abs 1 S 1, BGBEG Art 11, FGO § 76 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115, FGO § 116, FGO § 119 Nr 3, FGO § 155, GG Art 103 Abs 1, ZPO § 227 Abs 1
    Basisgesellschaft - Darlegungsanforderungen im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren - fehlende Anerkennung einer Treuhandvereinbarung durch die eidgenössische Steuerverwaltung - Gehörsrüge - Sachverständigenbeweis

  • Bundesfinanzhof

    Basisgesellschaft - Darlegungsanforderungen im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren - fehlende Anerkennung einer Treuhandvereinbarung durch die eidgenössische Steuerverwaltung - Gehörsrüge - Sachverständigenbeweis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 2 S 1 Nr 1 AO, § 41 Abs 1 AO, § 42 Abs 1 S 1 AO, Art 11 BGBEG, § 76 Abs 1 FGO
    Basisgesellschaft - Darlegungsanforderungen im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren - fehlende Anerkennung einer Treuhandvereinbarung durch die eidgenössische Steuerverwaltung - Gehörsrüge - Sachverständigenbeweis

  • IWW

    § 42 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, Art. 11 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, § 41 Abs. 1 AO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO, § 155 Satz 1 FGO, § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 76 Abs. 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung gewerblicher Einkünfte einer funktionslosen schweizerischen Aktiengesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Basisgesellschaft - Darlegungsanforderungen im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren - fehlende Anerkennung einer Treuhandvereinbarung durch die eidgenössische Steuerverwaltung - Gehörsrüge - Sachverständigenbeweis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung gewerblicher Einkünfte einer funktionslosen schweizerischen Aktiengesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Ausländische Steuerrechtslage für die Anerkennung einer Treuhandvereinbarung nicht maßgebend; Rüge der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 26.03.2015 - X B 92/14
    Bezieht sich der vermeintliche Gehörsverstoß dagegen, wie im Streitfall, lediglich auf einzelne Feststellungen --hier den "Sachverhalt X"--, so ist die mögliche Kausalität des beanstandeten Verfahrensmangels für das Urteil --unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG-- vom Beschwerdeführer darzulegen und vom Beschwerdegericht zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, unter II.2.b cc; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 14, m.w.N.).
  • BGH, 06.09.2012 - 1 StR 140/12

    Steuerhinterziehung (Zurechnung erworbener Geschäftsanteile bei formunwirksamer

    Auszug aus BFH, 26.03.2015 - X B 92/14
    Da außerdem das Verhältnis von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu der (dann gegebenenfalls maßgeblichen) Vorschrift des § 41 Abs. 1 AO bereits durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745, unter II.2.b; dem zustimmend Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. September 2012  1 StR 140/12, BGHSt 58, 1, unter III.1.b; jeweils m.w.N.), hätte es einer Erörterung bedurft, inwieweit gerade § 41 Abs. 1 AO in Fällen mit Auslandsbezug nicht anwendbar sein soll.
  • BFH, 04.12.2007 - VIII R 14/05

    Zur Formbedürftigkeit von Treuhandvereinbarungen - keine steuerrechtliche

    Auszug aus BFH, 26.03.2015 - X B 92/14
    Da außerdem das Verhältnis von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu der (dann gegebenenfalls maßgeblichen) Vorschrift des § 41 Abs. 1 AO bereits durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745, unter II.2.b; dem zustimmend Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. September 2012  1 StR 140/12, BGHSt 58, 1, unter III.1.b; jeweils m.w.N.), hätte es einer Erörterung bedurft, inwieweit gerade § 41 Abs. 1 AO in Fällen mit Auslandsbezug nicht anwendbar sein soll.
  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 26.03.2015 - X B 92/14
    Danach ist aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar, hinsichtlich welcher ermittlungsbedürftigen Tatsache die Kläger die Sachaufklärungspflicht des FG als verletzt ansehen (grundlegend zu den Darlegungsanforderungen BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; s. auch Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II.2.a).
  • BFH, 21.08.2014 - X B 159/13

    Abweichung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von den vertraglichen

    Auszug aus BFH, 26.03.2015 - X B 92/14
    Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21. August 2014 X B 159/13, BFH/NV 2014, 1743, unter 1.).
  • BFH, 08.06.2011 - X B 214/10

    Würdigung widersprüchlichen Vortrags als Gegenstand der Beweiswürdigung -

    Auszug aus BFH, 26.03.2015 - X B 92/14
    Danach ist aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar, hinsichtlich welcher ermittlungsbedürftigen Tatsache die Kläger die Sachaufklärungspflicht des FG als verletzt ansehen (grundlegend zu den Darlegungsanforderungen BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; s. auch Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II.2.a).
  • BFH, 07.02.2017 - V B 48/16

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer

    Nicht ausreichend ist auch der Hinweis der Klägerin, dass der Zeuge F "zu allen Indizien aufklärend im Sinne des Begehrens der Klägerin" hätte vortragen können und die im Hause tätigen Prostituierten sich zur Organisationsstruktur hätten äußern können, zumal das FG das Fehlen von Preisvorgaben durch die Klägerin als wahr unterstellt hat, indem es dieser Frage im Rahmen einer Gesamtwürdigung keine Bedeutung zugemessen hat (BFH-Beschluss vom 26. März 2015 X B 92/14, BFH/NV 2015, 955; zu Preisvorgaben im Bordellgewerbe vgl. im Übrigen Landgericht Augsburg, Urteil vom 19. November 2009  10 KLs 103 Js 1011064/09, juris mit Preisangaben; FG München, Urteil vom 25. Oktober 2007  14 K 4564/04; Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2014 S 5 R 120/14 ER, juris zu den im Bordell zu beachtenden "goldenen Regeln").
  • BFH, 10.11.2016 - X B 85/16

    Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der

    Bezieht sich der vermeintliche Gehörsverstoß dagegen, wie im Streitfall, lediglich auf einzelne Feststellungen --hier den "Zweifel des Klägers über den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist"--, so ist die mögliche Kausalität des beanstandeten Verfahrensmangels für das Urteil --unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG-- vom Kläger darzulegen und vom Beschwerdegericht zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2015 X B 92/14, BFH/NV 2015, 955, unter II.2.a, m.w.N.).
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