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   EuGH, 11.11.2021 - C-168/20   

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https://dejure.org/2021,45302
EuGH, 11.11.2021 - C-168/20 (https://dejure.org/2021,45302)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2021 - C-168/20 (https://dejure.org/2021,45302)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2021 - C-168/20 (https://dejure.org/2021,45302)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    MH und ILA (Droits à pension en cas de faillite)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 - Regelung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, wonach der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 - Regelung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, wonach der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen Ausschluss von Rentenansprüchen aus der Insolvenzmasse nicht davon abhängig machen, dass das Altersversorgungssystem, aus dem sich diese Ansprüche ergeben, zuvor in diesem ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rentenansprüche bei Privatinsolvenz

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZG 2022, 29
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-168/20
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Section 11 des WRPA 1999 eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, weil sie eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit begründet, ist eine solche Beschränkung darüber hinaus nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-174/18

    Jacob und Lennertz

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-168/20
    Nach ebenso ständiger Rechtsprechung umfasst die Niederlassungsfreiheit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten (Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 19, sowie vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem betrifft das Ausgangsverfahren Rentenansprüche von Herrn M aus einem Altersversorgungssystem, die auf eine selbständige Tätigkeit zurückgehen, die er in seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat, bevor er sich im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 22).

    Die Grundsätze, die in der in den Rn. 80 bis 84 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung - die im Zentrum des Vorbringens von Herrn M steht und im Wesentlichen vom vorlegenden Gericht im Rahmen seiner vorläufigen Beurteilung des Ausgangsverfahrens als relevant erachtet wird - niedergelegt wurden, sind zwar u. a. infolge des Urteils vom 23. Mai 1996, 0'Flynn (C-237/94, EU:C:1996:206, Rn. 21), in dem speziellen Rahmen der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 enthaltenen Gleichbehandlungsregel entwickelt worden, sie gelten jedoch nicht nur für abhängig beschäftigte Wanderarbeitnehmer, sondern mutatis mutandis im Rahmen von Art. 49 AEUV auch für selbständige Wanderarbeitnehmer wie Herrn M (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 23).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-168/20
    Um eine nationale Bestimmung als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 27).

    Zudem stellen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Artikel des Vertrags über den freien Warenverkehr, die Freizügigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr grundlegende Bestimmungen für die Union dar, und jede Beeinträchtigung dieser Freiheit, mag sie auch unbedeutend sein, ist verboten (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-168/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag verbürgten Grundfreiheit nur zulässig, wenn die fragliche nationale Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses entspricht, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C-555/19, EU:C:2021:89, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Prüfung der Frage, ob die Beschränkung objektiv gerechtfertigt ist, jedoch im Wesentlichen der Prüfung der Frage entspricht, ob sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, folgt daraus, dass diese beiden Prüfungen in gleicher Weise durchzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C-555/19, EU:C:2021:89, Rn. 105).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-168/20
    Nach ebenso ständiger Rechtsprechung umfasst die Niederlassungsfreiheit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten (Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 19, sowie vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen nämlich sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 33, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-168/20
    Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats haben insbesondere das unmittelbar aus dem AEU-Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen nämlich sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 33, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-168/20
    Selbst unter der Annahme, dass Herr M in das Vereinigte Königreich gezogen ist, um dort seine Zahlungsunfähigkeit zu erklären und damit u. a. oder hauptsächlich in den Genuss bestimmter Vorteile zu kommen, die das Insolvenzrecht des Vereinigten Königreichs bietet, wie die relativ kurze Frist von zwölf Monaten, nach der der Insolvenzschuldner grundsätzlich von der Restschuld befreit wird, wohingegen diese Frist nach Angaben der Insolvenzverwalter in Irland zwölf Jahre beträgt, ist nämlich festzustellen, dass die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt enthalten, der den Schluss zuließe, dass bei Herrn M ein "Rechtsmissbrauch" oder irgendeine andere "Betrügerei" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt (vgl. u. a. Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-168/20
    Als Erstes ist das im Wesentlichen aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Rn. 24 und 25 des Urteils vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, EU:C:2000:49), hergeleitete Vorbringen zurückzuweisen, wonach nicht geltend gemacht werden könne, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung geeignet sei, einen Selbständigen insoweit davon abzuhalten, von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, als seine Rentenansprüche im Fall einer späteren Insolvenz im Aufnahmemitgliedstaat Gefahr liefen, nicht angemessen geschützt zu werden, weil die Insolvenz zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Freiheit ein zukünftiges hypothetisches Ereignis sei, das im Sinne dieser Rechtsprechung als zu ungewiss und indirekt wirkend zu betrachten wäre.
  • EuGH, 02.04.2020 - C-830/18

    Eine Maßnahme, die einem Bundesland erlaubt, die Übernahme der Schülerbeförderung

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-168/20
    Es genügt die Feststellung, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen (Urteil vom 18. Dezember 2014, Larcher, C-523/13, EU:C:2014:2458, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-168/20
    Die Grundsätze, die in der in den Rn. 80 bis 84 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung - die im Zentrum des Vorbringens von Herrn M steht und im Wesentlichen vom vorlegenden Gericht im Rahmen seiner vorläufigen Beurteilung des Ausgangsverfahrens als relevant erachtet wird - niedergelegt wurden, sind zwar u. a. infolge des Urteils vom 23. Mai 1996, 0'Flynn (C-237/94, EU:C:1996:206, Rn. 21), in dem speziellen Rahmen der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 enthaltenen Gleichbehandlungsregel entwickelt worden, sie gelten jedoch nicht nur für abhängig beschäftigte Wanderarbeitnehmer, sondern mutatis mutandis im Rahmen von Art. 49 AEUV auch für selbständige Wanderarbeitnehmer wie Herrn M (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 23).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

  • EuGH, 24.05.2011 - C-51/08

    Kommission / Luxemburg

  • OLG Koblenz, 19.12.2023 - 3 U 1052/23

    Anerkennung der zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens

    Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Mitgliedstaat, um ein "günstigeres Insolvenzrecht" zu erlangen, ist als geschickte Gestaltung grundsätzlich legitim und verstößt für sich genommen noch nicht gegen den ordre public-Vorbehalt (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-168/20, NZG 2022, 29).

    Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Mitgliedstaat, um ein "günstigeres Insolvenzrecht" zu erlangen, ist als geschickte Gestaltung grundsätzlich legitim und verstößt für sich genommen noch nicht gegen den ordre public-Vorbehalt (EuGH, Urteil vom 11.11.2021, C-168/20,NZG 2022, 29; Uhlenbruck/Deppenkemper, a. a. O.).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-488/21

    Chief Appeals Officer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft -

    21 Abs. 1 AEUV, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, hat u. a. in Art. 45 AEUV hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer eine besondere Ausprägung erfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, MH und ILA [Rentenansprüche im Fall der Insolvenz], C-168/20, EU:C:2021:907, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

    Urteil vom 11. November 2021, MH und ILA (Rentenansprüche im Fall der Insolvenz), (C-168/20, EU:C:2021:907, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-407/21

    UFC - Que choisir und CLCV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    41 Urteil vom 11. November 2021, MH und ILA (Rentenansprüche in der Insolvenz) (C-168/20, EU:C:2021:907, Rn. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-587/20

    HK/ Danmark und HK/Privat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    25 Es ist in diesem Zusammenhang interessant, eine Parallele zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ziehen, wonach "sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern [sollen]": vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2021, MH und ILA (Rentenansprüche im Fall der Insolvenz) (C-168/20, EU:C:2021:907, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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