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   EuGH, 02.06.2022 - C-353/20   

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https://dejure.org/2022,12744
EuGH, 02.06.2022 - C-353/20 (https://dejure.org/2022,12744)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - C-353/20 (https://dejure.org/2022,12744)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - C-353/20 (https://dejure.org/2022,12744)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Skeyes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 549/2004 - Verordnung (EG) Nr. 550/2004 - Dienstleister für Flugverkehrsdienste - Entscheidung, den Luftraum zu sperren - Ausübung hoheitlicher Befugnisse - Luftraumnutzer - Luftfahrtunternehmen - Recht, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 549/2004 - Verordnung (EG) Nr. 550/2004 - Dienstleister für Flugverkehrsdienste - Entscheidung, den Luftraum zu sperren - Ausübung hoheitlicher Befugnisse - Luftraumnutzer - Luftfahrtunternehmen - Recht, ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 928
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-353/20
    Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46, vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 83, sowie vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 88).

    Im Übrigen sind nach Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten wie der unternehmerischen Freiheit gestattet, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten sowie - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 86, sowie vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 88).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-353/20
    Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46, vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 83, sowie vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 88).

    Im Übrigen sind nach Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten wie der unternehmerischen Freiheit gestattet, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten sowie - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 86, sowie vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 88).

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-353/20
    Der durch diesen Artikel garantierte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 41 und 42, sowie vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 55 sowie 56).

    Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46, vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 83, sowie vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 88).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-353/20
    Allerdings ist es, wenn es keine einschlägigen Unionsregeln gibt, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten dieser Rechtsbehelfe festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58).

    Da es in der vorliegenden Rechtssache allein um den Effektivitätsgrundsatz geht, ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62).

  • EuGH, 05.07.2017 - C-190/16

    Die unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-353/20
    Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits bestätigt, dass es sich beim Ziel der Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa um eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 43).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-353/20
    Des Weiteren ist, da sich das Ausgangsverfahren in den Rahmen eines Antrags einfügt, der mit äußerster Dringlichkeit gestellt wurde, auch darauf hinzuweisen, dass ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte zu gewährleisten (Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 67, sowie vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 297).
  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-353/20
    Diesem Recht entspricht die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 44, sowie vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 47).
  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-353/20
    Sodann spiegelt dieser Erwägungsgrund zwar im Wesentlichen eine Rechtsprechung des Gerichtshofs wider, wonach die Erbringung von Flugverkehrsdiensten, da sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt, keinen wirtschaftlichen Charakter aufweist, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, EU:C:1994:7, Rn. 30, sowie vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 71), doch sollte nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten sowie von Flugberatungsdiensten zu Marktbedingungen organisiert werden.
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-353/20
    Des Weiteren ist, da sich das Ausgangsverfahren in den Rahmen eines Antrags einfügt, der mit äußerster Dringlichkeit gestellt wurde, auch darauf hinzuweisen, dass ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte zu gewährleisten (Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 67, sowie vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 297).
  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-353/20
    Sodann spiegelt dieser Erwägungsgrund zwar im Wesentlichen eine Rechtsprechung des Gerichtshofs wider, wonach die Erbringung von Flugverkehrsdiensten, da sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt, keinen wirtschaftlichen Charakter aufweist, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, EU:C:1994:7, Rn. 30, sowie vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 71), doch sollte nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten sowie von Flugberatungsdiensten zu Marktbedingungen organisiert werden.
  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

  • EuGH, 15.04.2021 - C-798/18

    Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u.a.

  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

  • EuGH, 02.09.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Gesundheit -

  • EuGH - C-799/18 (anhängig)

    Athesia Energy u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

    28 Vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 2022, Skeyes (C-353/20, EU:C:2022:423, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws

    Was drittens das Erfordernis betrifft, dass jede Einschränkung für die Verfolgung einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dieser stehen muss, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es sich bei den Zielen, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten und ganz allgemein ein einheitliches und hohes Sicherheitsniveau der Zivilluftfahrt in Europa zu gewährleisten, um von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 42 und 43, sowie vom 2. Juni 2022, Skeyes, C-353/20, EU:C:2022:423, Rn. 67).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-338/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Traite des

    Da Art. 8 der Richtlinie 2004/81 den betroffenen Drittstaatsangehörigen ermöglicht, unter den in seinem Abs. 1 genannten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel zu erhalten, ergibt sich allerdings aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass Drittstaatsangehörige, deren auf diese Richtlinie gestützter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wurde, über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung verfügen müssen, um u. a. geltend machen zu können, dass die zuständige Behörde Art. 8 Abs. 1 falsch angewandt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, Skeyes, C-353/20, EU:C:2022:423, Rn. 49 und 50).

    In Ermangelung einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten dieses Rechtsbehelfs festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 43, und vom 2. Juni 2022, Skeyes, C-353/20, EU:C:2022:423, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-53/23

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" (Associations de magistrats) -

    Vgl. auch Urteil vom 2. Juni 2022, Skeyes (C-353/20, EU:C:2022:423, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-132/21

    Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság - Vorlage zur

    14 Vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 2022, Skeyes (C-353/20, EU:C:2022:423, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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