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   BGH, 24.09.2020 - AK 31/20   

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https://dejure.org/2020,29740
BGH, 24.09.2020 - AK 31/20 (https://dejure.org/2020,29740)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2020 - AK 31/20 (https://dejure.org/2020,29740)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2020 - AK 31/20 (https://dejure.org/2020,29740)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländische terroristische Vereinigung; Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus; Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländische terroristische Vereinigung; Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus; Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.06.2020 - AK 12/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 24.09.2020 - AK 31/20
    Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2020 (AK 12/20, juris) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

    Das Landeskriminalamt hat der Generalstaatsanwaltschaft mit E-Mails vom 29. Juni und vom 9. Juli 2020 mitgeteilt, die Auswertung dieses Mobiltelefons - für die zuvor im Hinblick auf den zu erwartenden Ertrag ganz erhebliche Anstrengungen unternommen worden waren (s. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 41) - werde sich aufgrund der Corona-Krise verzögern.

    In diesem Sinne hat der Senat in seiner Haftfortdauerentscheidung vom 9. Juni 2020 (AK 12/20, juris Rn. 43) den Hinweis gegeben, er gehe davon aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft zügig Anklage erheben könne, auch wenn die Auswertung der Mobiltelefone der Zeugin E. und des Zeugen T. nicht in absehbarer Zeit vorliegen sollte.

    Dementsprechend hat die Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 9. Juni 2020 (AK 12/20, juris Rn. 41) die Aufrechterhaltung des Untersuchungshaftvollzugs über sechs Monate hinaus insbesondere damit begründet, dass sich die noch ausstehende Auswertung dieses Mobiltelefons als sehr komplex gestaltet.

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BGH, 24.09.2020 - AK 31/20
    a) Das - im Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte und in § 121 StPO einfachgesetzlich ausgeprägte (s. auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK) - Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist eine besondere Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft bedeutsam ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05, NStZ 2005, 456 Rn. 1).
  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 24.09.2020 - AK 31/20
    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. zu alledem etwa BGH, Beschlüsse vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 f.; vom 3. Mai 2019 - AK 15/19, StB 9/19, NJW 2019, 2249 Rn. 29 f., jeweils m. Nachw. aus der Rspr. des BVerfG).
  • BGH, 03.05.2019 - AK 15/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 24.09.2020 - AK 31/20
    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. zu alledem etwa BGH, Beschlüsse vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 f.; vom 3. Mai 2019 - AK 15/19, StB 9/19, NJW 2019, 2249 Rn. 29 f., jeweils m. Nachw. aus der Rspr. des BVerfG).
  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

    Auszug aus BGH, 24.09.2020 - AK 31/20
    Im Grundsatz gilt, dass sich die Anklagebehörde auf der Grundlage nur vorläufiger Beweisergebnisse auf eine Anklageerhebung nicht einlassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - AK 4/18, StB 29/17, juris Rn. 62).
  • BGH, 24.01.2024 - StB 2/24

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist das Verfahren seit der letzten Haftentscheidung des Senats vom 5. April 2023 (AK 14-16/23, juris) weiterhin in einer Weise gefördert worden, die dem Anspruch des inhaftierten Angeklagten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist genügt (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK; zu den insoweit nach st. Rspr. anzuwendenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - StB 1/20, juris Rn. 14 f.; vom 24. September 2020 - AK 31/20, juris Rn. 7 f.; vom 13. April 2021 - AK 29/21, juris Rn. 8 f.).

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - AK 31/20, juris Rn. 8 mwN).

  • BGH, 09.02.2023 - StB 4/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Verhältnismäßigkeit:

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - AK 31/20, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 13.04.2021 - AK 29/21

    Haftfortdauer über sechs Monate im Verfahren wegen Verdachts der

    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. insgesamt jüngst BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - AK 31/20, juris Rn. 7 f. mwN).

    Zudem liegt nach der übrigen Beweislage nicht ohne weiteres auf der Hand, welche Erkenntnisse aus der noch ausstehenden Auswertung zu erwarten sind und dass eine längere Verfahrensdauer allein wegen dieses einzelnen Asservates hinzunehmen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. September 2020 - AK 31/20, juris Rn. 16 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 41).

  • OLG München, 09.05.2022 - 2 Ws 215/22

    Zuständigkeit des Europäischen Staatsanwaltschaft in einem

    Zur Beurteilung, ob der Beschleunigungsgrundsatz eingehalten wurde, kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - AK 31/20, BeckRS 2020, 25898 Rn. 8).
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