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   FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20   

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FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20 (https://dejure.org/2023,25319)
FG Hessen, Entscheidung vom 31.05.2023 - 7 K 998/20 (https://dejure.org/2023,25319)
FG Hessen, Entscheidung vom 31. Mai 2023 - 7 K 998/20 (https://dejure.org/2023,25319)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Einordnung der Zollbehörde führt zu Zinsanspruch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fehlerhafte Einordnung der Zollbehörde führt zu Zinsanspruch - Anspruch auf Verzinsung von Erstattungsansprüchen nach dem Recht der EU

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Unionsrechtliche Verzinsung der Erstattung von Importabgaben

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 28.04.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20
    Sie stützt sich hierbei insbesondere auf die EuGH-Urteile vom 18.01.2017, C-365/15 in der Rechtssache "Wortmann" sowie vom 28.04.2022, C-415/20 u.a. in der Rechtssache "Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost", die einen allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz zur Verzinsung rechtswidrig erhobener Abgaben konstituierten.

    Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 20.11.2020 im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren C-419/20, C-427/20 und C-415/20 betreffend die Verzinsung von Rechtsanwendungsfehlern ausgesetzt.

    aa) Nach der - mittlerweile gefestigten - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Abgaben erhoben hat, einen Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Abgaben, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Abgabe an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (zuletzt: EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/20 u.a., ECLI:EU:C:2022:306, ZfZ 2022, 239, Rn. 51 ff. - "Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost", mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH; vgl. zuletzt FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, 4 K 19/21, ZfZ 2023, 56 ff.).

    Der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Verwaltungsunterworfenen unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat sowie der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf derartige Beträge sind nach Auffassung des EuGH ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 53 unter Verweis auf die Rechtsprechung in der Rechtssache Lady & Kid, Urteil vom 06.09.2011, C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 18, 20 und 26).

    Der EuGH hat im Urteil vom 28.04.2022, aaO unter Rn. 64 ausdrücklich festgehalten, dass die Zinsansprüche auch dann geltend gemacht werden können, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat.

    In diesem Kontext hat der EuGH im Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 66 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung in der Rechtssache "Wortmann" (EuGH, Urteil vom 18.01.2017, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 37) erneut betont, dass es Aufgabe auch der nationalen Gerichte ist, das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes, der zu einem Anspruch des Betroffenen auf Erstattung sowie auf Zahlung von Zinsen wegen der Erstattung vorgenannter Beträge führt, festzustellen.

    Gleiches gilt für die Feststellung, dass ein von einer nationalen Behörde erlassener Rechtsakt wegen unzutreffender Anwendung des Unionsrechts fehlerhaft ist (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 66 aE).

    Dieser Verstoß kann durch die Zollverwaltung selbst, z.B. im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, festgestellt werden.Weiterhin ist nach Auffassung des Senats zu bedenken, dass den nationalen Gerichten in Anbetracht der eingangs zitierten Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 66 aE gerade auch im Rahmen der Entscheidung über einen Zinsanspruch die Aufgabe zukommt, nötigenfalls inzident über das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes zu entscheiden.

    Nach der vorstehend umfassend dargelegten Rechtsprechung des EuGH vom 28.04.2022, aaO, Rn. 53 ff. handelt es sich bei dem Zinsanspruch um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts.

    Ein solches Ergebnis ist nach Auffassung des Senats einer konsequenten Handhabung des Zinsanspruchs als im Urteil des EuGH vom 28.04.2022, aaO unter Rn. 53 f. erneut hervorgehobenen unionsrechtlichen Rechtsgrundsatzes "allgemeiner Art" geschuldet.

    Eine Begrenzung durch § 236 AO auf den Zeitraum der Rechtshängigkeit des eingeforderten Zinsanspruchs ist unter dem Gesichtspunkt des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes abzulehnen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 84; wie hier: FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, aaO, juris Rn. 16).

    Diese Frage kann nunmehr als höchstrichterlich geklärt gelten, sodass der Senat auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verweist (EuGH, Urteile vom 18.04.2013, "Irimie", C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659 f., Rn. 26 ff.; vom 15.10.2014, "Nicula" C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 38 f., vom 23.04.2020, "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági", C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, HFR 2020, 658, Rn. 43, 49 ff.; vom 28.04.2022, aaO, Rn. 75 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 74) sind die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei der Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen durch die innerstaatliche Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln.

    Die Umsetzung dieses Zinsanspruchs erfolgt mangels unionsrechtlicher Regelungen durch die Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts, die dem Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz genügen müssen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 51 f. u. 74).

    Danach dürfen die Einzelheiten des Verfahrens nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen nationalen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz) und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität), vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 74. In diesem Zusammenhang hat der EuGH unter Rn. 75 betont, dass die gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken müssen, der zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet wurde.

    Vielmehr werden die streitigen Beträge in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost" (Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 75) für den Zeitraum ab Zahlung bis Erstattung verzinst.

  • EuGH, 23.04.2020 - C-13/18

    Sole-Mizo

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20
    Der Anspruch der Klägerin auf die Festsetzung und Zahlung von Verzugszinsen folge unmittelbar aus dem Unionsrecht, insbesondere aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz; dies ergebe sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" vom 23.04.2020, C-13/18 und C-126/18.

    Diese Frage kann nunmehr als höchstrichterlich geklärt gelten, sodass der Senat auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verweist (EuGH, Urteile vom 18.04.2013, "Irimie", C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659 f., Rn. 26 ff.; vom 15.10.2014, "Nicula" C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 38 f., vom 23.04.2020, "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági", C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, HFR 2020, 658, Rn. 43, 49 ff.; vom 28.04.2022, aaO, Rn. 75 ff.).

    Bezüglich der Höhe der angemessenen Entschädigung und damit der Zinsen hat der EuGH in der Rechtssache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" (Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 44) hervorgehoben, dass die Regelungen des nationalen Rechts bezüglich der Zahlung von Zinsen so ausgestaltet werden müssen, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Beträge ausgeglichen werden kann.

    Ein nach der Rechtsprechung des EuGH in der Sache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender "zinsfreier" Zeitraum (Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 48) ist im hier zu entscheidenden Streitfall gerade nicht gegeben.

    Die Gefahr einer laut der Rechtssache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" unzulässigen Unterkompensation (EuGH, Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 43 ff., insbesondere Rn. 49) durch einen zu niedrigen Zinssatz besteht vorliegend damit nicht.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" (EuGH, Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 43 ff.) kein Anspruch auf Zahlung von Zinseszinsen.

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 29/21

    Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20
    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.11.2022, VII R 29/21, juris Rn. 12) sowie des FG Hamburg (Urteil vom 01.12.2022, aaO, juris Rn. 19 f. - rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Zollverwaltung), wonach vor dem Hintergrund einer effektiven Durchsetzung des Unionsrechts allein das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers entscheidend ist.

    Dieser Rechtsprechung haben sich sowohl der BFH (Urteile vom 22.09.2015, VII R 32/14, BFHE 251, 291, juris Rn. 21 ff.; VII R 33/14, BFH/NV 2016, 440, juris Rn. 20 f. sowie zuletzt vom 15.11.2022, VII R 29/21, juris Rn. 29 ff.) als auch die Finanzgerichte (vgl. FG Köln, Urteil vom 30.06.2020, 2 K 140/18, EFG 2021, 117 ff., juris Rn. 66 - betreffend die Erstattung von Kapitalertragsteuer; FG Hamburg, Urteil vom 03.11.2022, 4 K 56/18, juris, Rn. 23 ff. - betreffend die Erstattung von Ausfuhrabgaben) angeschlossen.

    Der Zinslauf beginnt mit der Entrichtung der Zölle und endet mit ihrer Erstattung (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2020, 4 K 3404/18 Z, AW-Prax 2020, 497 ff., juris Rn. 29; sowie nunmehr BFH, Urteil vom 15.11.2022, aaO, Rn. 35).

    Auf die vom BFH entschiedene Frage, dass der Zinslauf taggenau zu berechnen ist, kam es im Streitfall mangels entsprechendem Antrag und Klagebegehren der Klägerin (vgl. § 96 Abs. 1 S. 2 FGO) nicht an, vgl. dazu BFH, Urteil vom 15.11.2022, aaO, Rn. 36 f.

    Als eigenständiger - weiterer - Zinsanspruch findet insoweit eine rechtliche Verselbstständigung der Zinsforderung statt, die einen neuen Streitgegenstand darstellt (BFH, Urteil vom 15.11.2022, aaO, juris Rn. 43) und damit streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 4 ZPO Rn. 11 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21

    Zollrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf Abgaben, die ohne einen gerichtlich

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20
    aa) Nach der - mittlerweile gefestigten - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Abgaben erhoben hat, einen Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Abgaben, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Abgabe an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (zuletzt: EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/20 u.a., ECLI:EU:C:2022:306, ZfZ 2022, 239, Rn. 51 ff. - "Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost", mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH; vgl. zuletzt FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, 4 K 19/21, ZfZ 2023, 56 ff.).

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.11.2022, VII R 29/21, juris Rn. 12) sowie des FG Hamburg (Urteil vom 01.12.2022, aaO, juris Rn. 19 f. - rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Zollverwaltung), wonach vor dem Hintergrund einer effektiven Durchsetzung des Unionsrechts allein das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers entscheidend ist.

    Eine Begrenzung durch § 236 AO auf den Zeitraum der Rechtshängigkeit des eingeforderten Zinsanspruchs ist unter dem Gesichtspunkt des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes abzulehnen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 84; wie hier: FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, aaO, juris Rn. 16).

    Demnach bestimmen sich die Höhe der Zinsen und der Zinslauf nach § 238 AO (BFH, Beschluss vom 05.12.2017, VII B 85/17, ZfZ 2018, 102 f., juris Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, aaO, juris Rn. 23).

  • EuGH, 18.01.2017 - C-365/15

    Wortmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20
    Sie stützt sich hierbei insbesondere auf die EuGH-Urteile vom 18.01.2017, C-365/15 in der Rechtssache "Wortmann" sowie vom 28.04.2022, C-415/20 u.a. in der Rechtssache "Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost", die einen allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz zur Verzinsung rechtswidrig erhobener Abgaben konstituierten.

    In diesem Kontext hat der EuGH im Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 66 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung in der Rechtssache "Wortmann" (EuGH, Urteil vom 18.01.2017, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 37) erneut betont, dass es Aufgabe auch der nationalen Gerichte ist, das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes, der zu einem Anspruch des Betroffenen auf Erstattung sowie auf Zahlung von Zinsen wegen der Erstattung vorgenannter Beträge führt, festzustellen.

    Die nachträgliche Erstattung von Einfuhrabgaben und das hieraus resultierende Verzinsungsverbot in Art. 241 ZK bzw. Art. 116 Abs. 6 UZK beziehen sich auf Fehler, die aufgrund des auf rascher Abwicklung basierenden Abfertigungssystems der Zollverwaltung auftreten und später sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil des Abgabepflichtigen beseitigt werden können (so bereits grundlegend EuGH in der Rechtssache "Wortmann", Urteil vom 18.01.2017, aaO, Rn. 26 ff.; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2020, 4 K 1163/18 Z, AW-Prax 2020, 497, juris Rn. 22 - zu Art. 241 ZK).

  • BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20
    Dem Beklagten ist in diesem Zusammenhang allerdings zuzugeben, dass der nationalen Rechtsordnung ein allgemeiner Zinsanspruch bei behördlichen Erstattungen fremd ist (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2022, 2 BvR 737/20, ZfZ 2022, 265 ff., juris Rn. 95).

    Die diesbezüglich vorzunehmende Unterscheidung ist der besonderen rechtlichen Natur des unionsrechtlichen Zinsanspruchs geschuldet (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2022, aaO, Rn. 95), der diesbezüglich über das grundrechtlich gewährleistete Schutzniveau hinausgeht.

  • BFH, 22.10.2019 - VII R 38/18

    Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrabgaben

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20
    Als Regelung des materiellen Rechts gilt dabei für bis zum 30.04.2016 getätigte Einfuhren die Norm des Art. 241 ZK, für alle ab dem 01.05.2016 getätigten Einfuhren hingegen die Nachfolgevorschrift des Art. 116 Abs. 6 UZK, vgl. Art. 288 Abs. 2 UZK (BFH, Urteil vom 22.10.2019, VII R 38/18, ZfZ 2020, 105 ff., juris Rn. 19 ff.; siehe auch Deimel, in: Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 116 Rn. 3 mwN).

    Vielmehr liegt im Streitfall tendenziell ein zu hoher Zinssatz zu Gunsten des Abgabepflichtigen vor (BFH, Urteil vom 22.10.2019, VII R 38/18, BFH/NV, 2020, 343 ff., juris Rn. 26 ff.; Schoenfeld, AW-Prax 2022, 409, 412; Felderhoff, AW-Prax 2023, 133 ff.).

  • FG Hamburg, 23.09.2022 - 4 K 67/18

    Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben - Unionsrecht verlangt keine Verzinsung

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20
    aa) Der unionsrechtliche Zinsanspruch soll lediglich die Nachteile ausgleichen, die dem Betreffenden durch die Nichtverfügbarkeit des jeweiligen Geldbetrages entstanden sind, die er durch Zahlung der unionsrechtswidrig geforderten Abgabe erlitten hat (FG Hamburg, Urteil vom 23.09.2022, 4 K 67/18, juris, Rn. 18).

    Eine weitergehende Verzinsung des Zinsanspruchs würde damit im Ergebnis zu einer unionsrechtlich gerade nicht gebotenen geschweige denn gerechtfertigten Überkompensation führen (FG Hamburg, Urteil vom 23.09.2022, aaO, Rn. 23; Möller, juris-PR Steuerrecht 9/2023, Anm. 6 unter D.).

  • BFH, 22.09.2015 - VII R 32/14

    Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags ab Zahlung einer

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20
    Dieser Rechtsprechung haben sich sowohl der BFH (Urteile vom 22.09.2015, VII R 32/14, BFHE 251, 291, juris Rn. 21 ff.; VII R 33/14, BFH/NV 2016, 440, juris Rn. 20 f. sowie zuletzt vom 15.11.2022, VII R 29/21, juris Rn. 29 ff.) als auch die Finanzgerichte (vgl. FG Köln, Urteil vom 30.06.2020, 2 K 140/18, EFG 2021, 117 ff., juris Rn. 66 - betreffend die Erstattung von Kapitalertragsteuer; FG Hamburg, Urteil vom 03.11.2022, 4 K 56/18, juris, Rn. 23 ff. - betreffend die Erstattung von Ausfuhrabgaben) angeschlossen.
  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20
    Diese Frage kann nunmehr als höchstrichterlich geklärt gelten, sodass der Senat auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verweist (EuGH, Urteile vom 18.04.2013, "Irimie", C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659 f., Rn. 26 ff.; vom 15.10.2014, "Nicula" C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 38 f., vom 23.04.2020, "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági", C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, HFR 2020, 658, Rn. 43, 49 ff.; vom 28.04.2022, aaO, Rn. 75 ff.).
  • FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 140/18

    Kapitalertragsteuer: Eingreifen der Missbrauchsregelung des § 50 Abs. 3 EStG bei

  • BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18

    Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Revisionsurteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1

  • BFH, 05.12.2017 - VII B 85/17

    Verzinsung zu erstattender Antidumpingzölle

  • BFH, 23.06.2014 - VIII B 75/13

    Keine Verzinsung von an den Steuerpflichtigen erstatteten Nachzahlungszinsen nach

  • BFH, 24.08.2011 - I R 85/10

    Freistellungsbescheinigung und Erstattung von Steuerabzugsbeträgen

  • BFH, 22.09.2015 - VII R 33/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 09. 2015 VII R 32/14 -

  • BFH, 21.01.2021 - VII B 121/20

    Verzinsung eines Erstattungsanspruchs

  • FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 56/18

    Marktordnungsrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf erstattete Sanktionen und verzögert

  • FG Düsseldorf, 22.07.2020 - 4 K 1163/18

    Verzinsung der Erstattung von Einfuhrzoll

  • EuGH, 15.10.2014 - C-331/13

    Nicula - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung der von einem Mitgliedstaat

  • FG Düsseldorf, 18.05.2022 - 4 K 2811/17

    Leistung des erzeugten Stroms eines Anlagenbetreibers an Letztverbraucher

  • BFH, 13.07.1989 - IV B 44/88

    Rechmäßigkeit des Ausspruchs der Zahlung von Prozesszinsen, nachdem dem

  • BFH, 28.10.1983 - III R 50/83
  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

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