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   EuG, 17.11.2021 - T-298/19   

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EuG, 17.11.2021 - T-298/19 (https://dejure.org/2021,46322)
EuG, Entscheidung vom 17.11.2021 - T-298/19 (https://dejure.org/2021,46322)
EuG, Entscheidung vom 17. November 2021 - T-298/19 (https://dejure.org/2021,46322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Think Schuhwerk/ EUIPO (Forme d'extrémités rouges de lacets de chaussures)

    Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die rote Schnürsenkelenden darstellt - Zurückweisung der Anmeldung - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 - Im Wesentlichen identische ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die rote Schnürsenkelenden darstellt - Zurückweisung der Anmeldung - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 - Im Wesentlichen identische ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Think Schuhwerk/ EUIPO (Forme d'extrémités rouges de lacets de chaussures)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Think Schuhwerk/ EUIPO (Forme d'extrémités rouges de lacets de chaussures)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 11.07.2013 - T-208/12

    Think Schuhwerk / HABM (Extrémités rouges de lacets de chaussures) -

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-298/19
    Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 23. Februar 2012 erhob die Klägerin eine Klage, die mit Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM (Rote Schnürsenkelenden) (T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376), abgewiesen wurde.

    "In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdekammer auch auf folgende [Entscheidungen] hin: [Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222), und Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM (Rote Schnürsenkelenden), T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 42 und 43].

    Wie die Klägerin hier in der mündlichen Verhandlung jedoch zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich die vorliegende Anmeldung, über die die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung befunden hat, von der früheren Anmeldung, über die die Beschwerdekammer mit der Entscheidung vom 23. Februar 2012 befunden hat (siehe oben, Rn. 4), über deren Rechtmäßigkeit das Gericht mit Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM, Rote Schnürsenkelenden (T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376), und der Gerichtshof mit Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222) rechtskräftig entschieden haben - und zwar dadurch, dass die rote Farbe der Schnürsenkelenden in der vorliegenden Anmeldung genauer definiert wurde und sich die von dieser Anmeldung erfassten Waren von denen unterscheiden, die von der früheren Anmeldung erfasst waren (vgl. oben, Rn. 1, 2, 8, 9 und 10).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34, sowie vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM, Rote Schnürsenkelenden, T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 31).

    Es genügt für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nämlich nicht, dass sie originell ist; sie muss sich vielmehr wesentlich von den handelsüblichen Grundformen der betreffenden Ware abheben und darf nicht nur als bloße Variante dieser Formen erscheinen (vgl. Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM, C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM, Rote Schnürsenkelenden, T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 33 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens hat das Gericht, was den Grad an Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, nämlich bereits festgestellt, dass dieser bei Schuhwaren in Klasse 25 nicht höher als durchschnittlich ist (Urteil vom 11. Juli 2013, Rote Schnürsenkelenden, T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 42).

    Daher hätte, wie das Gericht bereits entschieden hat, das Freihaltebedürfnis des Zeichens, dem die Klägerin genügen will, zwar für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 relevant sein können; es ist aber nicht das Kriterium, das für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gilt (Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 62 und 63, vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T-499/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:367, Rn. 38, und vom 11. Juli 2013, Rote Schnürsenkelenden, T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 51).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-521/13

    Think Schuhwerk / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-298/19
    Das von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222), zurückgewiesen.

    "In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdekammer auch auf folgende [Entscheidungen] hin: [Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222), und Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM (Rote Schnürsenkelenden), T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 42 und 43].

    Wie die Klägerin hier in der mündlichen Verhandlung jedoch zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich die vorliegende Anmeldung, über die die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung befunden hat, von der früheren Anmeldung, über die die Beschwerdekammer mit der Entscheidung vom 23. Februar 2012 befunden hat (siehe oben, Rn. 4), über deren Rechtmäßigkeit das Gericht mit Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM, Rote Schnürsenkelenden (T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376), und der Gerichtshof mit Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222) rechtskräftig entschieden haben - und zwar dadurch, dass die rote Farbe der Schnürsenkelenden in der vorliegenden Anmeldung genauer definiert wurde und sich die von dieser Anmeldung erfassten Waren von denen unterscheiden, die von der früheren Anmeldung erfasst waren (vgl. oben, Rn. 1, 2, 8, 9 und 10).

    Es genügt für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nämlich nicht, dass sie originell ist; sie muss sich vielmehr wesentlich von den handelsüblichen Grundformen der betreffenden Ware abheben und darf nicht nur als bloße Variante dieser Formen erscheinen (vgl. Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM, C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM, Rote Schnürsenkelenden, T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 33 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-298/19
    Hingegen besteht das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37, und vom 30. Mai 2013, ultra air/HABM - Donaldson Filtration Deutschland [ultrafilter international], T-396/11, EU:T:2013:284, Rn. 19).

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung das EUIPO bei der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 und 74).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 bis 77).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-298/19
    Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 55).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, offensichtlich ineinander übergehen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-298/19
    Denn jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse ist von den anderen unabhängig und muss getrennt geprüft werden (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 39, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 59).

    Daher hätte, wie das Gericht bereits entschieden hat, das Freihaltebedürfnis des Zeichens, dem die Klägerin genügen will, zwar für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 relevant sein können; es ist aber nicht das Kriterium, das für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gilt (Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 62 und 63, vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T-499/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:367, Rn. 38, und vom 11. Juli 2013, Rote Schnürsenkelenden, T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 51).

  • EuG, 05.06.1996 - T-162/94

    NMB France SARL, NMB-Minebea-GmbH, NMB UK Ltd und NMB Italia Srl gegen Kommission

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-298/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtskraft eines Urteils der Zulässigkeit einer Klage entgegensteht, wenn die Klage, die zu dem fraglichen Urteil geführt hat, dieselben Parteien und denselben Gegenstand betraf und auf denselben Grund gestützt war (Urteile vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, EU:C:1985:355, Rn. 9, vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T-162/94, EU:T:1996:71, Rn. 37, und vom 25. Juni 2010, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-66/01, EU:T:2010:255, Rn. 197).

    Was die Voraussetzung betrifft, dass derselbe Gegenstand betroffen sein muss, so stellt der Rechtsakt, dessen Aufhebung beantragt wird, einen wesentlichen Gesichtspunkt dar (Urteile vom 27. Oktober 1987, Diezler u. a./WSA, 146/85 und 431/85, EU:C:1987:457, Rn. 14 bis 16, und vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T-162/94, EU:T:1996:71, Rn. 38).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-298/19
    Denn jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse ist von den anderen unabhängig und muss getrennt geprüft werden (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 39, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 59).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-298/19
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35, sowie vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 25).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-298/19
    Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7 . März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 48, und vom 17. September 2015, Ricoh Belgium/Rat, T-691/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:641, Rn. 32).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-298/19
    Des Weiteren hat diese Begründungspflicht den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 Abs. 2 AEUV, wonach die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen hat; dabei brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Anforderungen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65, und Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 32).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-100/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 12.12.2002 - T-247/01

    eCopy / OHMI (ECOPY)

  • EuG, 13.07.2011 - T-499/09

    Evonik Industries / HABM (Rectangle pourpre avec un côté convexe) -

  • EuGH, 17.03.2016 - C-252/15

    Naazneen Investments / HABM

  • EuG, 30.05.2013 - T-396/11

    ultra air / OHMI - Donaldson Filtration Deutschland (ultrafilter international) -

  • EuGH, 14.04.2016 - C-480/15

    KS Sports / EUIPO

  • EuG, 14.04.2016 - T-20/15

    Henkell & Co. Sektkellerei / EUIPO - Ciacci Piccolomini d'Aragona di Bianchini

  • EuG, 17.09.2015 - T-691/13

    Ricoh Belgium / Rat

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

  • EuGH, 23.04.2020 - C-736/18

    Gugler France/ Gugler und EUIPO

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuGH, 27.10.1987 - 146/85

    Diezler / ESC

  • EuGöD, 13.09.2011 - F-100/09

    Michail / Kommission

  • EuGöD, 27.02.2014 - F-32/13

    Walton / Kommission

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