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   BGH, 29.06.2004 - IX ZR 202/98   

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https://dejure.org/2004,6373
BGH, 29.06.2004 - IX ZR 202/98 (https://dejure.org/2004,6373)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2004 - IX ZR 202/98 (https://dejure.org/2004,6373)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - IX ZR 202/98 (https://dejure.org/2004,6373)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft; Verbürgung von Sozialversicherungsbeiträgen; Carnet TIR-Verfahren; Fiktion des Zugangs eines Schriftstücks; Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung

  • Judicialis

    BGB § 162; ; BGB §§ ... 765 ff; ; BGB § 773 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 2; ; AO § 229 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 230; ; AO § 231 Abs. 1; ; VwZG § 1; ; VwZG § 2; ; VwZG § 4; ; VwZG § 7 Abs. 2; ; ZPO § 286

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  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 23.09.2003 - C-78/01

    BGL

    Auszug aus BGH, 29.06.2004 - IX ZR 202/98
    Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. September 2003 (Rechtssache C-78/01) - unter anderem abgedruckt in HFR 2004, 73 und ZfZ 2004, 13 - wird Bezug genommen.

    a) Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 23. September 2003 (aaO Rn. 80 bis 84) entschieden hat, verpflichten Art. 454 und 455 ZK-DVO den Mitgliedstaat, der eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR feststellt, nicht, über die Mitteilungen gemäß Art. 455 Abs. 1 ZK-DVO und eine Suchanzeige an die Bestimmungszollstelle hinaus zu ermitteln, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde und wer die Zollschuldner sind, indem er einen anderen Mitgliedstaat um Rechtshilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts ersucht.

    Auch diese Vorschrift dient - ebenso wie die übrigen Regelungen des Art. 454 ZK-DVO - allein dem staatlichen Abgabeninteresse; nach seinem Absatz 1 gilt dieser Artikel "unbeschadet der die Haftung der bürgenden Verbände betreffenden besonderen Bestimmungen des TIR-Übereinkommens" (vgl. EuGH, Urt. v. 23. September 2003, aaO Rn. 82 f).

  • BGH, 11.01.2001 - IX ZR 201/98

    Ansprüche aus Bürgschaft wegen Abgabenforderungen im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus BGH, 29.06.2004 - IX ZR 202/98
    Der Senat hat in dem Parallelverfahren IX ZR 201/98 mit Beschluß vom 11. Januar 2001 eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu den Fragen eingeholt, ob die Frist in Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 ZK-DVO auch für den Fall gilt, daß ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Art. 454 Abs. 2, 3 Unterabsatz 1, 2 ZK-DVO eine Abgabenforderung gegen den bürgenden Verband einklagt und dieser im Rechtsstreit nachweisen will, daß der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat liegt, und ob nach Art. 454, 455 ZK-DVO derjenige Mitgliedstaat, der eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR feststellt, über die Mitteilungen gemäß Art. 455 Abs. 1 der Verordnung und eine Suchanzeige an die Bestimmungszollstelle hinaus zu ermitteln hat, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde und wer die Zollschuldner im Sinne des Art. 203 Abs. 3 der Verordnung sind.

    bb) Der Europäische Gerichtshof hat diese Unklarheit in der vom Senat im Parallelprozeß IX ZR 201/98 herbeigeführten Vorabentscheidung vom 23. September 2003 nunmehr zugunsten des bürgenden Verbandes entschieden: Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 ZK-DVO hindert einen bürgenden Verband, gegen den ein Mitgliedstaat eine Abgabenforderung auf der Grundlage des Bürgschaftsvertrags einklagt, nicht, den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung zu führen, sofern dieser Nachweis innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist, bei der es sich um eine Ausschlußfrist handelt, geführt wird.

  • BFH, 25.01.1994 - VIII R 45/92

    1. Keine Umdeutung einer wegen Formmangels unwirksamen Zustellung in eine

    Auszug aus BGH, 29.06.2004 - IX ZR 202/98
    Da die Zollbehörde die Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Einschreiben mit Rückschein angeordnet hat, richtet sich diese Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - (§ 122 Abs. 5 AO; BFH BStBl. II 1994, 603, 606).

    Aufgrund der Indizwirkung des im übrigen ausgefüllten Rückscheins haben die Tatrichter rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Geschäftsführer der F. den Bescheid und die darin enthaltene Mitteilung gemäß Art. 455 Abs. 1 ZK-DVO spätestens am 29. Juli 1994 erhalten hat (vgl. BFH BStBl. II 1994, 603, 605).

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