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   Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19 (https://dejure.org/2021,3786)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.03.2021 - C-521/19 (https://dejure.org/2021,3786)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. März 2021 - C-521/19 (https://dejure.org/2021,3786)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftsverwaltungsrechtliche Klage gegen Festsetzungen und Sanktionen auf der Grundlage der Einkommensteuer - Nicht in Rechnung gestellte Umsätze, die der Mehrwertsteuer ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftsverwaltungsrechtliche Klage gegen Festsetzungen und Sanktionen auf der Grundlage der Einkommensteuer - Nicht in Rechnung gestellte Umsätze, die der Mehrwertsteuer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-249/12

    Tulica - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
    Welche Maßnahmen soll eine Steuerbehörde gegebenenfalls ergreifen, wenn sie entdeckt, dass bestimmte Steuerpflichtige (d. h. Parteien eines Umsatzes, die keine Endverbraucher sind) einen Umsatz auf betrügerische Weise verschleiert haben? Kann die Begründung des früheren Urteils des Gerichtshofs vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722), zu diesem Zweck als zufrieden stellende Anleitung angesehen werden? Diese Fragen stellen sich neben anderen im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, das aus dem Verfahren vor dem Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien, Spanien) zwischen einer natürlichen Person, CB, und dem Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia (Regionale Einspruchsentscheidungsstelle Galicien, Spanien) hervorgeht.

    Er brachte vor, die nachträgliche Anwendung von Mehrwertsteuer auf Beträge, die als Einnahmen verschwiegen worden seien, verstoße u. a. gegen das Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722), wonach die Mehrwertsteuer, wenn die Steuerprüfung Umsätze entdecke, die grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterlägen, für die jedoch keine Erklärungen abgegeben und keine Rechnungen erteilt worden sei, als im zwischen den Parteien dieser Umsätze vereinbarten Preis enthalten anzusehen sei.

    Meiner Auffassung nach gibt es einen weiteren Fall, in dem der im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz nicht notwendigerweise Anwendung findet, und zwar, wenn der Steuerverwaltung schlichtweg keine Informationen zum gezahlten Preis vorliegen.

    Insbesondere scheint der vom Gerichtshof im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz nur gültig zu sein, wenn der Umsatz mit Erwerbern bewirkt wurde, von denen vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass sie sich dessen, dass die bewirkten Umsätze der Mehrwertsteuer unterlagen, nicht bewusst waren.

    Dementsprechend ist meines Erachtens der im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz dahin zu verstehen, dass er nur in dieser Situation anwendbar ist und, selbst in dieser Situation, lediglich eine Vermutung festlegt, die von der Steuerbehörde widerlegt werden kann, falls sich beispielsweise ergibt, dass der erzielte Preis dem ohne Mehrwertsteuer näher war, der für vergleichbare Gegenstände oder Erzeugnisse verlangt wird(32).

    Insbesondere wenn ein Umsatz wie in der vorliegenden Rechtssache zwischen zwei Steuerpflichtigen bewirkt wird (im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin wird nicht angegeben, ob die Erwerber für Mehrwertsteuerzwecke Steuerpflichtige waren), wäre die Mehrwertsteuer, wenn der Umsatz bewirkt worden wäre, wie er hätte bewirkt werden sollen, zwar vom Erwerber an den Lieferer oder Dienstleistungserbringer entrichtet worden, der sie sodann an den betreffenden Mitgliedstaat abgeführt hätte.

    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin bejaht, dass die Frage der zu erlassenden Maßnahmen, um der Situation abzuhelfen, variieren kann, je nachdem, ob der Lieferer oder Dienstleistungserbringer berechtigt ist, die von der Steuerbehörde geltend gemachte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen, gerade um diese Neutralität zu gewährleisten.

    Jedoch veranschaulicht diese Gegensätzlichkeit zwischen einem Ansatz in Bezug auf die zu erlassenden Maßnahmen, der wirtschaftlich und global wäre, auf der einen und einem rechtlichen Ansatz, der auf der individuellen Situation jedes Steuerpflichtigen beruht, auf der anderen Seite aus den oben dargelegten Gründen, dass der im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz nicht durch den Grundsatz der Neutralität gerechtfertigt werden kann.

    Meiner Meinung nach hätte der einzige Weg, dem Grundsatz der Neutralität in dem Sinne, den der Gerichtshof ihm im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin gegeben hat, zu entsprechen, darin bestanden, zu verlangen , dass die Mitgliedstaaten zuerst vorsehen, dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die von der Steuerbehörde geltend gemachte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiedererlangen kann, jedoch nur, wenn vernünftigerweise aus den Umständen des Falles abgeleitet werden kann, dass diese Steuer nicht im Preis enthalten war, und zweitens, dass der Erwerber, wenn er vernünftigerweise in Unkenntnis von dem Betrug sein konnte, den Unterschied zwischen der bereits als Vorsteuer abgezogenen Mehrwertsteuer, die auf der Grundlage des gezahlten Preises berechnet wurde, und der nachfolgend geltend gemachten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

    Unter diesem Blickwinkel betrachtet muss der im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz dahin verstanden werden, dass er auf der Annahme beruht, dass der Erwerber keine Kenntnis von der vom Lieferer begangenen rechtswidrigen Handlungen hatte.

    Die Begründung des Gerichtshofs im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin ist daher dahin zu verstehen, dass sie nur die Situation betrifft, in der der Erwerber keinen Grund hat, zu vermuten, dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer keine Mehrwertsteuer abführen wird, und für diese spezielle Situation eine Vermutung festlegt, um die Aufgabe der Steuerbehörde zu vereinfachen(45).

    Angesichts dessen, dass sich in der vorliegenden Rechtssache, wie vorstehend erläutert, aus den Akten des Gerichtshofs ergibt, dass die Parteien vereinbarten, ihre Umsätze zu verschleiern, sollte die im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin aufgestellte Vermutung keine Anwendung finden.

    18 Meines Erachtens war dies auch im Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722), der Fall, das ich nachfolgend erörtern werde.

    24 Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722) (im Folgenden: Urteil Tulica und Plavo?Ÿin).

    26 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 15), und vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties und Provadinvest (C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, Rn. 44), auf die der Gerichtshof im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verweist.

    30 In diesem Sinne verstehe ich den Ansatz, den der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Fontana vertreten hat, in dem er im Wesentlichen feststellte, dass es bei Nichtbeachtung von Erklärungspflichten möglich ist, den Umsatz eines Unternehmens, der auf der Grundlage von durch Ministerialdekret gebilligten Sektorenanalysen induktiv bewertet wird, als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen, ohne auf den im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgten Ansatz zu verweisen.

  • EuGH, 05.10.2016 - C-576/15

    Maya Marinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
    Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740) und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.

    9 Vgl. z. B. Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 39).

    22 Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740).

    Vgl. z. B. Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 48), in der der Gerichtshof auf "alle ... individuellen Umstände" verweist.

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 47), und vom 6. Dezember 2012, Bonik (C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 41 und 42).

    Vgl. Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 46).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 60).

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
    Vgl. in diesem Sinne bezüglich des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 34 und 35).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30), und im Hinblick auf die Verpflichtung der Staaten, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu gewährleisten, Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov (C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 34).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33), oder vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-648/16

    Fontana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
    11 Vgl. Urteil vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 33 und 34).

    15 Vgl. Urteil vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 33 und 34).

    Vgl. Urteil vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 36).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
    5 Zwar hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er im Bereich der Mehrwertsteuer durch die Rechtsprechung seit dem Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121), angewandt wird, keine durch eine Richtlinie aufgestellte Regel, sondern ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ist.

    Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um missbräuchliche Praktiken, ein Begriff, der im Unionsrecht eine genaue Bedeutung hat (vgl. Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74), sondern um die Frage, wie die Steuerbemessungsgrundlage zu rekonstruieren ist, nachdem ein Betrug festgestellt worden ist.

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 19).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33), oder vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
    6 Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 28).

    36 Vgl. z. B. Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 28).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
    33 Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 28 des Urteils vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520), festgestellt, dass "der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer [verlangt], wenn der Rechnungsaussteller die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann".

    Vgl. Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 28).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
    Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740) und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.

    20 Urteil vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-159/17

    Dobre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

  • EuGH, 15.01.2015 - C-30/14

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EGMR, 24.02.1994 - 12547/86

    BENDENOUN c. FRANCE

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 11.06.2020 - C-43/19

    Vodafone Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 26.04.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und

  • EuGH, 21.10.2010 - C-227/09

    Accardo u.a. - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der

  • EuGH, 03.09.2020 - C-610/19

    Vikingo Fővállalkozó

  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

  • EuGH, 12.05.1987 - 372/85

    Strafverfahren gegen Traen

  • EuG, 23.04.2002 - T-372/00

    Campolargo / Kommission

  • EuGH, 17.02.1987 - 21/86

    Samara / Kommission

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