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   EuGH, 22.06.2016 - C-267/15   

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https://dejure.org/2016,14829
EuGH, 22.06.2016 - C-267/15 (https://dejure.org/2016,14829)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2016 - C-267/15 (https://dejure.org/2016,14829)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - C-267/15 (https://dejure.org/2016,14829)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuer - Abzug

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuer - Abzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Richtlinie 2006/112/EG

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 638
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-267/15
    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rn. 43, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, EU:C:2005:320, Rn. 33, vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 22, sowie vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 26).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Steuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (Urteil vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 28).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-267/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder gezahlt wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. Urteile vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, EU:C:2002:2, Rn. 42, sowie vom 6. September 2012, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 23).

    Zu den für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen nach Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden müssen und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sein müssen (Urteil vom 6. September 2012, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 26).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-267/15
    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rn. 43, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, EU:C:2005:320, Rn. 33, vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 22, sowie vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 26).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-267/15
    In Bezug auf die Tatsache, dass der Steuerpflichtige im Ausgangsverfahren einen Gegenstand zu einem nicht kostendeckenden Preis geliefert hat, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Ergebnis im Hinblick auf das Abzugsrecht unerheblich ist, solange die Tätigkeit selbst der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, EU:C:2005:47, Rn. 22, und vom 9. Juli 2011, Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, EU:C:2011:381, Rn. 25).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-267/15
    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rn. 43, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, EU:C:2005:320, Rn. 33, vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 22, sowie vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 26).
  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-267/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder gezahlt wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. Urteile vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, EU:C:2002:2, Rn. 42, sowie vom 6. September 2012, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 23).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-267/15
    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rn. 43, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, EU:C:2005:320, Rn. 33, vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 22, sowie vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 26).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-285/10

    Campsa Estaciones de Servicio

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-267/15
    In Bezug auf die Tatsache, dass der Steuerpflichtige im Ausgangsverfahren einen Gegenstand zu einem nicht kostendeckenden Preis geliefert hat, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Ergebnis im Hinblick auf das Abzugsrecht unerheblich ist, solange die Tätigkeit selbst der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, EU:C:2005:47, Rn. 22, und vom 9. Juli 2011, Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, EU:C:2011:381, Rn. 25).
  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-267/15
    Überdies kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Abzug, wenn der Preis der Lieferung unter dem Selbstkostenpreis liegt, nicht anteilig auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen beschränkt werden, selbst wenn der Preis der Lieferung deutlich geringer als der Selbstkostenpreis ist, es sei denn, er wäre rein symbolisch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1988, Kommission/Frankreich, 50/87, EU:C:1988:429, Rn. 16).
  • EuGH, 18.10.2018 - C-153/17

    Volkswagen Financial Services

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ein Steuerpflichtiger die entrichtete Vorsteuer grundsätzlich abziehen darf, wenn die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen bei einem Ausgangsumsatz für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet und bei einem Eingangsumsatz von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, Gemeente Woerden, C-267/15, EU:C:2016:466, Rn. 34 und 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieses Recht des Steuerpflichtigen ein fundamentaler Grundsatz des durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, so dass es ein integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, Gemeente Woerden, C-267/15, EU:C:2016:466, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 22. Juni 2016, Gemeente Woerden, C-267/15, EU:C:2016:466, Rn. 32).

    In Bezug darauf, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Gemeinkosten nicht offensichtlich im Preis der steuerbaren Bereitstellung der Fahrzeuge zutage treten, ist darauf hinzuweisen, dass das mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Ergebnis im Hinblick auf das Abzugsrecht unerheblich ist, solange die Tätigkeit selbst der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 22. Juni 2016, Gemeente Woerden, C-267/15, EU:C:2016:466, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer

    7 Urteile vom 21. September 2017, SMS group (C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 39), vom 22. Juni 2016, Gemeente Woerden (C-267/15, EU:C:2016:466, Rn. 31), vom 22. Dezember 2010, Dankowski (C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 23), und vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 37).

    9 Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM (C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 28), Urteile vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 28), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 40), vom 22. Juni 2016, Gemeente Woerden (C-267/15, EU:C:2016:466, Rn. 34), vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Urteil vom 22. Juni 2016, Gemeente Woerden (C-267/15, EU:C:2016:466, Rn. 35).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Das Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 25 und 26, und vom 22. Juni 2016, Gemeente Woerden, C-267/15, EU:C:2016:466, Rn. 30 und 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie

    2 - Siehe im Hinblick auf den Vorsteuerabzug die Urteile Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263) zur Vermietung von Sportplätzen, Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188) zur Errichtung eines Bürogebäudes und die noch anhängige Rechtssache Gemeente Woerden (C-267/15) ebenfalls zur Errichtung eines Gebäudes; siehe zudem die Urteile Gemeente Emmen (C-468/93, EU:C:1996:139) zur Steuerbefreiung der Lieferung von Baugrundstücken und Gemeente Vlaardingen (C-299/11, EU:C:2012:698) zur Besteuerung der Zuordnung eines Sportplatzes.
  • EuGH, 21.09.2017 - C-441/16

    SMS group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie

    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 22. Juni 2016, Gemeente Woerden, C-267/15, EU:C:2016:466, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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