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   BGH, 24.10.2019 - 1 StR 173/19   

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https://dejure.org/2019,43704
BGH, 24.10.2019 - 1 StR 173/19 (https://dejure.org/2019,43704)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2019 - 1 StR 173/19 (https://dejure.org/2019,43704)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 1 StR 173/19 (https://dejure.org/2019,43704)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 73c Satz 1 StGB, § 47, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 7 AO, § 73e Abs. 1 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 376 Abs. 1 AO, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB, § 78c Abs. 3 Satz 3, § 78b Abs. 3 StGB, § 47 AO, § 354 Abs. 1 StPO, § 370 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 168 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 UStG, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 78b Abs. 4 StGB, §§ 73 bis 73c StGB, § 37 Abs. 1 AO, § 73c StGB, § 37 AO, Art. 103 Abs. 2 GG, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Zu geringe Festsetzung der Umsatzsteuerschuld

  • rewis.io

    Steuerstrafverfahren: Einziehung des Werts des Tatertrages nach Verjährung des Steueranspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Zu geringe Festsetzung der Umsatzsteuerschuld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung nach Verjährung geht nicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einziehung im Steuerstrafverfahren, Verjährung der Steuerschuld; §§ 73, 73c, 73e, 76a StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 46
  • StV 2020, 231
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 1 StR 173/19
    Insoweit waren die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht durch Verjährung erloschen (§ 47, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 7 AO, § 73e Abs. 1 StGB), weil die jeweiligen Verkürzungsbeträge die Wertgrenze von 50.000 Euro überstiegen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28 Rn. 32 ff.).

    Da die maßgebliche Wertgrenze von 50.000 Euro (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28 Rn. 32 ff.) jeweils unterschritten war, konnte von einem besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nicht mehr ausgegangen werden.

  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 1 StR 173/19
    Denn aus der jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärung ergab sich eine zu niedrige Zahllast; mit ihrem Eingang war eine zu geringe Umsatzsteuerschuld festgesetzt (§ 370 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 168 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 UStG, vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 07.08.2019 - 4 StR 189/19

    Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (keine analoge

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 1 StR 173/19
    Die Strafgerichte sind gehalten, den Gesetzgeber beim Wort zu nehmen; ihn zu korrigieren, ist ihnen verwehrt (BGH, Beschluss vom 7. August 2019 -4 StR 189/19 Rn. 16 mwN).
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    b) Kein Erlöschen infolge steuerrechtlicher Verjährung Der Anspruch des Steuerfiskus gegen den Angeklagten CA ist auch nicht durch eine steuerrechtliche Verjährung nach §§ 47, 232 AO erloschen, die nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2019 (1 StR 173/19, juris Rn. 6) auch im Rahmen des § 73e Abs. 1 StGB zu berücksichtigen ist.

    (2) Der Anspruch des Steuerfiskus gegen die Einziehungsbeteiligte ist auch nicht durch eine steuerrechtliche Verjährung nach §§ 47, 232 AO erloschen, die nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2019 (1 StR 173/19, juris Rn. 6) auch im Rahmen des § 73e Abs. 1 StGB zu berücksichtigen ist.

    (c) Angesichts des vorstehenden Ergebnisses kann im Ergebnis offenbleiben, ob eine steuerrechtliche Verjährung tatsächlich geeignet ist, einen Erlöschenstatbestand im Sinne des § 73e Abs. 1 StGB zu begründen (dafür BGH, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 StR 173/19, juris Rn. 6 mit im Ergebnis zustimmender Anm. von Bittmann/Tschakert, NZWiSt 2020, 40 ff.; Feindt/Rettke, DStR 2018, 2357, 2359; Knauer/Schomburg, NStZ 2019, 305, 316 f.; LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73e Rn. 7; Mückenberger/Hinz, BB 2018, 1435, 1438, 1439; Peters, AO-StB 2018, 144, 147 f.).

    Die Kammer sieht, dass entsprechend der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 24.10.2019 (1 StR 173/19, juris Rn. 6) die steuerrechtliche Verjährung in §§ 47, 232 AO ausdrücklich und eindeutig als Erlöschenstatbestand definiert wird.

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Diese unterschiedlichen Fassungen der beiden Normen offenbaren im Umkehrschluss die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, gerade auch hinsichtlich verjährter Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. zu § 73e Abs. 1 StGB aF BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 StR 173/19 Rn. 6) eine umfassende strafrechtliche Vermögensabschöpfung zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 19/25160, S. 210); dies bedingt die Anwendung des in § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB neu geregelten Ausnahmetatbestandes in der ab 29. Dezember 2020 geltenden Fassung auch im laufenden Verfahren.
  • BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im

    Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 StR 173/19 - entschied der für Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO wegen Verjährung führe zum Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e Abs. 1 StGB. Der eindeutige Wortlaut beider Normen verbiete wegen der Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG eine gegensätzliche Auslegung über deren Wortsinn hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 StR 173/19 -, NStZ-RR 2020, S. 46).

    (2) Vor diesem Hintergrund wirkte sich die Gesetzesänderung durch Art. 316j Nr. 1 EGStGB angesichts der durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2019 - 1 StR 173/19 - herbeigeführten höchstrichterlichen Klärung, dass das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO wegen Verjährung zum Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e Abs. 1 StGB in der damaligen Fassung führe, konstitutiv aus.

  • BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19

    Anfrageverfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

    "Die Strafgerichte sind gehalten, den Gesetzgeber beim Wort zu nehmen; ihn zu korrigieren, ist ihnen verwehrt' (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 StR 173/19, Rn. 6).
  • LG Aurich, 12.02.2021 - 13 KLs 15/20

    Unerlaubter Handeltreiben mit und unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln

    "Die Strafgerichte sind gehalten, den Gesetzgeber beim Wort zu nehmen; ihn zu korrigieren, ist ihnen verwehrt" (BGH, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 StR 173/19, Rn. 6) (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 06.02.2020, 5 ARs 20/19, NZWiSt 2020, 166, beck-online).
  • LG Landshut, 11.11.2020 - 3 KLs 201 Js 3700/20

    Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen beim unerlaubten

    Letztlich verbietet vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 2 GG der eindeutige Wortlaut beider Normen, welcher jeweils vom "Erlöschen" spricht, eine gegensätzliche Auslegung über deren Wortlaut hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 StR 173/19, NStZ-RR 2020, 46).
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