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   EuG, 11.12.2017 - T-125/16   

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EuG, 11.12.2017 - T-125/16 (https://dejure.org/2017,47438)
EuG, Entscheidung vom 11.12.2017 - T-125/16 (https://dejure.org/2017,47438)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 2017 - T-125/16 (https://dejure.org/2017,47438)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Léon Van Parys / Kommission

    Zollunion - Einfuhr von Bananen aus Ecuador - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Nach der Nichtigerklärung eines früheren Beschlusses durch das Gericht gefasster Beschluss - Angemessene Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Léon Van Parys / Kommission

    Zollunion - Einfuhren von Bananen aus Ecuador - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Beschluss, der nach Nichtigerklärung eines vorangegangenen Beschlusses durch das Gericht ergeht - Angemessener Zeitraum

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 19.03.2013 - T-324/10

    Firma Van Parys / Kommission - Zollunion - Einfuhr von Bananen aus Ecuador -

    Auszug aus EuG, 11.12.2017 - T-125/16
    betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV mit dem Antrag, erstens den Beschluss C(2016) 95 final der Europäischen Kommission vom 20. Januar 2016 zur Feststellung, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt ist und gegenüber einem anderen Zollschuldner zum Teil gerechtfertigt, zu einem anderen Teil jedoch nicht gerechtfertigt ist, sowie zur Änderung des Beschlusses C(2010) 2858 final der Kommission vom 6. Mai 2010 für nichtig zu erklären und zweitens für Recht zu erkennen, dass Art. 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1) nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), gegenüber der Klägerin zum Tragen kommt.

    Mit Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), erklärte das Gericht Art. 1 Abs. 3 des ersten Beschlusses der Kommission, mit dem festgestellt wurde, dass der Erlass der Abgaben gemäß Art. 239 des Zollkodex gegenüber der Klägerin nicht gerechtfertigt sei, für nichtig.

    Im 39. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verwies die Kommission außerdem darauf, dass das Gericht in seinem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), zu dem Schluss gelangt sei, dass zu beachten sei, dass die Kommission in der Klagebeantwortung die Auffassung vertreten habe, dass die Konstruktion, nach der die Klägerin vorgegangen sei, um die Berechtigung zur Benutzung von Einfuhrlizenzen zu erlangen, "rechtswidrig" sei, da sie gegen Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 verstoße, der die Übertragung von Rechten aus einer Einfuhrlizenz von einem neuen Marktbeteiligten an einen traditionellen Marktbeteiligten verbiete.

    Im 62. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission schließlich klar, dass Art. 1 Abs. 1 und 2 des ersten Beschlusses weiterhin Bestand habe, da er weder angefochten noch im Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), für nichtig erklärt worden sei.

    - für Recht zu erkennen, dass Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), voll und ganz ihr gegenüber zum Tragen kommt, so dass ihr gemäß Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 die Zollschuld sowie alle damit unmittelbar oder mittelbar verbundenen Zinsen oder Kosten vollständig zu erlassen sind;.

    Zum zweiten Antrag, für Recht zu erkennen, dass Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T - 324/10, EU:T:2013:136), gegenüber der Klägerin voll und ganz zum Tragen kommt.

    Die Klägerin greift mit den Argumenten für ihre ersten vier Klagegründe im Wesentlichen die Durchführung des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), durch die Kommission an.

    Drittens hätte, selbst wenn der Kommission eine angemessene Frist für die Durchführung des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), zur Verfügung gestanden hätte, diese in keinem Fall die neue Ausschlussfrist von neun Monaten gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 überschreiten dürfen.

    Dieser Beschluss wurde mit Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), für teilweise nichtig erklärt, weil die Informationen, auf die sich die Kommission in ihrem Beschluss stützte, keinen Sorgfaltsmangel der Klägerin belegten.

    Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin, dass, wenn die Kommission berechtigt gewesen wäre, einen neuen Beschluss zu erlassen, dieser Beschluss auf die zur Durchsetzung des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), erforderlichen Maßnahmen hätte beschränkt werden müssen und jedenfalls nicht mit dem bereits erörterten Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 hätte begründet werden dürfen, zurückzuweisen.

    Insoweit ist festzustellen, dass dieser Punkt in der Begründung des ersten Beschlusses nicht erwähnt wird und dass er somit in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), ergangen ist, nicht der Kontrolle des Gerichts unterlag.

    Auch wenn somit die Frage eines Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 vom Gericht in Rn. 90 des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), erwähnt wurde, hat es hierüber nicht entschieden.

    Die Rüge der Klägerin, dass die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ersten Beschlusses in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), es ihr erlaube, diese Rechtswidrigkeit mit einem Beschluss zu beseitigen, der den ersten Beschluss innerhalb einer angemessenen Frist ersetzen sollte, ist zurückzuweisen.

    Das Argument der Klägerin, die Kommission habe die Ex - tunc- Wirkung des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), verneint, indem sie die Auffassung vertreten habe, sie verfüge über eine angemessene Frist, um die in diesem Urteil festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen, und nicht über eine Frist von fünf Tagen, um die ursprüngliche Frist von neun Monaten gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 einzuhalten, ist daher zurückzuweisen.

    Unterstellt, die Kommission hätte über eine angemessene Frist verfügt, um das Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), durchzuführen, könne diese Frist keinesfalls länger sein als eine neue Ausschlussfrist von neun Monaten gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93. Selbst wenn daher die Kommission über eine neue Frist von neun Monaten verfügt hätte, um nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), einen Beschluss zu erlassen, so wäre diese Frist unter Berücksichtigung der verschiedenen Unterbrechungen durch die Auskunftsanforderungen der Kommission am 11. Juni 2015 abgelaufen.

    Sie trägt erstens vor, es sei unnötig, sich auf Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 zu beziehen, um die Frist zu berechnen, die ihr nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), für den Erlass eines neuen Beschlusses zur Verfügung stehe, da weder diese Bestimmung noch Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 266 AEUV anwendbar seien.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), den ersten Beschluss teilweise für nichtig erklärte und Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 nicht mehr auf das wieder aufgenommene Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses, der den ersten Beschluss ersetzen sollte, anwendbar war, da nach der Rechtsprechung allein die angemessene Frist anzuwenden ist (vgl. oben, Rn. 63).

    Es trifft zu, dass die Kommission den Fall aufgrund des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), erneut prüfen musste (vgl. oben, Rn. 55).

    In ihren Schriftsätzen führte sie u. a. aus, dass sie sich nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), "auf die Prüfung beschränken konnte, ob sich der Marktbeteiligte gemäß Art. 239 Alt. 2 des Zollkodex der betrügerischen Absicht oder offensichtlichen Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat", und dass, "[d]a [in diesem Urteil] nicht in Frage gestellt wurde, dass es sich um eine besondere Situation handelt, es nur darum ging, herauszufinden, ob sich die Klägerin der betrügerischen Absicht oder offensichtlichen Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat".

    Daher ist festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses 34 Monate nach der Verkündung des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen hat, was unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache einen Grund für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses darstellt.

  • EuG, 19.03.1997 - T-73/95

    Estabelecimentos Isidoro M. Oliveira SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 11.12.2017 - T-125/16
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Durchführung bestimmte Verwaltungsmaßnahmen erforderlich macht und normalerweise nicht sofort erfolgen kann und dass das Organ über eine angemessene Frist verfügt, um dem Urteil, mit dem einer seiner Beschlüsse für nichtig erklärt worden ist, nachzukommen (Urteil vom 19. März 1997, 01iveira/Kommission, T-73/95, EU:T:1997:39, Rn. 41; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Januar 1984, Turner/Kommission, 266/82, EU:C:1984:3, Rn. 5 und 6).

    Daher sind die verschiedenen Phasen des Entscheidungsverfahrens zu berücksichtigen (Urteil vom 19. März 1997, 01iveira/Kommission, T-73/95, EU:T:1997:39, Rn. 45).

    Daher war die Kommission verpflichtet, die Umstände des Falles erneut zu prüfen und über den Antrag der Klägerin auf Erlass der Abgaben, der Gegenstand der Nichtigerklärung war, neu zu entscheiden, um die festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beseitigen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 1997, 01iveira/Kommission, T-73/95, EU:T:1997:39, Rn. 32).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Kommission unter diesen Umständen kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie der Ansicht war, sie müsse ihre Ermittlungen wieder aufnehmen und die Informationen ergänzen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 1997, 01iveira/Kommission, T-73/95, EU:T:1997:39, Rn. 32).

  • EuGH, 28.01.2016 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 -

    Auszug aus EuG, 11.12.2017 - T-125/16
    Die Organe verfügen jedoch über ein weites Ermessen bei der Wahl der einzusetzenden Mittel, um die Konsequenzen aus einem die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechenden Urteil zu ziehen, wobei diese Mittel mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76).

    Daraus folgt, dass auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende wieder aufgenommene Verfahren die für das Ausgangsverfahren vorgesehene Frist von neun Monaten keine Anwendung finden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 57 bis 61).

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2017 - T-125/16
    Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 27, und vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 29).

    Insofern verpflichtet diese Vorschrift das betroffene Organ, anstelle der für nichtig erklärten Handlung keine Handlung zu setzen, die eben die Fehler aufweist, die in diesem Urteil festgestellt wurden (Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 30).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2017 - T-125/16
    Die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens beurteilt sich anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, u. a. seines Kontexts, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die abgeschlossen wurden, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 53).
  • EuGH, 12.01.1984 - 266/82

    Turner / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2017 - T-125/16
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Durchführung bestimmte Verwaltungsmaßnahmen erforderlich macht und normalerweise nicht sofort erfolgen kann und dass das Organ über eine angemessene Frist verfügt, um dem Urteil, mit dem einer seiner Beschlüsse für nichtig erklärt worden ist, nachzukommen (Urteil vom 19. März 1997, 01iveira/Kommission, T-73/95, EU:T:1997:39, Rn. 41; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Januar 1984, Turner/Kommission, 266/82, EU:C:1984:3, Rn. 5 und 6).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2017 - T-125/16
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nicht notwendig die ihn vorbereitenden Handlungen berührt (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 73).
  • EuG, 15.12.2005 - T-33/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 11.12.2017 - T-125/16
    Es ist festzustellen, dass es im Verfahren vor den Gerichten der Europäischen Union keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem Richter ermöglichte, zu einer Frage im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen (Urteil vom 15. Dezember 2005, 1nfront WM/Kommission, T-33/01, EU:T:2005:461, Rn. 171; Beschlüsse vom 3. September 2008, Cofra/Kommission, T-477/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:307, Rn. 21, und vom 24. Mai 2011, Nuova Agricast/Kommission, T-373/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:237, Rn. 46).
  • EuG, 07.06.2013 - T-267/07

    Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Rechnungsabschluss - Von der

    Auszug aus EuG, 11.12.2017 - T-125/16
    Die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer wirkt sich nämlich nur dann auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus, wenn sich die übermäßig lange Verfahrensdauer auch auf den Inhalt des am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen Beschlusses auswirken kann (vgl. Urteil vom 7. Juni 2013, 1talien/Kommission, T-267/07, EU:T:2013:305, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-417/06

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2017 - T-125/16
    Außer wenn der festgestellte Fehler zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, können die betroffenen Organe schließlich zum Zweck des Erlasses einer Handlung, durch die eine zuvor für nichtig oder ungültig erklärte Handlung ersetzt werden soll, das Verfahren in dem Stadium wiederaufnehmen, in dem dieser Fehler begangen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2007, 1talien/Kommission, C-417/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:733, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.05.2011 - T-373/08

    Nuova Agricast / Kommission

  • EuG, 03.09.2008 - T-477/07

    Cofra / Kommission

  • EuG, 13.12.2016 - T-248/13

    Al-Ghabra / Kommission

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuG, 14.09.2016 - T-207/15

    National Iranian Tanker Company / Rat

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

  • EuG, 24.06.2014 - T-603/13

    Léon Van Parys / Kommission

  • EuG, 26.11.2014 - T-171/14

    Léon Van Parys / Kommission

  • EuG, 14.07.2021 - T-632/19

    DD / FRA

    Il convient également de rappeler que, pour se conformer à l'obligation que fait peser sur elle l'article 266 TFUE, il appartient à l'institution ou à l'organisme dont émane l'acte annulé par le juge de l'Union de déterminer quelles sont les mesures requises pour exécuter l'arrêt d'annulation (voir arrêt du 26 septembre 2018, EAEPC/Commission, T-574/14, EU:T:2018:605, point 48 et jurisprudence citée), étant entendu que, si l'annulation d'un acte permet de reprendre la procédure au point précis auquel l'illégalité est intervenue (arrêt du 5 septembre 2014, Éditions Odile Jacob/Commission, T-471/11, EU:T:2014:739, point 58), les institutions et les organismes disposent néanmoins d'un large pouvoir d'appréciation pour décider des moyens à mettre en oeuvre afin de tirer les conséquences d'un arrêt d'annulation (voir arrêt du 11 décembre 2017, Léon Van Parys/Commission, T-125/16, EU:T:2017:884, point 49 et jurisprudence citée).

    Ce caractère raisonnable s'apprécie en fonction des circonstances propres à chaque affaire et, notamment, au vu de la nature des mesures à prendre, des différentes étapes procédurales qui ont été suivies, du contexte dans lequel l'affaire s'inscrit, de sa complexité, ainsi que de son enjeu pour les différentes parties intéressées (voir, en ce sens, arrêt du 11 décembre 2017, Léon Van Parys/Commission, T-125/16, EU:T:2017:884, point 51 et jurisprudence citée).

  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

    Außer wenn der festgestellte Fehler zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, können die betroffenen Organe schließlich zum Zweck des Erlasses einer Handlung, durch die eine zuvor für nichtig oder ungültig erklärte Handlung ersetzt werden soll, das Verfahren in dem Stadium wieder aufnehmen, in dem dieser Fehler begangen worden ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2017, Léon Van Parys/Kommission, T-125/16, EU:T:2017:884, Rn. 49 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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