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   EuG, 18.09.2018 - T-702/16 P   

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EuG, 18.09.2018 - T-702/16 P (https://dejure.org/2018,28630)
EuG, Entscheidung vom 18.09.2018 - T-702/16 P (https://dejure.org/2018,28630)
EuG, Entscheidung vom 18. September 2018 - T-702/16 P (https://dejure.org/2018,28630)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Barroso Truta u.a. / Gerichtshof der Europäischen Union

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Ruhegehälter - Übertragung früher nach nationalen Systemen erworbener Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union - Schaden aufgrund von Informationen, die den Rechtsmittelführern von der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Barroso Truta u.a. / Gerichtshof der Europäischen Union

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Barroso Truta u.a. / Gerichtshof der Europäischen Union

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Ruhegehälter - Übertragung früher nach nationalen Systemen erworbener Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union - Schaden aufgrund von Informationen, die den Rechtsmittelführern von der ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 13.10.2015 - T-103/13

    Kommission / Cocchi und Falcione

    Auszug aus EuG, 18.09.2018 - T-702/16
    Im Übrigen hat das Gericht in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 13. Oktober 2015, Kommission/Cocchi und Falcione (T-103/13 P, EU:T:2015:777), führte und in der die Kläger die Aufhebung von Vorschlägen zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren begehrten, wie sie auch im vorliegenden Fall an die Rechtsmittelführer gerichtet worden waren, entschieden, dass ein solcher Vorschlag keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts, sondern ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter ist, gegen das der Betroffene eine Klage auf Ersatz des durch dieses Verhalten erlittenen Schadens erheben kann (Urteil vom 13. Oktober 2015, Kommission/Cocchi und Falcione, T-103/13 P, EU:T:2015:777" Rn. 73 und 74).

    Zudem hat das Gericht festgestellt, dass, da die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich ist, um ihre früher bei einem anderen System als dem der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche übertragen zu können, berücksichtigt werden musste, dass, auch wenn der Betroffene dieser Übertragung im Vertrauen auf einen Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, der sich infolge eines fehlerhaften Verhaltens seines Organs als falsch und irreführend herausstellte, zugestimmt hatte, diese Zustimmung als fehlerhaft angesehen werden konnte, womit dem Betroffenen auf diese Weise die Möglichkeit eröffnet wurde, die im Anschluss an diese Übertragung erlassene Entscheidung anzufechten, um ihre Wirkungen wieder aufzuheben (Urteil vom 13. Oktober 2015, Kommission/Cocchi und Falcione, T-103/13 P, EU:T:2015:777" Rn. 75 und 76).

    Allerdings kann aus dem Urteil vom 13. Oktober 2015, Kommission/Cocchi und Falcione (T-103/13 P, EU:T:2015:777), nicht gefolgert werden, dass, wenn das angebliche Fehlverhalten eines Organs mit einem Verfahren zur Übertragung von Rechten, wie vorliegend der Fall, in Zusammenhang steht und die Zustimmung des Betroffenen möglicherweise beeinflusst hat, dieser Betroffene unter keinen Umständen einen Schaden im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen kann, der ihm aufgrund dieses Verhaltens entstanden sein soll.

  • EuG, 24.01.1991 - T-27/90

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuG, 18.09.2018 - T-702/16
    Da die Art. 90 und 91 des Statuts hinsichtlich der Verwaltungs- und der gerichtlichen Verfahren zwischen diesen zwei Klagen nicht unterscheiden, kann sich der Beamte aufgrund der Eigenständigkeit dieser Rechtsbehelfe für den einen, den anderen oder für beide gemeinsam entscheiden, vorausgesetzt, der Unionsrichter wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zurückweisung seiner Beschwerde angerufen (vgl. Urteile vom 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T-27/90, EU:T:1991:5" Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Februar 2007, Wunenburger/Kommission, T-246/04 und T-71/05, EU:T:2007:34" Rn. 46).

    Daher sind Schadensersatzanträge unzulässig, wenn die Schadensersatzklage ausschließlich auf die Wiedergutmachung der Folgen einer Handlung abzielt, auf die die Anfechtungsklage, die hätte für unzulässig erklärt werden können oder die für unzulässig erklärt wurde, gerichtet war, insbesondere dann, wenn die Schadensersatzklage nur den Gehaltsverlust ausgleichen soll, der nicht eingetreten wäre, wenn im Übrigen die Anfechtungsklage möglicherweise oder tatsächlich erfolgreich gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T-27/90, EU:T:1991:5" Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Februar 2007, Wunenburger/Kommission, T-246/04 und T-71/05, EU:T:2007:34" Rn. 47).

    Insoweit folgt aus der Rechtsprechung, dass, wenn die beiden Klagen, nämlich zum einen die Anfechtungsklage und zum anderen die Schadensersatzklage, auf unterschiedliche Handlungen oder Verhaltensweisen der Verwaltung gestützt werden, die Schadensersatzklage nicht der Anfechtungsklage gleichgestellt werden kann, auch wenn beide Klageanträge für den Kläger zum gleichen finanziellen Ergebnis führen (vgl. Urteil vom 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T-27/90, EU:T:1991:5, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 20.07.2016 - F-126/15

    Barroso Truta u.a. / Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus EuG, 18.09.2018 - T-702/16
    wegen eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union (F-126/15, EU:F:2016:159), auf Aufhebung dieses Urteils,.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer José Barroso Truta, Marc Forli, Calogero Galante und Bernard Gradel, unbefristet eingestellte und der Generaldirektion (GD) der Verwaltung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zuvor GD "Infrastrukturen", zugewiesene Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe I, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union (F-126/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2016:159).

    Am 25. September 2015 erhoben die Rechtsmittelführer Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, die unter dem Aktenzeichen F-126/15 eingetragen wurde und mit der sie im Wege ihres Hauptantrags beantragten, den Gerichtshof der Europäischen Union zu verurteilen, an den jeweiligen nationalen Pensionsfonds oder Versicherungsfonds die Beträge in Höhe von 61 121, 08 Euro für Herrn Barroso Truta, von 129 440, 98 Euro für Herrn Forli, von 76 324, 29 Euro für Herrn Galante und von 99 565, 13 Euro für Herrn Gradel zu zahlen.

  • EuG, 06.02.2007 - T-246/04

    Wunenburger / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.2018 - T-702/16
    Da die Art. 90 und 91 des Statuts hinsichtlich der Verwaltungs- und der gerichtlichen Verfahren zwischen diesen zwei Klagen nicht unterscheiden, kann sich der Beamte aufgrund der Eigenständigkeit dieser Rechtsbehelfe für den einen, den anderen oder für beide gemeinsam entscheiden, vorausgesetzt, der Unionsrichter wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zurückweisung seiner Beschwerde angerufen (vgl. Urteile vom 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T-27/90, EU:T:1991:5" Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Februar 2007, Wunenburger/Kommission, T-246/04 und T-71/05, EU:T:2007:34" Rn. 46).

    Daher sind Schadensersatzanträge unzulässig, wenn die Schadensersatzklage ausschließlich auf die Wiedergutmachung der Folgen einer Handlung abzielt, auf die die Anfechtungsklage, die hätte für unzulässig erklärt werden können oder die für unzulässig erklärt wurde, gerichtet war, insbesondere dann, wenn die Schadensersatzklage nur den Gehaltsverlust ausgleichen soll, der nicht eingetreten wäre, wenn im Übrigen die Anfechtungsklage möglicherweise oder tatsächlich erfolgreich gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T-27/90, EU:T:1991:5" Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Februar 2007, Wunenburger/Kommission, T-246/04 und T-71/05, EU:T:2007:34" Rn. 47).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

    Auszug aus EuG, 18.09.2018 - T-702/16
    An dieser Stelle muss daran erinnert werden, dass der Schaden, für den im Rahmen einer Schadensersatzklage Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher muss (vgl. Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf

    Auszug aus EuG, 18.09.2018 - T-702/16
    Denn, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, würde eine Auslegung der Art. 268 und 340 AEUV, die diese Möglichkeit ausschlösse, zu einem Ergebnis führen, das dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes widerspräche (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C-47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 47 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

    Auszug aus EuG, 18.09.2018 - T-702/16
    In einem solchen Fall ist, wenn feststeht, dass die Betroffenen sich zwangsläufig in einer besseren Lage befunden hätten, wenn der Fehler, den sie der beklagten Partei vorwerfen, nicht begangen worden wäre, davon auszugehen, dass das Vorliegen des Schadens, auf den sie sich berufen, nicht als hypothetisch oder lediglich möglich einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 42).
  • EuGH, 14.01.1987 - 281/84

    Zuckerfabrik Bedburg / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.2018 - T-702/16
    Dennoch sind die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung nicht daran gehindert, den Unionsrichter mit dem Ziel anzurufen, die Haftung der Union für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann (siehe Urteil vom 14. Januar 1987, Zuckerfabrik Bedburg u. a./Rat und Kommission, 281/84, EU:C:1987:3" Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2016 - C-466/15

    Adrien u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - An

    Auszug aus EuG, 18.09.2018 - T-702/16
    Sie verweisen insoweit auf die Rn. 27 und 28 des Urteils vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749), betreffend die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.
  • EuG, 12.07.2012 - T-308/10

    Kommission / Nanopoulos

    Auszug aus EuG, 18.09.2018 - T-702/16
    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes die Haftung der Union vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Bestehens des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1987, Delauche/Kommission, 111/86, EU:C:1987:562" Rn. 30; vgl. auch Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Nanopoulos, T-308/10 P, EU:T:2012:370" Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.09.2005 - T-218/02

    Napoli Buzzanca / Kommission

  • EuGH, 16.12.1987 - 111/86

    Delauche / Kommission

  • EuG, 06.11.1997 - T-15/96

    Lino Liao gegen Rat der Europäischen Union. - Beamte - Nichtigkeitsklage -

  • EuGöD, 20.03.2014 - F-44/13

    Michel / Kommission

  • EuG, 17.05.2017 - T-583/16

    PG / Frontex - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung

  • EuG, 30.01.2003 - T-303/00

    Caballero Montoya / Kommission

  • EuGH, 26.02.2015 - C-564/13

    Planet / Kommission - Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 1 AEUV - Vertragliche Haftung

  • EuGH, 01.02.1979 - 17/78

    Deshormes / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2014 - C-564/13

    Planet / Kommission - Rechtsmittel - Art. 272 AEUV - Schiedsklausel -

  • EuG, 13.05.2016 - T-496/15

    CX / Kommission

  • EuG, 24.03.1998 - T-181/97

    Meyer u.a. / Gerichtshof

  • EuG, 29.01.2020 - T-402/18

    Aquino u.a./ Parlament - Öffentlicher Dienst - Dolmetscherstreik - Vom

    Da die Art. 90 und 91 des Statuts hinsichtlich der Verwaltungs- und der gerichtlichen Verfahren zwischen diesen zwei Klagen nicht unterscheiden, kann sich der Beamte aufgrund der Eigenständigkeit dieser Rechtsbehelfe für den einen, den anderen oder für beide gemeinsam entscheiden, vorausgesetzt, der Unionsrichter wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zurückweisung seiner Beschwerde angerufen (vgl. Urteil vom 18. September 2018, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union, T-702/16 P, EU:T:2018:557, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind Schadensersatzanträge unzulässig, wenn die Schadensersatzklage ausschließlich auf die Wiedergutmachung der Folgen einer Handlung abzielt, auf die die Anfechtungsklage, die hätte für unzulässig erklärt werden können oder die für unzulässig erklärt wurde, gerichtet war (vgl. Urteil vom 18. September 2018, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union, T-702/16 P, EU:T:2018:557, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18

    Tschechische Republik/ Kommission

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. September 2018, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union (T-702/16 P, EU:T:2018:557, Rn. 105).
  • EuG, 11.01.2024 - T-417/23

    TO/ EUA

    Les articles 90 et 91 du statut ne faisant aucune distinction entre ces deux recours, en ce qui concerne la procédure tant administrative que contentieuse, le fonctionnaire peut choisir, en raison de l'autonomie de ces différentes voies de droit distinctes, soit l'une, soit l'autre, soit les deux conjointement, à condition de saisir le juge de l'Union dans le délai de trois mois après le rejet de sa réclamation (voir arrêt du 18 septembre 2018, Barroso Truta e.a./Cour de justice de l'Union européenne, T-702/16 P, EU:T:2018:557, point 66 et jurisprudence citée).
  • EuG, 23.01.2024 - T-4/23

    PS/ EAD

    Dans le second cas, en revanche, la procédure administrative doit débuter par l'introduction d'une demande au sens de l'article 90, paragraphe 1, du statut, visant à obtenir un dédommagement, et se poursuivre, le cas échéant, par une réclamation dirigée contre la décision de rejet de la demande (voir arrêt du 18 septembre 2018, Barroso Truta e.a./Cour de justice de l'Union européenne, T-702/16 P, EU:T:2018:557, points 64 et 65 et jurisprudence citée).
  • EuG, 19.10.2021 - T-208/20

    JH/ Europol - Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

    In dem durch die Art. 90 und 91 des Statuts eingeführten System von Rechtsbehelfen ist eine Schadensersatzklage nur zulässig, wenn ihr ein vorprozessuales Verfahren gemäß den Bestimmungen des Statuts vorausgegangen ist (vgl. Urteil vom 18. September 2018, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union, T-702/16 P, EU:T:2018:557, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.02.2019 - T-580/17

    Karp / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstufung - Art.

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, les articles 90 et 91 du statut ne faisant aucune distinction entre le recours en annulation et le recours en indemnité en ce qui concerne la procédure tant administrative que contentieuse, il est loisible à l'intéressé, en raison de l'autonomie des différentes voies de recours, de choisir soit l'une, soit l'autre, soit les deux conjointement, à condition de saisir le Tribunal dans le délai de trois mois après le rejet de sa réclamation (voir arrêt du 18 septembre 2018, Barroso Truta e.a./Cour de justice de l'Union européenne, T-702/16 P, EU:T:2018:557, point 66 et jurisprudence citée).
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